Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. III ZR 125/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3419

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 14. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 276 Fa, 328, 280 a) Zur Prospekthaftung bei einem Filmfonds, bei dem in dem Emissionspros-pekt der Abschluss von Erlösausfallversicherungen als Sicherungsmittel für die Anleger herausgestellt worden ist. b) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mitteilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anfor-derung zur Verfügung stellen soll. c) Vertragsfremden Dritten haftet ein Experte nach den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur bei der Inan-spruchnahme eines konkreten Vertrauens; die Anknüpfung an typisiertes Vertrauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungs-begründend wirkt, genügt insoweit nicht. [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG München I - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger zeichnete am 5. November 2000 eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds [X.] GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: [X.]). Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der [X.] und [X.] GmbH, der Produktionsdienstleisterin der [X.] und [X.], in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zu-rückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene [X.] nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafter-versammlung der [X.] vom 5. September 2002 stimmten die Ge-sellschafter für ein Vergleichsangebot des [X.] Versicherungsunterneh-mens [X.], das eine Freistellung des Versicherers von [X.] tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. • für vier verschiedene Fonds, darunter die [X.], vor-sah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die [X.] anstelle der [X.] eine neue Komplementärin, die [X.], aufgenommen. Der Kläger erhielt auf sein eingezahltes Kapital von dem ihn seinerzeit beratenden Anlagevermittler dessen Provision in Höhe von 9.141,60 DM vorprozessual erstattet. 1 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Erstattung - 49.011,62 • nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Ausschüttung von 1.533,88 • im November 2005 hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen 2 - 4 - Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Sie war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranzie-hung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten [X.] sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der [X.], der Herausgeberin des Prospekts, mit der [X.] beauftragt worden und nahm als Einzah-lungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger we-gen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen [X.] des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen [X.] in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als "[X.]" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Prospekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Es führt hierfür an, dass die Beklagte 5 - 5 - zu 1 mit der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden und als Koordinator des Eigenkapitalvertriebs und als Einzahlungstreuhänder aufge-treten sei. An sie sei der [X.] zu senden gewesen und sie habe den [X.] vom Konto des [X.] abgebucht. Damit habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertragswerks nach außen [X.] und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Vereinbarung mit der [X.] belege, dass sie zu den Personen gehöre, die hinter der Gesellschaft stünden und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausgeübt hätten. Das verdeutliche auch die im Zusammenhang mit der Pros-pektgestaltung von ihr geführte Korrespondenz. Das Berufungsgericht hält sie im Hinblick auf die im Einzelnen mit der [X.] geschlossenen [X.], ihr Auftreten gegenüber verschiedenen Vertriebspartnern und die [X.] an sie fließenden Vergütungen für die Vermittlung von Anlegern für prospektverantwortlich. Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des [X.], weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Mehrfach [X.] der Anleger auf das unternehmerische Risiko hingewiesen. In der [X.] werde davon abgeraten, sich aus steuerlichen Motiven zu beteiligen. Dass der Kläger den Prospekt wohl nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen habe, erhelle daraus, dass seiner Kapitalanlage auch steuerliche Motive zu-grunde gelegen hätten. Berücksichtige man den Inhalt des Prospekts insge-samt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die Beteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angelegten Betrags ausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von [X.] vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abgeschlossen [X.]. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass zum Zeitpunkt seines 6 - 6 - Beitritts für die Prospektverantwortlichen konkret absehbar gewesen wäre, dass es praktisch keine Möglichkeit gebe, entsprechende Erlösausfallversicherungen abzuschließen. Soweit er seinen Vortrag in den Schriftsätzen vom 30. Januar und 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf ein vor dem [X.] Verfahren nachgebessert habe, sei dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Mangels eines [X.] könne von einer fehlerhaften Prospektprüfung durch die Beklagte zu 2 nicht gespro-chen werden. Auch aus der [X.] lasse sich eine Haftung der [X.] zu 2 nicht herleiten, da eine Pflichtverletzung weder nachvoll-ziehbar vorgetragen noch ein hierdurch verursachter Schaden schlüssig darge-legt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 7 I[X.] Der [X.] teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 8 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.], die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. [X.] 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 9 - 7 - 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. [X.] 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Gesamtbild zu beurtei-len, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die [X.] Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für einen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. 10 a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den [X.] die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirt-schaftlichen Risikos vermittelt. 11 In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch üblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. 12 - 8 - Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise definierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig ange-sprochen, darunter [X.], mangelhafte Ver-wertungserlöse und Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Pro-duktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Ex-tremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite heißt es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnah-men getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertig-stellung von Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von mindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere. Der [X.] folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der Verwendung des Präteritums (wurde – getroffen) der Anleger bei verständiger Würdigung des weiteren [X.] nicht schließen kann, dass eine solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "[X.]" unter anderem die "[X.]" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesell-schaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung ab-schließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Inves-titionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des [X.], aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion eine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor-13 - 9 - gesehenen Mechanismen der Sicherung nach der [X.] des Anlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies - für sich genommen - ei-ne Haftung der Prospektverantwortlichen nicht. b) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfall-versicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt wird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als [X.] zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet [X.]n - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Millionäre" ansprechen will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte [X.] nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die [X.] aus der [X.] abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem persönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Be-trachtung" anstellt, die als "[X.]" bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schließt, nach Ansicht des [X.] werde das Vermö-gensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das [X.], dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im [X.] Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung 14 - 10 - stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten und der allgemeine [X.], nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklun-gen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37). c) Der [X.] hält diese Risikodarstellung aber - anders als das [X.] - nicht für hinreichend eindeutig. Der im Abschnitt "Projekt im Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im [X.] darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital [X.] verloren sei, wird in dieser Form bei der Betrachtung der Risiken der Beteili-gung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der [X.] hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Sicherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. [X.] Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Ab-schnitt "Risiken der Beteiligung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung ver-schiedener Risiken, die an keiner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammenfassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Sze-nario mit der angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensverlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf 15 - 11 - den [X.] der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor. 3. Angesichts des vorstehend beschriebenen [X.] kann offen bleiben, ob der Vortrag des [X.] zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts sei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen. 16 II[X.] Eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 für diesen Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen. 17 1. Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die [X.] von der [X.] mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines [X.] zur Einwerbung des erfor-derlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-schen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt [X.]. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.[X.] ([X.]) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die [X.] unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komple-mentärin der [X.], der [X.], die in dem [X.] - 12 - führten Vertrag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts ver-antwortlich. 2. a) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 als "[X.]" in Betracht. Nach der Rechtsprechung des [X.] haften neben den Gründern, Initiato-ren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. [X.] 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; [X.]surteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; [X.]surteil [X.] 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Er-scheinung getreten sind oder nicht (vgl. [X.] 72, 382, 387; 79, 337, 340). [X.] für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertrag-liche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. [X.] 115, 213, 227; [X.]surteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsge-sellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. [X.] 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevoll-mächtigter (vgl. [X.] 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. [X.] 76, 231, 233 f), der [X.] unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungs-19 - 13 - gruppe" (vgl. [X.] 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzu-stellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe. b) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des [X.]s, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimie-rung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.[X.] verspro-chen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 ge-schlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. er-hielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der [X.] schloss sie einen [X.], nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des ein-geworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der [X.] zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der [X.] und der [X.] geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesell-schaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebspartnern wie der [X.] und der [X.] übernahm die [X.] zu 1 neben der [X.] die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fak-ten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den 20 - 14 - Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des [X.]. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Er-scheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten [X.] Sorge trug. Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des [X.]s erforderli-chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der [X.] hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. [X.] 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung für ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten Um-stände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die [X.] zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet [X.] ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im [X.] vorgesehen - durch die [X.], ist bereits hingewiesen worden. [X.] eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] zu 1 über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und ne-ben der Vergütungsregelung (0,35 v.[X.]) den geschulde-ten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. Zu Recht weist das 21 - 15 - Berufungsgericht auch auf die indizielle Wirkung einiger Presseveröffentlichun-gen und ein Schreiben der [X.] zu 1 an die [X.] hin, in de-nen davon gesprochen wird, die Beklagte zu 1 habe den Filmfonds "aufgelegt". Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die Annah-me einer Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 1 nahe liegt, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Denn die Beklagte zu 1 hat - neben dem gleichfalls noch nicht berücksichtigten Beweisvorbringen des [X.] - Beweis dafür angetreten, dass sie auf die Gestaltung des [X.] keinen bestimmenden Einfluss gehabt hat. Darüber hinaus hat der Kläger für eine Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 1 weiter angeführt und un-ter Beweis gestellt, die [X.] sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der [X.] zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. 22 3. Schließlich kommt nach dem gegenwärtigen Sachstand auch eine Haf-tung der [X.] zu 1 nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht. Denn der Kläger hat in seinem in der mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht übergebenen Schriftsatz vom 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von An-legern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem [X.] behauptet, schon bei dem [X.], der [X.], sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe [X.] einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von [X.] sei daran gescheitert, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer [X.] - 16 - versicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge nicht nur ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tä-tigkeit der [X.] zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Vielmehr dürfte bei der behaupteten Kenntnis der [X.] zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Ver-antwortlichkeit nahe liegen. Der Kläger ist mit diesem Vorbringen auch nicht, wie das Berufungsge-richt meint, nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die zum Gegenstand [X.] gemachten Tatsachen sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006 zur Kenntnis gelangt. Er hat ferner sein Bemühen hin-reichend dargelegt, von den Vorgängen aus dem Verfahren vor dem [X.] zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptungen ohne eine hinrei-chende Grundlage in das laufende Verfahren einzuführen - sein erstinstanzli-ches Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht für hinreichend substantiiert erachtet -, war er auf eine Akteneinsicht oder eine Übersendung von Protokol-len angewiesen. Beide Wege entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozessuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. 24 [X.] Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 25 - 17 - 1. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit [X.] auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt-schaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (vgl. [X.] 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 865, 866; [X.]surteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.] 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; [X.]surteile [X.] 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem [X.], dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit [X.] für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine [X.] als Garant scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Prospekt [X.] Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisierten Vertrau-ens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7 ([X.]): "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Er-gebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die Prospektheraus-geber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht scheuen müs-sen, so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt werde die [X.] auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirtschaftsprü-26 - 18 - fungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der [X.] hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die nicht ein-mal eine solche der [X.] zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzuknüp-fen, mag auch im Zeitpunkt der [X.] des Anlegers das [X.] erstattet worden sein. 2. a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der Prospekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegen-über seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vor-nehmen lassen wird, um [X.] gegenüber den Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. [X.] hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbe-ziehung der Anleger in den Schutzbereich des [X.] in Betracht. Die Schaffung eines [X.] durch den Experten setzt nicht notwen-digerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem [X.] regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikati-on ankommt (vgl. [X.] 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des [X.] entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinrei-chend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf [X.] zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres er-gibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sa-che nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den [X.] - 19 - ausgeber hat. Insoweit schließt sich der [X.] den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). b) Eine Haftung der [X.] zu 2 kommt gegenüber dem Kläger gleichwohl nicht in Betracht, weil seine Anlageentscheidung nicht auf dem [X.] Prospektprüfungsgutachten beruht. Der Kläger gehört nicht zu den Anlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informati-onen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er sein Vertrauen auf den Inhalt des [X.] gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der [X.] aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. [X.] 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. 28 Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich behauptet, er habe darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Die Vertriebspartner hätten von der Vermittlung Abstand genommen, wenn die Beklagte zu 2 in ihrem Gutachten die Angaben des Prospekts zum Verlustrisiko und zum Ab-schluss einer Erlösausfallversicherung beanstandet hätte. Danach hat sich der Kläger wohl auf die Kompetenz seines Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des [X.] fehlt es jedoch an einem konkreten [X.] - 20 - trauen, wie es für die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Anknüpfung an ein typisiertes Ver-trauen, das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungsbegrün-dend wirkt, genügt insoweit nicht. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2005 - 28 O 17823/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 125/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. III ZR 125/06 (REWIS RS 2007, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3419

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