Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. XII ZB 161/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 286

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[X.][X.] 161/03 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. [X.]: 140.480,79 •. Gründe: [X.] Der Beklagte hat gegen das ihm am 7. März 2003 zugestellte Urteil des [X.] mit Schriftsatz seines Anwalts vom 7. April 2003, der am gleichen Tag per Telefax beim [X.] eingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz lautet: 1 - 3 - "In Sachen W.

G. gegen H.

G. wegen [X.] [X.] AZ: [X.] wird hiermit namens und im Auftrag des Beklagten/[X.] ge-gen das Urteil des [X.] Dresden vom [X.], zugestellt am [X.], Berufung eingelegt. Beglaubigte Kopie des Urteils des [X.] wird in der Anlage [X.]" Das angefochtene Urteil wurde nicht übermittelt. 2 Am 9. April 2003 ging das Original der Berufungsschrift mit der Abschrift des angefochtenen Urteils beim [X.] ein. 3 Das [X.] hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurück-gewiesen und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 5 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine wirksame Berufungsschrift lägen nicht vor, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, welche der dort genannten Parteien Beklagter und damit Berufungsführer ge-wesen sei, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Danach gehört zum not[X.]digen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für 6 - 4 - [X.] und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird ([X.] Beschlüsse vom 11. November 2003 - [X.]/03 - juris; vom 15. Juli 1999 - [X.] - NJW 1999, 3124 m.w.N.). 7 Wird in der Berufungsschrift nur erklärt, dass für den "Beklagten" [X.] eingelegt werde, aber nicht gesagt, wer von den namentlich benannten Parteien Beklagter ist, kann die beim Rechtsmittelgericht eingereichte [X.]sschrift jedenfalls keiner der Parteien zugeordnet werden. Die Reihenfolge der Namen im Eingang der Berufungsschrift lässt hinreichend sichere Schlüsse nur dann zu, [X.]n es im [X.] des Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und Entscheidungen in allen Instanzen den Kläger stets an erster Stelle und den Beklagten erst an zweiter Stelle zu nennen, gleichviel wie die Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz sind. Das [X.] hat eine derartige allgemeine Übung für den dortigen [X.] nicht [X.]. Die erforderliche Klarheit über die Person des [X.] konnte auch nicht auf sonstige Weise gewonnen werden. Das angefochtene Urteil war am 7. April 2003 nicht per Telefax mit der Berufungsschrift übermittelt worden, sondern ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist, am 9. April 2003, mit dem [X.] der Berufungsschrift beim [X.] eingegangen. 8 2. Auch die Abweisung des Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wegen [X.] des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hält der rechtlichen Ü-berprüfung im Ergebnis stand. 9 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Vergewisserung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei seiner Büroangestellten, dass der Telefaxsendung auch die [X.] - 5 - beigefügt werde, enthalte keine ausdrückliche Weisung, die [X.]. 11 Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Pro-zessbevollmächtigten des Beklagten ein Organisationsverschulden jedenfalls deshalb, weil er nicht dargetan hat, dass in seinem Büro die allgemeine Anwei-sung bestanden habe, bei Übersendung von [X.] per Telefax im Rah-men der Ausgangskontrolle die Frist im [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen. Die - unterstellte - [X.], die [X.] und des angefochtenen Urteils per Telefax zu veran-lassen, macht die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht entbehrlich ([X.] Beschluss vom 3. Mai 2005 - [X.]/04 - juris). Diese erfordert bei Übersen-dung fristwahrender Schriftsätze per Telefax eine Vorsorge für Störfälle. Es muss deshalb organisatorisch gesichert sein, dass das Büropersonal einen [X.] über den [X.] ausdruckt, der vor dem [X.] im [X.] die ordnungsgemäße vollständige Übermittlung an-zeigt und auf etwaige Übermittlungsfehler überprüft wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1995 - [X.] ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135, 1136; [X.] Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 367, 368, vom 28. Februar 2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 999, vom 8. März 2001 - [X.]/01 - NJW-RR 2001, 1072). - 6 - Dann hätte im vorliegenden Fall die Büroangestellte anhand des [X.] bemerkt, dass sie lediglich die zwei Seiten umfassende Berufungs-schrift und nicht auch das 14 Seiten umfassende Urteil des [X.] über-sandt hatte. 12 [X.] [X.] [X.] [X.]Ri[X.] Dose ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2003 - 3 O 623/01 - O[X.], Entscheidung vom 24.06.2003 - 5 U 620/03 -

Meta

XII ZB 161/03

14.12.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. XII ZB 161/03 (REWIS RS 2005, 286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 286

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