Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 R 5/15 R

12. Senat | REWIS RS 2016, 13889

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Darlegungsanforderungen


Leitsatz

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfordert neben einem bestimmten Antrag und der Angabe der (vermeintlich) verletzten Rechtsnorm (nur), dass in der Revisionsbegründung der wesentliche vom Tatsachengericht festgestellte Lebenssachverhalt - zumindest kurz - dargestellt wird.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer für den Beigeladenen zu 1. - einem freien Träger ua der Kinder- und Jugendhilfe - verrichteten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallhelferin beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.

2

Die von der Beklagten im Anfrageverfahren (§ 7a [X.]) getroffene Feststellung von Versicherungspflicht in der genannten Tätigkeit (Bescheid vom 12.3.2013; [X.] vom [X.]) hat das [X.] mit Urteil vom 11.8.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen (Urteil vom 22.4.2015).

3

Mit seiner Revision rügt (allein) der Beigeladene zu 1. die Verletzung von § 7 Abs 1 [X.]: Offensichtlich gehe es dem L[X.] darum, in der Jugendhilfe tätige Sozialpädagogen mit Rücksicht auf eine dem Gesetzestext des § 17 [X.]B I nicht zu entnehmende Gewährleistungsverantwortung der jeweiligen Leistungsträger "unisono … als unselbständig tätige zu behandeln". Soweit sich das Berufungsgericht mit einzelnen Merkmalen befasse und versuche diese in ein Gesamtbild der Arbeitsleistung einzufügen, falle auf, dass nahezu sämtliche für eine Selbstständigkeit sprechenden Indizien als unerheblich abgetan würden. Die Klägerin sei mangels örtlicher Anbindung nicht in dem Betrieb des Beigeladenen zu 1. beschäftigt. Es sei nicht selbstverständlich bzw unerheblich, dass die Klägerin keinen - sich nicht aus der Natur der Sache ergebenden - Weisungen unterworfen und mangels Teilnahmeverpflichtung an Teambesprechungen nicht in die Betriebsorganisation eingebunden sei. Die Annahme des L[X.], dass dies ähnlich auch für angestellte Sozialpädagogen gelte, finde ebenso wenig eine Grundlage im mitgeteilten Tatbestand, wie der Schluss des L[X.], die Klägerin sei in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen, obwohl für sie keine Dienstpläne bestanden. Zu Unrecht sei auch der Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin keine Bedeutung beigemessen worden. Das Argument des L[X.], auch Beschäftigte würden eine solche Versicherung unterhalten, finde wiederum keine Grundlage im Tatbestand. Dies gelte auch für die vom L[X.] angenommene Möglichkeit angestellter Mitarbeiter, Aufträge abzulehnen. Das L[X.] habe berücksichtigen müssen, dass die Klägerin auch über anderweitige Auftraggeber verfüge und eine vertragliche Urlaubsregelung fehle. Nicht gefolgt werden könne auch der Ansicht des L[X.], das gezahlte Entgelt stelle einen nicht signifikant über dem Monatseinkommen eines Angestellten liegenden Stundenlohn dar, zumal das L[X.] die Quelle für diese Erkenntnis nicht mitteile. Schließlich habe das L[X.] bei der Auslegung eines Bescheides über die Feststellung fehlender Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Selbstständige den [X.] nicht hinreichend berücksichtigt und die Indizwirkung des Parteiwillens für die Statusfeststellung vernachlässigt.

4

Der Beigeladene zu 1. beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. April 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2014 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Beigeladenen zu 1. als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

6

Sie hält die Revision des Beigeladenen zu 1. für unzulässig, da dessen Revisionsbegründung nicht den von der Rechtsprechung des B[X.] hierzu entwickelten Anforderungen entspreche (Hinweis auf B[X.] Beschluss vom [X.] R).

7

Die weiteren Beteiligten stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beigeladenen zu 1. ist unzulässig. Er hat sein Rechtsmittel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet.

9

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter [X.] zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: [X.]-1500 § 164 [X.] RdNr 9; [X.]-1500 § 164 [X.]; [X.] § 164 [X.] und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - [X.] RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der [X.] mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21.9.2005 - [X.] KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird ([X.]-1500 § 164 [X.] RdNr 10 mwN).

Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der [X.] bzw der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht ([X.]-1500 § 164 [X.] RdNr 10 mwN). Von der notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn nicht anhand der Revisionsbegründung erkennbar wird, dass der [X.] auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.

Auf der Grundlage dieser an die Revisionsbegründung gestellten Anforderungen ist die Angabe der verletzten Norm notwendig, aber nicht hinreichend (Urteil des Senats vom 23.11.2005 - [X.] RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Die Bezeichnung der durch das [X.] "verletzten Rechtsnorm" iS von § 164 Abs 2 SGG muss vielmehr berücksichtigen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist - erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses "verletzt" den unterlegenen Beteiligten. Zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Verletzung durch den Subsumtionsschluss des [X.] stattgefunden hat, sind deshalb nicht nur Ausführungen zum rechtlichen Obersatz, sondern auch zu den Tatsachen erforderlich, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist - nur dann wird die Entscheidungserheblichkeit der [X.] schlüssig aufgezeigt (= Zweck des Formerfordernisses). Die Revisionsbegründung muss daher auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das [X.] entschieden hat. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob es - was dem Verständnis des Senats entspricht - genügt, wenn der [X.] den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom [X.] festgestellten, Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits [X.] vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R, zitiert nach [X.] [X.] vom 25.2.2016 zu Fall 1), oder ob - wie der 5. Senat des BSG annimmt - darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das [X.] bestimmte Tatumstände festgestellt hat (BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; [X.] vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7).

2. Die Revisionsbegründung des Beigeladenen zu 1. vom 18.8.2015 genügt nicht den vorstehend genannten Anforderungen, selbst nicht den weniger strengen Maßstäben des 12. Senats.

Die Begründung lässt gerade nicht erkennen, dass der [X.] bzw der ihn vertretende Prozessbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdacht und das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten des Revisionsverfahrens auch im Hinblick auf den für das BSG maßgeblichen Sachverhalt überprüft hat. Zwar rügt der Beigeladenen zu 1. ausdrücklich eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV - dh des materiellen Rechts. Dazu umreißt er mit etwas mehr als vier Zeilen den Gegenstand des Rechtsstreits. Jedoch wird damit und mit den folgenden Ausführungen eine Verletzung dieser Norm durch das [X.] nicht schlüssig aufgezeigt. Die Darlegungen unter Ziffer 2 Buchst a bis i der Revisionsbegründung ([X.] bis 7) lassen zwar eben noch erkennen, dass der Beigeladene zu 1. die Struktur des vom [X.] zu § 7 Abs 1 SGB IV vorgenommenen Subsumtionsvorgangs (= Typuszuordnung durch eine Gesamtabwägung aller nach Lage des Einzelfalls wesentlichen, entsprechend ihrer Tragweite gewichteten für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien - vgl hierzu zB [X.]-2400 § 7 [X.] Leitsatz und [X.]) erfasst und dass er seine Begründung (abstrakt) der vermeintlichen Verletzung dieser Norm hieran ausgerichtet hat. Insoweit wendet sich der Beigeladene zu 1. gegen die vom [X.] in Bezug auf einzelne Indizien vorgenommenen Wertungen und gezogenen Schlüsse und damit - jedenfalls sinngemäß - gegen eine vermeintlich unzutreffend vorgenommene Gewichtung verschiedener Indizien durch das [X.]. Die Begründung leidet allerdings daran, dass die jeweils vom [X.] festgestellten Tatsachen ebenso wie die vom Beigeladenen zu 1. herausgegriffenen Einzelindizien nicht in einer Weise gekennzeichnet werden, dass das Revisionsgericht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die darauf aufbauende, das Urteil des [X.] tragende Gesamtabwägung aller für und gegen Beschäftigung (bzw Selbstständigkeit) sprechenden - im Revisionsverfahren allein zugrunde zu legenden - tatsächlichen Umstände (vgl erneut §§ 163, 164 Abs 2 [X.] SGG) nachvollziehen kann. Vielmehr werden singuläre Sachverhaltselemente und einzelne Feststellungen des [X.] allenfalls punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen - zT pointiert vorgetragenen - tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des [X.]s behandelt und zudem mit nicht berücksichtigungsfähigem neuem - aus Sicht des Beigeladenen zu 1. bedeutsamem - Tatsachenvorbringen vermischt.

Im [X.] benennt die Revisionsbegründung nur wenige konkrete Feststellungen des [X.], so zB zur Berechtigung der Klägerin, Aufträge abzulehnen, und zum dieser von dem Beigeladenen zu 1. gezahlten Entgelt (jeweils [X.] der Revisionsbegründung). Eine weitere Feststellung des [X.] teilt der Beigeladene zu 1. - außerhalb der Ausführungen zu vom [X.] vorgenommenen Wertungen und gezogenen Schlüssen - im Rahmen der Erörterungen zur Bedeutung des Parteiwillens (Ziffer 4, [X.] der Revisionsbegründung) mit, nämlich dass der Beigeladene zu 1. neben fest angestellten auch weitere Mitarbeiter "als freie Einzelfallhelfer" einsetze. Angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene zu 1. als [X.] sein Begehren zudem in Bezug auf die materiell-rechtliche Beurteilung vielfach auch noch auf Tatsachenvortrag stützt, der mit entsprechenden Feststellungen des [X.] nicht hinreichend klar erkennbar übereinstimmt und der für die Entscheidung des [X.] deshalb grundsätzlich von vornherein unberücksichtigt bleiben muss, leidet die Revisionsbegründung schon an nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügenden Darlegungsmängeln. Es ist nämlich nicht Aufgabe des [X.], sich selbst aus einem Gemenge der beschriebenen Art dasjenige herauszusuchen, was bei wohlwollender Betrachtung möglicherweise zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen könnte (ähnlich für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bereits [X.]-1500 § 160a [X.] Leitsatz 1 und [X.] mwN).

Aufgrund der punktuellen und mit neuem Tatsachenvortrag vermischten Wiedergabe vom [X.] (tatsächlich) festgestellter Tatsachen ist - anders als erforderlich - auch die Entscheidungserheblichkeit der [X.] des Beigeladenen zu 1. aus dessen Revisionsbegründung heraus nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als auch nicht aufgezeigt wird, dass eine im Sinne des Beigeladenen zu 1. veränderte Gewichtung der aufgeführten Indizien im Ergebnis der Gesamtabwägung zu einer Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zum Typus der Selbstständigkeit und damit zum Erfolg der Revision führen würde. Daher erlaubt der Inhalt der Revisionsbegründung insgesamt nicht den Schluss, der Beigeladene zu 1. bzw sein Prozessbevollmächtigter habe mit einer Sorgfalt die Rechtslage im Hinblick auf einen Erfolg der Revision durchdacht, die dem oben dargestellten Zweck des [X.] und der notwendigen Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zu letzterem vgl zB [X.] vom [X.] - B 3 KR 22/03 R - USK 2005-95 = Juris RdNr 16 mwN) genügt.

3. Auch die mit dem wiederholten Vortrag, bestimmte vom [X.] im Rahmen seiner Würdigung einzelner Indizien herangezogene Umstände fänden "im Tatbestand keine Grundlage" vorgebrachten Rüge führt unter dem Blickwinkel der Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht zur Zulässigkeit der Revision. Zum einen fehlt es - wollte man darin überhaupt die Geltendmachung eines [X.] als formelle Revisionsrüge sehen - dazu bereits an der nach § 164 Abs 2 [X.] SGG vorgeschriebenen Bezeichnung einer (vermeintlich) verletzten ([X.] Zum anderen bezeichnet der Beigeladenen zu 1. nicht iS von § 164 Abs 2 [X.] SGG alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (zu diesem Erfordernis vgl allgemein § 164 Abs 2 [X.] SGG; [X.] vom [X.] - B 1 KR 9/15 R - Juris RdNr 24, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 109 [X.] vorgesehen; [X.] 111, 168 = [X.]-2500 § 31 [X.], RdNr 27 f, jeweils mwN). Notwendig ist in Bezug darauf nämlich eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann ([X.] vom [X.], aaO; [X.] § 164 [X.]1 S 49). Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.

5. Der Streitwert war für das Revisionsverfahren, an dem kein kostenrechtlich Privilegierter mehr (sinngemäß) als Kläger oder Beklagter beteiligt war, auf 5000 Euro festzusetzen (§ 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG, § 47 Abs 1, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 GKG). Es ist vom [X.] auszugehen, denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem Interesse des Revisionsklägers an einer Entscheidung vor.

Meta

B 12 R 5/15 R

24.03.2016

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 11. August 2014, Az: S 5 R 13/14, Urteil

§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 R 5/15 R (REWIS RS 2016, 13889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13889

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