Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2016, Az. StB 11/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11223

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180516BSTB11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 11/16
vom
18. Mai 2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.]
hier:
Haftbeschwerde

-
2
-
[X.]er 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschuldigten und ihres Verteidigers am 18. Mai 2016 gemäß §
304 Abs.
5 [X.] beschlossen:

[X.]ie Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 13.
April 2016
-
3 [X.] -
wird verworfen.

[X.]ie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
I.
[X.]ie Beschuldigte wurde am 19. April 2016 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 13.
April 2016 -
3 [X.] -
in Untersuchungshaft. Mit Be-schluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag
-
3 [X.] 66/16 -
wurde ein bereits gegen die Beschuldigte bestehender -
gegen Auflagen außer Vollzug gesetzter -
Haftbefehl des [X.] vom 6. November 2015 -
272 [X.] -
aufgehoben.
Gegenstand des nunmehrigen, mit der Beschwerde angefochtenen Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich von Juli bis November 2015 in vier Fällen als Mitglied an der "[X.]" und damit an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 [X.]) oder Totschlag (§
212 [X.]) bzw. gemeingefährliche Straftaten 1
2
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3
-
insbesondere in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 [X.] zu begehen (strafbar gemäß §
129a Abs.
2 Nr. 1 und 2 [X.]). In drei der vier Fälle habe sie jeweils tateinheitlich
-
in der Nacht vom 18.
auf den 19.
Oktober 2015 in [X.] gemein-schaftlich mit anderen Beschuldigten eine Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs.
1 [X.]) herbeigeführt, eine fremde Sache beschädigt (§ 303 [X.]) und [X.] dazu angesetzt, mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich eine andere Person zu verletzen (§
224 Abs.
1 Nr.
2 und 4, Abs.
2, §§
22,
23 [X.]);
-
am 1.
November 2015 in [X.] gemeinschaftlich mit anderen Beschul-digten eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt (§ 308 Abs.
1 [X.]) und [X.] dazu angesetzt, vier Menschen aus niedrigen Beweggründen und heim-tückisch zu töten (§§
211, 22, 23 [X.]), wobei
sie einen Menschen mittels ei-nes gefährlichen Werkzeugs, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mit-tels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzt (§ 224 Abs.
1 Nr.
2, 4 und 5 [X.]) sowie eine fremde Sache beschädigt habe (§ 303 [X.]);
-
im Zeitraum zwischen Juli und November 2015 gemeinschaftlich mit an-deren Beschuldigten in [X.] und an anderen Orten [X.] vorbereitet (§
310 Abs.
1 Nr.
2 [X.]).

-
4
-
II.
[X.]ie Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl ist unbegrün-det.
1. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]ie Beschuldigte, sieben Mitbeschuldigte und weitere Personen bildeten spätestens im Juli 2015 die "[X.]". [X.]iese Personenvereinigung war auf längere Zeit angelegt und darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie durch die Begehung von Anschlägen gewaltsam durchzusetzen. [X.]ie fortlaufenden [X.] sahen insbesondere Sprengstoffanschläge auf von Asylbewerbern bewohnte Unterkünfte und Wohnungen politisch [X.] vor, die mittels pyrotechnischer Sprengkörper begangen werden
sollten und in mehreren Fällen auch begangen wurden. [X.]abei wurden die Sprengkörper teilweise von außen an Fensterscheiben platziert, wodurch sie wie (Glas-)Splitterbomben wirkten. Insoweit nahmen die Mitglieder der Vereini-gung, die Tötung von Menschen, die sich in den angegriffenen Räumlichkeiten aufhielten, billigend in Kauf. Mit diesen Taten sollten politisch Andersdenkende eingeschüchtert und Asylbewerber zur Ausreise aus [X.] veranlasst werden.
Ihre rechtsextreme und fremdenfeindliche Gesinnung dokumentierten die Mitglieder der [X.] bei gemeinsamen persönlichen -
häufig an einer

Tankstelle in [X.] abgehaltenen -
Treffen, in [X.] Netzwerken, aber auch in [X.]. Letzterer bediente sich die [X.] auch zu [X.]/-verabredungen, wobei die Mitglieder einen [X.] verwendeten, der die Einrichtung geheimer,
verschlüs-3
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-
selter [X.] ermöglichte; von dieser Möglichkeit machten sie mit dem sogenannten schwarzen Chat, in dem "ausschließlich heftige Aktionen bespro-chen" wurden und dessen Teilnehmer "ausschließlich die Terroristen" waren, auch Gebrauch.
Innerhalb der Organisation waren die Mitbeschuldigten [X.]

und S.

maßgeblich für die Planung und Organisation der Anschläge verantwort-lich, wobei der Mitbeschuldigte [X.]

auch anderen Mitgliedern die ihnen bei der Ausführung von Anschlägen zukommenden Rollen zuwies und mit Explo-sivstoffen experimentierte, etwa um eine verzögerte
Explosionszeit oder [X.] die Wirkung pyrotechnischer Sprengkörper zu testen. [X.]er innerhalb der [X.] ebenfalls als [X.] angesehene Mitbeschuldigte S.

war zudem in der Lage, gleichgesinnte Personen zu mobilisieren, sofern sie zu Zwecken der [X.] benötigt wurden. [X.]er Mitbeschuldigte [X.]

hatte hingegen als "Internet-Spezialist" die Aufgabe übernommen, Informationen über die linke Szene zu sammeln.
[X.]ie Mitglieder der [X.] agierten konspirativ, indem sie nicht nur die Verschlüsselungs-
und Löschungsfunktionen des verwendeten [X.] bewusst einsetzten, sondern sich darüber hinaus auch einer codierten Sprache bedienten, etwa indem sie Sprengkörper als "Obst" bezeichneten oder Kurzbezeichnungen (z.B. "BS" für Buttersäure) benutzten. [X.]ie Gruppentreffen an öffentlichen Orten, etwa an der genannten Tankstelle, dienten der Besprechung der gemeinsamen Ziele im persönlichen Rahmen.
Innerhalb der Gruppierung wurde deren Vorgehen von allen Mitgliedern diskutiert; Entscheidungen wurden gemeinsam -
gegebenenfalls durch [X.] -
getroffen, wobei den Auffassungen der Mitbeschuldigten [X.]

und S.

entsprechend ihrer Funktion als Initiatoren und Organisatoren von 7
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Anschlägen ein großes Gewicht zukam. Im Verlauf der [X.]iskussionen entwickel-te sich eine gruppenspezifische
Eigendynamik, die zur wechselseitigen Bestär-kung der Gruppenmitglieder in ihren Auffassungen und ihrer Bereitschaft
bei-trug, sich auch an den Anschlägen der [X.] zu beteiligen. Folglich sa-hen sie sich als gegenseitig verpflichtet an, sich an den gemeinsamen Aktionen der Gruppierung zu beteiligen und erwarteten auch von anderen Mitgliedern, dass diese sich beteiligten; einer der Mitbeschuldigten erklärte seine Mitwirkung an einem der Anschläge gar mit "Gruppenzwang", dem er sich ausgesetzt ge-sehen habe.
[X.]ie Anschläge wurden durch koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammen-wirken der jeweils beteiligten Gruppenmitglieder vorbereitet, etwa indem über den "schwarzen Chat" Treffpunkt, Uhrzeit, Teilnehmerkreis und mitzubringende Tatmittel vereinbart wurden. [X.]ie Beschuldigte leistete zudem auch Aufklä-rungsarbeit. An den vereinbarten Treffpunkten, die regelmäßig in der Nähe der [X.]e lagen und als Sammelpunkte dienten, fanden zudem weitere [X.] zu [X.]etails der jeweiligen Tatausführung statt.
Aus der Gruppierung heraus wurden jedenfalls die nachfolgend be-schriebenen Anschläge bzw. weitere Straftaten begangen (nachfolgend a) bis d)). Ob der [X.] auch weitere Anschläge/Straftaten zuzurechnen sind, bedarf derzeit noch weiterer Ermittlungen.
a) In der Nacht vom 19. auf den 20. September 2015 gegen Mitternacht brachte der Mitbeschuldigte [X.]

als Mitglied der [X.] einen pyro-technischen Sprengsatz vom Typ [X.]
zur [X.]etonation, den er zuvor von außen am Küchenfenster einer von Asylbewerbern bewohnten Unterkunft,
B.

straße

in [X.],
angebracht hatte. [X.]urch die von der
Explosion ausgelöste [X.]ruckwelle zerbarst die Fensterscheibe, der Fensterrahmen wurde 10
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deformiert. Glas-
und Kunststoffsplitter flogen durch die Küche und schlugen in der vier Meter vom Fenster entfernten gegenüberliegenden Wand ein; teilweise flogen die Splitter auch durch die geöffnete Küchentür in den angrenzenden Flur. [X.]ie sich zur Tatzeit in der Wohnung aufhaltenden acht Personen blieben nur deshalb unverletzt, weil sie sich nicht in der Küche oder im Flur befanden, sondern in den anderen Räumen schliefen.
[X.]em Mitbeschuldigten [X.]

war die Wirkung des verwendeten Sprengsatzes bekannt. Er wusste auch, dass die Wohnung von Asylbewerbern genutzt wurde; darauf kam es ihm gerade an. [X.]ie naheliegende Möglichkeit, dass der Küchenraum einer Wohnung auch
zur Nachtzeit von Bewohnern der Wohnung betreten werden kann, die alsdann von herumfliegenden Splittern zumindest gravierend verletzt werden könnten, war ihm ebenfalls bewusst.
Es besteht aus den vom Ermittlungsrichter des [X.] im Einzelnen dargelegten Gründen der dringende Tatverdacht, dass es sich bei dieser Tat des Mitbeschuldigten [X.]

um eine solche handelte, auf die die Zwecke und Tätigkeiten der [X.] "[X.]" gerichtet waren. Ob sich bestehende Anhaltspunkte, dass auch andere Mitglieder der [X.] an ihrer Ausführung beteiligt waren, im Sinne eines dringenden Tatverdachts erhärten lassen, bedarf noch weiterer Ermittlungen.
b) In der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2015 verübten Mitglieder der "[X.]" gemeinsam mit weiteren Personen einen Sprengstoffan-schlag auf Bewohner des von dem linksgerichteten alternativen Wohnprojekt "Mangelwirtschaft" genutzten Wohnhauses O.

straße

in [X.].

. [X.]ieser Anschlag war ein "Racheakt" der [X.] an den Be-wohnern, die sie für einen vermeintlichen Angriff linksgerichteter Personen auf einen Teilnehmer an einer Blockade einer Turnhalle verantwortlich machten, in 13
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der eine Flüchtlingsunterkunft eingerichtet werden sollte. Im "schwarzen Chat" verabredeten sich die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten im Verlauf des 18.
Oktober 2015 zum nächtlichen Angriff auf das Gebäude, wobei bereits be-sprochen wurde, wer welche Tatmittel -
etwa Sprengkörper oder Buttersäure -
mitbringen könne. Gegen 19 Uhr trafen sich die teilnehmenden Mitglieder der "[X.]" zunächst an der Tankstelle in [X.] und begaben sich später nach [X.].

, wo sie ab 20 Uhr mit einer [X.]resdner Gruppe von Gleichgesinnten an einer Turnhalle zusammentrafen. [X.]er Mitbeschuldigte
[X.]

und ein Teilnehmer aus der [X.]resdner Gruppe hatten das Grundstück vorher ausgekundschaftet. Unter einer Brücke in der Nähe des [X.] kam die aus 20-30 Personen bestehende Gruppe der Angreifer zusammen. Es wurden mehrere [X.] -
auch mit Buttersäure versehene -
hergestellt. [X.]ie Mitbeschuldigten [X.]

und S.

verteilten weitere nicht in [X.] zugelassene Sprengmittel und Steine an die Anwesenden und teilten die [X.] in Gruppen ein. [X.]ie [X.]resdner Teilnehmer griffen entsprechend dem von dem Mitbeschuldigten [X.]

entwickelten und allen Tatbeteiligten detail-liert erläuterten [X.] ab 23.50 Uhr zusammen mit dem Mitbeschuldigten K.

das Haus von vorne an, wobei dieses Manöver nur der Ablenkung dienen sollte; den eigentlichen Angriff führten die Mitbeschuldigten [X.]

, S.

, Se.

und [X.].

zusammen mit anderen Personen von der [X.]: Sie warfen zahlreiche [X.] und Steine auf Fensteröffnungen des Hauses, mit denen sie indes nur Sachschaden anrichte-ten. [X.]urch die mit Buttersäure versehenen Sprengkörper, die sie im Inneren des Hauses zur [X.]etonation bringen wollten, beabsichtigten sie, das [X.] zu machen. [X.]ies misslang, weil die Mitbeschuldigten die anvisierten Fensteröffnungen nicht trafen.
-
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-

[X.]ie tatausführenden Mitglieder der [X.], denen die erhebliche Sprengkraft der von ihnen verwendeten, in [X.] nicht zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörper bekannt war, nahmen auch die gravierende [X.] der anwesenden Bewohner des Hauses billigend in Kauf; sie hatten von der Raumaufteilung keine Kenntnis und konnten deshalb nicht ausschlie-ßen, dass sich in den Räumen hinter den von ihnen anvisierten Fenstern Per-sonen aufhalten
würden. Aufgrund der bekannten Gefährlichkeit der [X.] war den Beschuldigten auch die mögliche Todesgefahr
be-wusst, in die sie die Bewohner des angegriffenen Hauses brachten.
[X.]ie Beschuldigte war in die Vorbereitung des Anschlags involviert, sie nahm an den Besprechungen im "schwarzen Chat" teil, traf sich mit den [X.] an der Tankstelle in [X.] und fuhr mit ihrem Kraftfahrzeug zu dem Treffpunkt nach [X.].

. Erst kurz vor dem eigentlichen Angriff verließ
sie die Gruppe, weil sie wegen körperlicher Einschränkungen den Weg zum eigentlichen [X.] nicht schnell genug zurücklegen konnte. In Kenntnis der detaillierten [X.]ung, die sie billigte und offen befürwortet hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug an einen Ort mit Sicht auf die Vorderseite des [X.] und sah sich von dort den Angriff an.
c) In der Nacht auf den 1. November 2015 gegen 0.50 Uhr stellten die Mitbeschuldigten [X.]

, [X.].

und [X.]

an drei Fenstern der als Asyl-bewerberunterkunft dienenden Wohnung Wi.

Straße

in [X.] je-weils einen in [X.] nicht zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörper vom Typ [X.] auf dem Fensterbrett ab und brachten diese annähernd zeitgleich zur
Zündung. Ihnen war bekannt, dass sich hinter zwei Fenstern
[X.]lafzimmer und hinter dem dritten die Küche der Wohnung befanden. [X.]ie Innenscheiben der doppelverglasten Fenster zerbarsten in teilweise handteller-16
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große Splitter, die durch die hinter den Fenstern liegenden Innenräume ge-schleudert wurden. Einer der Bewohner, der zur Tatzeit in seinem Bett lag, wurde durch die herumfliegenden Splitter im Gesicht verletzt; er erlitt mehrere [X.]nittverletzungen an der [X.]. Weitere Bewohner konnten sich, nachdem einer von ihnen die abbrennende
Lunte bemerkt hatte, auf seinen Warnruf hin in den Flur retten, wodurch weitere mögliche gravierende Verletzungen verhin-dert werden konnten.
[X.]iesen Anschlag hatten Mitglieder der [X.], unter ihnen die Be-schuldigte, im Laufe des 31.
Oktobers 2015
geplant, wozu sie sich gegen 16.30 Uhr an der genannten Tankstelle in [X.] trafen und zunächst gemeinsam nach [X.] fuhren, wo sie mehrere in [X.] nicht zugelassene
pyrotechnische Sprengkörper erwarben. [X.]on vorher hatte die Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten S.

telefonisch erörtert, dass sich die Gruppe am Abend treffen wolle, um ein "bisschen zu eskalieren". Gegen 21.30 Uhr kam die Beschuldigte erneut mit den Mitbeschuldigten S.

, [X.].

, [X.]

,
[X.]

, K.

und We.

sowie dessen Lebensgefährtin an der Tankstelle zusammen; bei diesem Treffen beschlossen die Anwesenden, den Anschlag auf die Asylbewerberunterkunft auszuführen und besprachen die [X.], das vorherige Auskundschaften der Tatörtlichkeit sowie die Aufgabenver-teilung ausführlich. Nach Abschluss der Planung verließen die Beteiligten [X.] den Bereich der Tankstelle und trafen sich, nachdem der Mitbeschuldig-te [X.]

in seiner Wohnung die [X.] präpariert hatte, gegen 0.30 Uhr an einer Grundschule, von der aus sie mit mehreren Fahrzeugen -
die Beschul-digte steuerte eines davon -
zu einem Feld in der Nähe der [X.] fuhren. [X.]ie Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten S.

, K.

und We.

warteten abredegemäß in der Nähe des [X.], von wo aus sie das weitere Geschehen beobachtete. [X.]ie Mitbeschuldigten [X.]

, [X.].

und 19
-
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-
[X.]

führten alsdann den Anschlag -
wie dargelegt -
aus. Anschließend flo-hen sie in dem von dem Mitbeschuldigten We.

gesteuerten Fluchtwagen. Auch die Beschuldigte floh mit den weiteren Beobachtern vom [X.].
[X.]er Beschuldigten sowie den weiteren beteiligten Mitgliedern der Verei-nigung waren die Sprengwirkung der eingesetzten Sprengkörper und die Ge-fährlichkeit insbesondere der konkreten Begehungsweise durch die Splitterwir-kung der Fensterscheiben bekannt. Sie nahmen den Tod der in der Wohnung befindlichen Asylbewerber, um deren Anwesenheit sie wussten, gleichwohl in Kauf, als sie die Tat trotz im Vorfeld aufgekommener Bedenken, dass dabei Menschen zu [X.]aden kommen könnten, ausführten; solche Bedenken wurden von dem Mitbeschuldigten [X.]

vielmehr ausdrücklich zurückgestellt, indem dieser
ausführte: "Ob wir das nicht wollen?" und anschließend lachte.
d) [X.]ie Beschuldigte plante mit den anderen Mitgliedern der [X.] die Herbeiführung weiterer Sprengstoffexplosionen, bei denen Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden sollten. Um diese ausführen zu können, fuhren die Mitglieder der [X.] -
wie bereits oben dargelegt -
nach [X.], um sich dort mit in [X.] nicht zugelassenen pyrotechnischen Sprengkörpern zu versorgen. Bei der [X.]urchsuchung der Wohnung der Beschuldigten wurden zehn solcher Sprengkörper und eine Abschussvorrichtung sichergestellt.
2.
[X.]ie Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Taten dringend verdäch-tig. [X.]er erforderliche dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der Auswertung der auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten [X.] namentlich des "schwarzen Chats", aus den Ergebnisse von zahlreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und aus den Vernehmungen der Beschuldigten und zahlreicher Mitbeschuldigter, die sich teilweise selbst 20
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-
und gegenseitig erheblich belastet haben. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche, mit den Beweisergebnissen belegte [X.] in dem angefochtenen Haftbefehl.
3.
In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses [X.] der dringende Verdacht belegt, dass sich in [X.] eine [X.] gegründet hatte, die auf die Begehung von Tötungsdelikten sowie Sprengstoff-verbrechen gerichtet war, an der sich die Beschuldigte als Mitglied beteiligte, strafbar gemäß § 129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 Nr. 2 [X.].
Eine [X.] im Sinne der §§ 129 ff. [X.] ist ein auf gewisse [X.]auer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Wil-len der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Be-ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.], 473, 474). Eine solche [X.] wird zur terroristischen, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gemäß den Katalogen nach §
129a Abs. 1 und 2 [X.] gerichtet sind. [X.]iese Zielsetzung muss durch den internen Willensbildungsprozess der Mitglieder gedeckt sein; der Gruppenwille erleich-tert dem Einzelnen die Begehung von Straftaten und drängt das Gefühl persön-licher Verantwortung zurück, woraus sich die vereinigungsbezogene Gefähr-lichkeit im Sinne der in größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typi-schen Eigendynamik ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 3. [X.]ezember 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 216, 229).
[X.]ie "[X.]" erfüllte nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Voraussetzungen. Ihre Zusammensetzung und ihre Ausrichtung ergeben das
Vorliegen des personellen, des zeitlichen 23
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13
-
und des organisatorischen Elements. Auch das Willenselement ist durch das beschriebene Verhalten bei der Willensbildung (gemeinsame [X.]iskussion und Abstimmung) belegt.
[X.]ie von der [X.] begangenen Taten erweisen sich unter Zugrun-delegung des bisherigen Ermittlungsergebnisses als Straftaten im Sinne von §
129a Abs. 1 Nr.
1, Abs.
2 Nr.
2 [X.]. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt aus den in dem angefochtenen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] genannten Gründen auch der Anschlag auf die [X.] in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2015 eine Tat der terroristischen [X.] dar. [X.]ie Sprengstoffanschläge hatten -
unabhängig von der Frage eines zur Anwendung von §
129a Abs.
1 Nr.
1 [X.] führenden Tötungsvorsatzes -
das Ziel, politisch Andersdenkende einzuschüchtern und Asylbewerber so zu verängstigen, dass sie die Bundesrepublik [X.] wieder verlassen würden. Ein solches Vorgehen gegen politisch Andersden-kende und Asylbewerber, die sich infolgedessen nicht mehr sicher und ge-schützt fühlen könnten und das so zu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung der inneren Sicherheit und des Vertrauens in ihre Gewährleistung führt, erfüllt die Voraussetzungen von §
129a Abs.
2 [X.], zumal, wenn sich die Anschläge in eine Vielzahl ausländerfeindlicher Straftaten im gesamten Bundesgebiet [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2006 -
3 [X.], [X.], 1603, 1604 mwN).
[X.]ie Beschuldigte gehörte als Teilnehmerin an
dem nur den "Terroristen" vorbehaltenen "schwarzen Chat" zum inneren Kreis dieser [X.]. Sie nahm jedenfalls in den Fällen a) und c) an den Planungen der Anschläge und der Beschlussfassung hierzu teil und beteiligte sich ausweislich der [X.] auch im Übrigen rege am Verbandsleben.
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-
Im Fall d) begründen bereits die aufgefundenen Sprengkörper im Zu-sammenhang mit der übrigen Ausrichtung der [X.], dass die Beschul-digte dringend verdächtig ist -
tateinheitlich zu der Mitgliedschaft in der terroris-tischen [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.], 473, 475) -, ein [X.] nach § 308 Abs. 1 [X.] vorberei-tet zu haben, strafbar gemäß § 310 Abs.
1 Nr. 2 [X.].
Im Fall c) ist die Beschuldigte zudem
dringend verdächtig, sich als Mit-täterin an dem Anschlag beteiligt zu haben und damit -
wiederum tateinheitlich zu der Mitgliedschaft in der terroristischen [X.] -
versucht zu haben, vier Menschen aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten (§§
211, 22, 23 [X.]), wobei sie einen Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefähr-denden Behandlung verletzte (§ 224 Abs.
1 Nr.
2, 4 und 5 [X.]) sowie eine fremde Sache beschädigte (§ 303 [X.]). Entgegen dem [X.] ergibt sich der Verdacht auf den Tötungsvorsatz aus der auch der [X.] bekannten besonderen Gefährlichkeit der an den Fensterscheiben angebrachten Sprengladungen. Ihre Ausführungen in ihrer Beschuldigtenver-nehmung, sie habe sich wegen des Verletzungsrisikos für Frauen und Kinder gegen Anschläge auf Volksfeste gewandt, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil etwaige Bedenken auch im Vorfeld des konkreten Anschlags zurückgestellt wurden und sich
die Beschuldigte gleichwohl an der weiteren Anschlagsvorbe-reitung beteiligte. [X.]ass die Beschuldigte nicht selbst [X.] anbrachte, steht der Annahme von Mittäterschaft nach allgemeinen Grundsätzen nicht entgegen: Aufgrund ihres bei der [X.] und durch ihre Billi-gung von Gewalt gezeigten großen Tatinteresses begründen ihre
-
wenn auch weniger schwerwiegenden -
Beiträge zur eigentlichen Tatausfüh-28
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-
rung -
sie beförderte mit ihrem Fahrzeug weitere Mitbeschuldigte zum [X.] -
den dringenden
Verdacht einer mittäterschaftlichen Begehungsweise.
Im Fall b) sind solche auch nur geringfügigen Tatbeiträge betreffend die eigentliche [X.]urchführung des Anschlags hingegen nicht durch das bisherige Ermittlungsergebnis belegt; die Beschuldigte fuhr allein mit ihrem Fahrzeug zum [X.] und verließ die Gruppe kurz vor dem eigentlichen Angriff, um sich die Tat aus einiger Entfernung anzusehen. Ob angesichts dessen der Vorwurf einer mittäterschaftlichen Begehungsweise gerechtfertigt erscheint, oder [X.] wegen der Befürwortung der Gewalthandlungen im Vorfeld nur eine Strafbarkeit wegen -
zumindest psychischer -
Beihilfe zu dieser Tat in Betracht kommt, kann der Senat offen lassen: Aufgrund des bestehenden dringenden Tatverdachts mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender Verbrechen nach § 129a Abs. 1 Nr.
1, Abs.
2 Nr.
2 [X.], die -
in den Fällen b) bis d) wiederum mit anderen Gesetzesverletzungen tateinheitlich zusammentreffend (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Bewertung nach neuerer, geänderter Rechtsprechung [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.], 473, 477) -
im Fall
c) mit einer Mindeststrafe drei Jahren (§ 211, §§ 22, 23, §
49 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) und in den übrigen Fällen mit einer solchen von jeweils einem Jahr Frei-heitsstrafe (§ 129a Abs.
1 [X.]) bedroht sind, bedarf die Frage, ob die Be-schuldigte, die durch die Tat im Fall b) jedenfalls den Straftatbestand des §
129a Abs. 2 Nr. 2 [X.] verletzt hat, tateinheitlich dazu täterschaftlich oder nur als Gehilfin gegen ein weiteres Strafgesetz verstoßen hat, im Beschwerde-verfahren vor dem [X.] jedenfalls dann keiner Entscheidung, wenn die anderen angenommenen Gesetzesverletzungen den Fortbestand des Haftbefehls begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Februar 2015 -
StB 2/15, juris Rn. 26). So verhält es sich hier.
30
-
16
-
4. Es besteht -
worauf auch der Ermittlungsrichter des [X.] zutreffend abgestellt hat -
sowohl mit Blick auf § 129a Abs.
1 und 2 [X.] als auch mit Blick auf das jedenfalls in einem Fall versuchte Tötungsdelikt der Haftgrund der [X.]werkriminalität, § 112 Abs. 3 [X.]. [X.]aneben hat die Be-schuldigte im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwar-ten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. [X.]iesem stehen hinreichende persönliche und [X.] Bindungen der erwerbsunfähigen Beschuldigten nicht entgegen, so dass -
wie der Ermittlungsrichter des [X.] eben-falls bereits ausgeführt hat -
auch der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, §
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beschuldigte über den Zeitraum von mehreren Monaten die ihr auferlegten Melde-
und sonstigen Auf-lagen, die ihr durch den Beschluss, mit dem der Haftbefehl des [X.] vom 6.
November 2015 außer Vollzug gesetzt
worden war, befolgt hat: Von einer vergleichbaren Straferwartung kann angesichts des unterschiedli-chen Umfangs jenes Haftbefehls zu dem nunmehr angefochtenen (dazu so-gleich unter 5.) keine Rede sein. [X.]er Tatvorwurf wurde sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht wesentlich ausgeweitet. Entgegen dem [X.] beschränkte sich zuletzt die konkrete Straferwartung für die Beschwerdeführerin durch die Anklageerhebung zum Jugendschöffenge-richt zudem auf eine Höchststrafe von vier Jahren (vgl. §
24 Abs.
2 [X.]). [X.]ies ist nunmehr -
weil gemäß §
120 Abs.
1 Nr.
6 [X.] die Oberlandesgerichte erst-instanzlich zuständig sind, was wiederum die Übernahme des Verfahrens durch den [X.] bedingt hat -
hinfällig.
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-
17
-
[X.]ie Straferwartung verringert sich vorliegend auch nicht etwa dadurch, dass möglicherweise Angaben eines etwaigen Mittäters auf die Spur der [X.] geführt haben, dem die Ermittlungsbehörden Vertraulichkeit zuge-sichert haben. Unabhängig davon, ob dies strafprozessual bedenklich erschei-nen könnte, berührt dies das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht: [X.]ie sich gegen sie ergebenden Beweismittel sind von den Angaben des anonymen Zeugen unabhängig erhoben worden; bei dem Zeugen handelte es sich entge-gen den Mutmaßungen in dem Beschwerdevorbringen nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht um eine V-Person oder gar einen verdeckten Er-mittler.
Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Umstand, dass einige Gespräche, mit denen der Anschlag vom 1.
November 2015 vorbereitet wurde, bereits von den Ermittlungsbehörden überwacht wurden. Selbst wenn den [X.] der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätten den [X.] pflichtwidrig nicht vereitelt, würde dies angesichts des dringenden Ver-dachts unter anderem wegen versuchten Mordes nicht zu einer so niedrigen Straferwartung führen, dass sie keinen erheblichen Fluchtanreiz mehr begrün-den würde.
5. [X.]er Umstand, dass der -
zwischenzeitlich aufgehobene -
Haftbefehl des [X.] vom 6.
November
2015 außer Vollzug gesetzt [X.] war, hindert den Vollzug des angefochtenen Haftbefehls entgegen der [X.] der Beschwerdeführerin nicht.
a) Gemäß § 116 Abs. 4 Nr.
3 [X.] ist der Vollzug des ausgesetzten Haftbefehls anzuordnen, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. [X.]iese Einschränkung gilt auch, wenn -
wie hier -
der außer
Vollzug gesetzte Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird 33
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([X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
116 Rn.
22 mwN). Nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] sind "neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 [X.] nachträglich eingetretene oder nach Erlass des [X.] bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des [X.] in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. [X.]as maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Ausset-zungsentscheidung. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Eine bloß nachträgliche andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 11. Juli 2012 -
2 BvR 1092/12, juris Rn.
43 mwN).
b) [X.]iese Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier vor: [X.] vom 6.
November 2015 waren allein die Tat vom 18./19. Oktober 2015 ([X.]) und die Vorbereitung von [X.] durch das Vorrätighalten der bei der [X.]urchsuchung sicherge-stellten Sprengkörper. Neu hinzugekommen ist mithin der Vorwurf der [X.] an einem weiteren Anschlag (Tat vom 1.
November 2015), der den drin-genden Verdacht des versuchten Mordes begründet, sowie der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.], der zudem ein weiterer Anschlag (Tat vom 19./20.
September 2015) zuzurechnen ist, wenn auch der Beschuldigten insoweit eine konkrete Tatbeteiligung nicht zur Last gelegt wird.
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die [X.] vor dem Amtsgericht [X.] habe die Generalstaatsanwaltschaft [X.] zum Ausdruck gebracht, dass an der [X.] auch mit 37
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Blick auf die Erweiterung des [X.] hinsichtlich der Tat vom 1.
November 2015 festgehalten werde, weshalb sie auf die andauernde [X.] habe vertrauen dürfen. Hierzu gilt:
[X.]er erstmals in dem angefochtenen Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] erhobene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristi-schen [X.], der auf zahlreichen neu hinzutretenden Ermittlungsergeb-nissen tatsächlicher Art beruhte, war nicht Gegenstand dieser Anklage und damit auch nicht Bestandteil der bei der Beschuldigten gegebenen Vertrauens-grundlage. Allein das Hinzutreten dieses [X.] führte indes aufgrund der mit ihm verbundenen Straferwartung zu einer Verstärkung des [X.] und jedenfalls auch zur Annahme des weiteren Haftgrundes der [X.]werkriminalität (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
116 Rn.
28), der in dem ursprünglichen Haftbefehl nicht enthalten war.
Hinzu kommt, dass durch die Anklageerhebung zum Amtsgericht -
wie dargelegt -
auch eingedenk der von der Beschwerdebegründung angeführten Ausweitung des [X.] bei gleichzeitigem Festhalten an der Ausset-zungsentscheidung, zugleich eine Beschränkung der Straferwartung auf eine Höchststrafe von vier Jahren verbunden war, die durch die Rücknahme dieser Anklage und der
nach § 120 Abs.
1 Nr. 6 [X.] gegebenen erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte wegfiel. Mithin musste das Hinzutreten dieser neuen, im ursprünglichen Haftbefehl nicht erwähnten und nicht [X.] Umstände dazu führen, dass die Beschuldigte nicht weiter auf die [X.] vom 6.
November 2015 vertrauen konnte.
c) [X.]er Senat hat trotz Vorliegens der Voraussetzungen des §
116 Abs.
4 Nr.
3 [X.] infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung mildere Mittel der [X.] 39
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namentlich eine Verschärfung der Auflagen -
in Betracht kommt (vgl. [X.], aaO Rn. 48). [X.]ies war mit Blick auf die aufgezeigte erhebliche Veränderung der Straferwartung und den daraus folgenden erheblichen Fluchtanreiz zu vernei-nen.
6. [X.]er weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht schließlich auch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
[X.] [X.] befindet sich Gericke

im Urlaub und ist deshalb

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

42

Meta

StB 11/16

18.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2016, Az. StB 11/16 (REWIS RS 2016, 11223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11223

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 537/14

2 BvR 1092/12

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