Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. IX ZB 47/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 980

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[X.] ZB 47/00vom5. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], [X.], Dr. Fischer und [X.] 5. Oktober 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 4. Mai 2000 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagte ist durch das ihrem Prozeßbevollmächtigten am [X.] zugestellte Urteil des [X.] zur Zahlung von 50.000 [X.] Zinsen und Mahnkosten verurteilt worden. Am 3. April 2000 ging [X.] ein Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vomselben Tage mit folgendem Wortlaut ein:"In Sachen ...[X.] wegen Bürgschaft wird [X.] und in Vollmacht der Beklagten gegen das Urteil des[X.] ... (Aktenzeichen, Datum und Zustel-lungstag) Berufung eingelegt".- 3 -Das erstinstanzliche Urteil war der Berufungsschrift nicht beigefügt. [X.] gingen am 10. April 2000 beim [X.] ein.Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen,die Berufungsschrift lasse nicht erkennen, wer Berufungskläger und wer Beru-fungsbeklagter sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.].[X.] gemäß § 519 b Abs. 2 Halbs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittelist nicht begründet.Eine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe wei-terer Unterlagen, etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zumAblauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennen lassen, für und gegen [X.] Rechtsmittel eingelegt werden soll (ständige höchstrichterliche Rechtspre-chung, vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 3383m.w.N.; [X.] NJW 1973, 1949, 1950).Diese Voraussetzung erfüllte die Berufungsschrift vom 3. April 2000nicht; bei den Namen der [X.] waren deren Parteirollen nicht ange-geben. Die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt sind, ist allerdings dannzur Identifizierung des Berufungsklägers ausreichend, wenn es im [X.] desbetreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von [X.] und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den- 4 -Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den [X.] an zweiter Stelle zu nennen ([X.]Z 65, 114, 115; [X.], Urteil vom19. November 1993 - [X.], NJW 1994, 387). Der Präsident des [X.] hat auf Anfrage mitgeteilt, daß eine solche Übung imdortigen [X.] zwar bestehe, soweit es um gerichtliche Entscheidungen [X.] gehe. Bei der beim [X.] Dresden zugelassenenAnwaltschaft gibt es danach jedoch keine einheitliche Übung hinsichtlich [X.] im Berufungsrechtszug; insbesonderebei Berufungsschriften, so heißt es in der Auskunft, werde ein als Berufungs-führer auftretender Beklagter nicht selten zuerst benannt. Von einer allgemei-nen Übung kann somit insoweit hier nicht gesprochen werden.Unabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteirol-len die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann alsgenügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn [X.] als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zuwerden ([X.], Beschluß vom 19. Mai 1983 - [X.], [X.], 778;BVerfGE 71, 202, 204 f). Im vorliegenden Fall ist indessen die Berufung für [X.] eingelegt worden; dafür gibt es, wo keine Übung im oben er-örterten Sinn besteht, eine entsprechende Regel nicht (vgl. [X.], [X.] 15. Juli 1999 - [X.], [X.]R ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeich-nung 17).Die von der Beklagten geäußerte Ansicht, aus der Angabe des [X.] ("wegen Bürgschaft") ergebe sich, wer die klagende Partei sei, [X.] richtig. Entgegen der Meinung der Beklagten gehören Bürgschaften fürnatürliche Personen zu den üblichen Bankgeschäften. Im übrigen kann auch- 5 -ein Bürge in der Rolle des [X.] auftreten, wenn er beispielsweise eine [X.] Feststellungsklage erhebt.Kreft [X.] [X.] Fischer Raebel

Meta

IX ZB 47/00

05.10.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. IX ZB 47/00 (REWIS RS 2000, 980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 980

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