Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 9 AZR 326/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 15763

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 - 3 Sa 103/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus Altersteilzeit im Blockmodell.

2

Die [X.] wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die [X.] zur [X.] (im Folgenden Schuldnerin) verschmolzen. Die Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, der Beklagte zu 1. vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der Beklagte zu 2. seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3. vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin am 29. August 2012 beantragte Insolvenzverfahren wurde am 1. November 2012 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich neben der Klägerin weitere 135 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Klägerin hatte am 21. September 2009 mit der damaligen [X.] einen am 1. November 2009 beginnenden [X.] im Blockmodell geschlossen. Die Freistellungsphase begann am 1. Juni 2012.

3

Die [X.] hatte mit einer Versicherung, der [X.], und die [X.] mit einer Bank einen Vertrag zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben geschlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne, nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der [X.] auf. Die von der [X.] und der [X.] abgeschlossenen Verträge zur Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldnerin und der [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine neue Insolvenzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der [X.] darauf, dass diese Schadensersatzforderungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio. Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2,66 Mio. Euro zur Verfügung stellt. Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtforderung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt werden, wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio. Euro an die [X.] abtreten. Die Klägerin unterschrieb - ebenso wie ihre 135 Kolleginnen und Kollegen mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit - die Abtretungsvereinbarung im Dezember 2012, die [X.] unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zugunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die [X.] ab.

5

Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos auf, an sie Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung zu leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung der [X.] sei vor der Insolvenzeröffnung nicht zustande gekommen. Die [X.] der Beklagten seien Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der [X.] mit Wertguthaben. Zudem hafteten die Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Jedenfalls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dem Anwendungsausschluss [X.] nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

6

Die Klägerin hat behauptet, das gesamte abzusichernde Wertguthaben aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Schuldnerin belaufe sich auf 54.634,45 Euro. Hiervon seien mit der Vereinbarung vom 11. Dezember 2012/14. Januar 2013 39.218,03 Euro abgetreten worden, sodass sich eine Differenz in Höhe von 15.416,42 Euro ergebe. Bei der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sei berücksichtigt worden, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den [X.] angemeldet worden seien. Daher habe die Klägerin nur einen Betrag von 12.514,11 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Differenz in Höhe von 2.902,31 Euro sei von den [X.] zur Tabelle angemeldet worden.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.514,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines Betrags in Höhe von 12.514,11 Euro der zugunsten der Klägerin unter lfd. Nr. 793 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P + S GmbH festgestellten Forderung in Höhe von 64.797,15 Euro;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme des Abtretungsangebots der Klägerin befinden.

8

[X.] hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen.

9

Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe und sie einen etwaigen Schaden der [X.] mit einem Wertguthaben nicht zu vertreten hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größtenteils weiter. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, hat sie die Klage in der [X.] mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. [X.] hat sich den Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die [X.] der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unbegründet.

I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelöste Insolvenzsicherung des [X.] vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurde. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass keine neue Insolvenzsicherung zustande gekommen ist.

II. Die [X.] haften nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Klägerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., vgl. zB [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 133, 213). An einem solchen besonderen Haftungsgrund fehlt es. Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 [X.] - näher ausgeführt ([X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] - Rn. 14 ff.).

1. Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der [X.], sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Klägerin, fehlt jeder Anhaltspunkt.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das [X.] zutreffend angenommen, dass es sich bei den [X.] der [X.] mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der [X.] mit Wertguthaben handelt (ausf. [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] - Rn. 16 ff.).

3. Das [X.] hat keine Tatsachen festgestellt, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der [X.] für eine sittenwidrige Schädigung der [X.] mit Wertguthaben hindeuten und einen Anspruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher [X.] 21. November 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 24 ff.). Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet.

4. Eine Haftung der [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 32, [X.]E 133, 213; 21. November 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend [X.] 16. August 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe).

5. Die [X.] haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt (umfassend [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] - Rn. 23 ff.).

6. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die [X.] auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten (näher [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] - Rn. 27 ff.).

7. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der [X.] begründet. Die Anwendung dieser Vorschrift auf [X.] schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser Anwendungsausschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftlichen Vertreter (ausf. [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] - Rn. 30 ff.).

III. [X.] war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nicht verletzt (näher [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] - Rn. 43 ff.).

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Lücke    

                 

Meta

9 AZR 326/15

23.02.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stralsund, 16. April 2014, Az: 3 Ca 513/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 9 AZR 326/15 (REWIS RS 2016, 15763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15763

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