Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. III ZR 185/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3420

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 185/05 Verkündet am: 14. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Klägerin zeichnete am 29. November 2000 eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds [X.] GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: [X.]). [X.] nahm sie für die Hälfte der [X.] ein Darlehen auf. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der [X.] und [X.] GmbH, der Produktionsdienstleisterin der [X.] und [X.], in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zu-rückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene [X.] nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafter-versammlung der [X.] vom 5. September 2002 stimmten die Ge-sellschafter für ein Vergleichsangebot des [X.] Versicherungsunterneh-mens [X.], das eine Freistellung des Versicherers von [X.] tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. • für vier verschiedene Fonds, darunter die [X.], vor-sah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die [X.] anstelle der [X.] eine neue Komplementärin, die [X.], aufgenommen. 1 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags und der für die Aufnahme des Darlehens entrichteten Be-arbeitungsgebühr von zusammen 53.813,47 • nebst Zinsen. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Sie war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-2 - 4 - tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der [X.], der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-trolle in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht wirft die Frage nicht auf, ob der zur Einwerbung der Klägerin verwendete Prospekt Fehler enthielt. Es verneint Schadensersatz-ansprüche der Klägerin, weil die Beklagte zu 1 keine Verantwortung für die Her-ausgabe des Prospekts trage. Sie sei weder Initiator noch Gründer oder Gestal-ter der Gesellschaft. Sie habe auch nicht zum Management gehört oder dieses 5 - 5 - beherrscht. Sie sei lediglich aufgrund eines Dienstvertrags der [X.] gegenüber zur Bereitstellung ihres Know-how verpflichtet gewesen und habe nur in diesem Rahmen an der Prospektgestaltung mitgewirkt. Auch wenn sie aufgrund ihrer großen Sachkenntnis Einfluss auf die Gestaltung des [X.] habe nehmen können, habe sie nicht zu den Verantwortlichen gehört, weil sie an der Entscheidungsbildung zur Verwirklichung des Projekts nicht be-teiligt gewesen sei. Auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien nicht dargelegt. Pros-pekthaftungsansprüche im engeren Sinn seien verjährt. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinn scheide aus, weil die Klägerin vor ihrer Beteiligung an der [X.] keine Kenntnis vom Prospektprüfungsgutachten der [X.] zu 2 gehabt habe und damit eine Inanspruchnahme von persönlichem, ei-nem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachtem Vertrauen nicht vorliege. Ob die Klägerin eine Schlechterfüllung des Mittelkontrollvertrags im [X.] an ihren Beitritt ausreichend dargelegt habe, könne offen bleiben, weil sie hieraus einen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der Beteiligung nicht herleiten könne. 6 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. 7 I[X.] Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der zur Einwerbung verwendete Prospekt fehlerhaft ist, ist hiervon zugunsten der Klägerin in der Revisionsinstanz auszugehen. Der [X.] nimmt insoweit ferner 8 - 6 - auf sein dieselben [X.] betreffendes Urteil vom 14. Juni 2007 ([X.]) Bezug, in dem er beanstandet hat, dass der Prospekt in seinem Ab-schnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf die dort angebrachte [X.] nicht eindeutig genug darauf hinweise, dass dem Anleger ein [X.] des Totalverlustes drohe. II[X.] Eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 für den in Rede stehenden Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen. 9 1. Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die [X.] von der [X.] mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines [X.] zur Einwerbung des erfor-derlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-schen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt [X.]. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.[X.] ([X.]) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die [X.] unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-mentärin der [X.], der [X.], die in dem [X.] als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-antwortlich. 10 - 7 - 2. a) Nach der Rechtsprechung des [X.] haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Manage-ment bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Per-sonen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. [X.], 337, 340; 115, 213, 217 f; [X.] vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; [X.]surteil [X.]Z 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Ein-flussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. [X.]Z 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertrags-verhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. [X.]Z 115, 213, 227; [X.]surteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie [X.] und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. [X.]Z 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. [X.], 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. [X.]Z 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, son-dern der "Leitungsgruppe" (vgl. [X.], 337, 341) können alle Personen [X.] werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im je-weiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe. 11 - 8 - b) Das Berufungsgericht verneint eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1, weil sie lediglich aufgrund eines Dienstvertrags mit der [X.] ihr Know-how zur Verfügung gestellt und nur in diesem Rahmen - als [X.] - an der Prospektgestaltung mitgewirkt habe. Das wäre unbedenklich, wenn die Beurteilung auf diese Gesichtspunkte beschränkt werden dürfte. Denn der [X.] hat entschieden, dass die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. [X.], 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung ebenso wenig wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 883 f) genügen, um den für die Verantwortlichkeit als [X.] erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des [X.]. 12 Die Revision rügt jedoch zutreffend, dass das Berufungsgericht eine Rei-he weiterer Umstände und vorgelegte Urkunden nicht würdigt und Beweisvor-bringen der Klägerin über die Arbeitsteilung bei der Etablierung dieses [X.] und bei der tatsächlichen Einflussnahme auf die Prospektgestaltung so-wie den sinngemäßen Vortrag übergangen hat, die [X.] sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der [X.] zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwort-lich zu zeichnen. Wegen der Umstände im Einzelnen, die das Berufungsgericht bei einer erneuten Entscheidung über die Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Haftung als [X.] oder Mitiniti-ator zu berücksichtigen und zu würdigen haben wird, wird auf das [X.]surteil vom 14. Juni 2007 in der Sache [X.] Bezug genommen. 13 - 9 - IV. Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 14 1. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit [X.] auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-schaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Ein-standspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (vgl. [X.]Z 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 865, 866; [X.]surteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.]Z 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; [X.]surteile [X.]Z 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Pros-pekthaftung als Garant scheidet hier jedoch - von der möglichen Verjährung eines entsprechenden Anspruchs abgesehen - schon deshalb aus, weil der Prospekt keine Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisier-ten Vertrauens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7 ([X.]): "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf 15 - 10 - Anforderung zur Verfügung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die [X.] zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht scheuen müssen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt werde die Prüfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der [X.] hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die nicht einmal eine solche der [X.] zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzuknüpfen, mag auch im Zeitpunkt der [X.] des Anlegers das Prospektprüfungsgutachten erstattet worden sein. 2. a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der Prospekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegen-über seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vor-nehmen lassen wird, um [X.] gegenüber den Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. [X.] hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbe-ziehung der Anleger in den Schutzbereich des [X.] in Betracht. Die Schaffung eines [X.] durch den Experten setzt nicht notwen-digerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem [X.] regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikati-on ankommt (vgl. [X.]Z 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des [X.] entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinrei-chend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf [X.] zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres [X.] - 11 - gibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sa-che nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospekther-ausgeber hat. Insoweit schließt sich der [X.] den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). b) Eine Haftung der [X.] zu 2 kommt gegenüber der Klägerin gleichwohl nicht in Betracht, weil ihre Anlageentscheidung nicht auf dem erstat-teten Prospektprüfungsgutachten beruht. Die Klägerin gehört nicht zu den [X.], die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informatio-nen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie ihr Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgut-achtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der [X.] aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. [X.]Z 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. 17 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich behauptet, sie habe darauf vertraut, dass ihrem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und die-ser sie über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Der Vermittler habe sich 18 - 12 - über das Vorhandensein eines beanstandungsfreien Prospektprüfungsgutach-tens informiert, bevor er die Kommanditbeteiligung in seinen Vertrieb [X.] habe. Danach hat sich die Klägerin allgemein auf die Kompetenz ihres Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des [X.] fehlt es jedoch an einem konkreten Vertrauen, wie es für die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Anknüpfung an ein typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekt-haftung im engeren Sinn haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 -

Meta

III ZR 185/05

14.06.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. III ZR 185/05 (REWIS RS 2007, 3420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3420

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