Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2023, Az. StB 56/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6627

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Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 29. Juni 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte ist am 6. Juli 2023 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 29. Juni 2023 (2 [X.]) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitraum von spätestens Juni 2022 bis zu seiner Verhaftung durch dieselbe Handlung in [X.]               und anderenorts in [X.] eine inländische terroristische [X.], deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt sowie die terroristische [X.] im Ausland „[X.]“ ([X.]) - unter anderem durch [X.] für inhaftierte [X.]-Kämpfer und internierte [X.]-Frauen sowie den Transfer der Gelder in das Ausland und zum [X.] - unterstützt. Der Beschuldigte sei mithin dringend verdächtig, sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 StGB strafbar gemacht zu haben.

3

Gegen den Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 14. August 2023. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

4

Die gemäß § 304 Abs. 5 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug sind gegeben.

5

1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6

a) Der Beschuldigte und sieben Mitbeschuldigte, die aus [X.] beziehungsweise anderen zentralasiatischen [X.] stammen und seit mehreren Jahren miteinander bekannt und untereinander vernetzt sind, reisten in einem engen zeitlichen Zusammenhang Ende Februar und Anfang März 2022 von der [X.] über [X.] nach [X.] ein, wo sieben Personen aus der Gruppe - darunter der Beschuldigte - verblieben, während ein [X.] sich kurze Zeit später in [X.] niederließ. Alle Beschuldigten sind muslimischen Glaubens, Anhänger eines salafistisch-jihadistischen Religionsverständnisses und befürworten die Ideologie und das Vorgehen der terroristischen [X.] im Ausland „[X.]“ ([X.]).

7

Zu einem jedenfalls derzeit noch nicht näher konkretisierten Zeitpunkt zwischen ihrer Einreise in die [X.] und Ende Juni 2022 schlossen sich die acht Beschuldigten in [X.] zu einer abgeschottet und konspirativ agierenden [X.] zusammen, um aus diesem organisierten Zusammenschluss heraus konzertiert zum einen hier oder anderenorts in Westeuropa öffentlichkeitswirksame terroristische Anschläge zu verüben und so der salafistisch-islamistischen Ideologie Vorschub zu leisten sowie Ziele und Zwecke des [X.] zu fördern, zum anderen ihn durch [X.] in [X.] und den Transfer der gesammelten Beträge in das Ausland zu ihm zu unterstützen. Die Führung der [X.] übernahm der sich in [X.] aufhaltende [X.].

8

b) In der Folgezeit unternahmen es die Beschuldigten, die von ihnen beabsichtigten Anschläge zu planen und vorzubereiten. Sie erörterten geeignete Anschlagsobjekte, nahmen potentielle Tatorte in den Blick und berieten über die mögliche technische Umsetzung ihrer Pläne. Hierzu kamen sie - in unterschiedlicher Besetzung - zu zahlreichen Treffen zusammen.

9

Im Juli 2022 gab es Überlegungen, die I.             Moschee in B.   , die für einen liberalen Islam steht, als Ziel eines Terroranschlags auszuwählen. Anfang Januar 2023 erkundigte sich der Beschuldigte [X.]nach Möglichkeiten einer Beschaffung von Schusswaffen für die Gruppierung. Im März 2023 befassten sich der Beschuldigte und zwei Mitstreiter mit Angehörigen [X.] Glaubens als potentielle Anschlagsopfer, indem sie im [X.] nach dem Tagesablauf religiöser [X.] sowie [X.] Gebets- und Bekleidungsvorschriften recherchierten. Am 24. März 2023 platzierte der Mitbeschuldigte [X.].    zahlreiche mit einer klaren Flüssigkeit gefüllte Plastikflaschen in einem Koffer, um dessen Fassungsvermögen und damit Eignung für eine [X.] zu ermitteln. Hiervon fertigte er Digitalfotos, die er dem Beschuldigten übersandte, der in diese Bemühungen um die technische Vorbereitung eines Anschlags eingebunden war.

Der Zusammenschluss stand währenddessen in Kontakt mit bislang unbekannten und im Ausland agierenden Mitgliedern der Regionalgruppe des [X.] in [X.] und [X.], dem „[X.] [X.]“ ([X.][X.]).

Konkrete Tatpläne hatten die [X.] bis zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Gruppierung am 6. Juli 2023 noch nicht entwickelt; auch in unmittelbare Anschlagsvorbereitungen waren sie noch nicht eingetreten. Grund hierfür war im Wesentlichen, dass sie Schwierigkeiten hatten, die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Terroranschlag zu beschaffen.

c) Daneben waren der Beschuldigte und fünf weitere Mitglieder der [X.] seit April 2022 in [X.] für den [X.] in [X.] sowie die Geldtransfers in das Ausland zum [X.] involviert. Es wurden Gelder gesammelt für inhaftierte [X.]-Kämpfer und der Organisation angehörende Frauen, die in kurdischen Lagern im Nordosten [X.] interniert waren. So sammelte der Beschuldigte gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten vom 18. bis zum 22. April 2022 in [X.]                Spendengelder für in [X.] in Haft befindliche [X.]-Mitglieder. Ende April 2022 beteiligten sich die Mitbeschuldigten [X.].    , Ab.             und [X.]         an einer weiteren Geldsammlung. Der Mitbeschuldigte Z.     transferierte im Mai 2022 einen Geldbetrag in Höhe von 2.400 € in die [X.]. Anfang 2023 versandte der Beschuldigte ein Paket mit einer erheblichen Summe an Spendengeldern, das allerdings auf dem Postweg in das Ausland verloren ging. Der Mitbeschuldigte [X.].    übermittelte im März 2023 einen Geldbetrag nach [X.], der zur Unterstützung weiblicher [X.]-Mitglieder bestimmt war. Im April 2023 erhielt der Mitbeschuldigte [X.].    in B.    3.215 US-$ zur Weiterleitung an den [X.].

2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]) begründet sich wie folgt:

a) Die islamistisch-salafistische Ideologie des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten, ihre jihadistische Grundhaltung sowie ihre Nähe zum [X.] ergeben sich namentlich aus Text-, Foto-, Video- und Audiodateien, die bei Auswertungen sichergestellter Datenträger und Konten der mutmaßlichen [X.] in [X.] [X.]tzwerken festgestellt worden sind, zudem aus Bekundungen einer Vertrauensperson und Angaben des Mitbeschuldigten [X.]gegenüber der [X.] Polizei. So stellte der Beschuldigte in einen [X.] Nachrichten mit jihadistischen Bezügen ein und titulierte nichtmuslimische Personen als „Nadschasas“, übersetzt als „Ungläubige“ und „Dreck“. Zudem wurde bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume ein Ringbuch aufgefunden, das einen mutmaßlich von ihm handschriftlich verfassten Text enthält, in dem die Kämpfer des [X.] belobigt werden und dazu aufgerufen wird, sich ihnen anzuschließen.

b) Der Tatverdacht eines Zusammenschlusses des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten zu einer islamistisch-jihadistischen [X.] in [X.] mit dem Ziel einer Unterstützung des [X.]([X.]) namentlich durch Begehung von Anschlägen in der [X.] beziehungsweise Westeuropa ergibt sich aus einer Gesamtschau der bisherigen Ermittlungsergebnisse, wobei folgende besonders zu erwähnen sind: Die Beschuldigten reisten nahezu zeitgleich nach [X.] ein und verkehrten (auch) fortan intensiv miteinander, was sich nicht zuletzt aus Angaben des Mitbeschuldigten [X.].   gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson ergibt. Der [X.]wurde als „Scheich“ und „Lehrer“ bezeichnet; dies spricht für seine Rolle als Führungsperson und damit einen Zusammenschluss mit organisierter Struktur. Dem widerstreitet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht, dass [X.]einen internen Konflikt mit dem Mitbeschuldigten [X.].        nicht autoritativ durch eine Anweisung, sondern durch Anrufung eines „Shariarichters“ zu lösen beabsichtigte. Denn die Heranziehung eines externen [X.] kann gerade Ausdruck einer Führungsentscheidung sein. Ausweislich nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und [X.] stand der [X.]in Kontakt mit Angehörigen des [X.][X.] und hatte jedenfalls auch der Mitbeschuldigte [X.]        Kontakt zu [X.]-Mitgliedern. Im März 2022 verfügte [X.] auf seinem Mobiltelefon nach Erkenntnissen [X.] Behörden über Dokumente für die Planung und Durchführung von Terrorakten, unter anderem Anleitungen zur Herbeiführung einer Gasexplosion und der Herstellung eines Sprengmittels. Ende Juni 2022 erkundigte sich nach einer Mitteilung des [X.] der Mitbeschuldigte [X.].    beim Mitbeschuldigten [X.]   danach, wann ein Anschlag durchgeführt werden solle und ob [X.]   einen solchen im Namen des [X.][X.] organisiere. [X.] verneinte letzteres nicht, sondern bat den Nachfrager, sich zu gedulden. Im November 2022 teilte der Mitbeschuldigte [X.].    einem Dritten mit, dass es bald „eine Bombe geben“ werde; gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson äußerte er sich ähnlich dahin, die [X.] Religion müsse „mit einem großen Knall in das Licht gehoben“ werden. Anfang Januar 2023 bekundete der [X.]ausweislich eines Zeugnisses des [X.] in [X.] Interesse an kleinen automatischen Schusswaffen für „drei [X.] Brüder“, die diese bei einer Tat „für [X.]“ einsetzen wollten; bei den „drei Brüdern“ handelte es sich mutmaßlich um die Mitbeschuldigten [X.].   , [X.].      und [X.].        , mit denen [X.] nach Erkenntnissen eines [X.] Nachrichtendienstes dort in engerem Kontakt stand.

Die Annahme, dass die konkrete Planung und Vorbereitung sowie Durchführung eines Anschlages im Wesentlichen an nicht hinreichenden finanziellen Mitteln scheiterte, folgt aus diesbezüglichen Angaben des Mitbeschuldigten [X.].    gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson.

c) Hinsichtlich der vorstehend erwähnten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung eines Anschlags gilt:

aa) Nach polizeilichen Erkenntnissen versandte der Mitbeschuldigte [X.].        am 8. Juli 2022 an den Mitbeschuldigten [X.].     zwei die I.              Moschee in B.        betreffende Bilddateien. Einige Monate später wurde in dem vom [X.][X.] herausgegebenen Online-Magazin „               “ zu jihadistischen [X.] aufgerufen, zugleich die I.              Moschee als „Ort der Teufelsanbetung“ bezeichnet und damit implizit als potentielles Anschlagsziel benannt. Dies lässt es in einer Zusammenschau wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Gruppierung - möglicherweise beeinflusst durch Kontakte zum [X.][X.] - mit dem Gedanken befasste, einen Anschlag auf dieses Gotteshaus zu verüben.

bb) Am 10. März 2023 übernachteten der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten [X.].    und [X.]         beim Mitbeschuldigten Ab.           in [X.]           In den frühen Morgenstunden des 11. März 2023 wurde über den DSL-Anschluss des Ab.           und mutmaßlich von einem Mobiltelefon [X.] aus - über ein solches Gerät verfügte der Beschuldigte - eine [X.]seite aufgerufen, die Informationen über den Tagesablauf religiöser [X.] sowie [X.] Gebets- und Bekleidungsvorschriften vermittelte. Dies legt die Annahme nahe, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den genannten Mitbeschuldigten bei dieser Zusammenkunft etwaige Anschläge auf [X.] Mitbürger oder [X.] Einrichtungen erörterte.

cc) Die Auswertung von WhatsApp-Chatkommunikationen hat ergeben, dass der Mitbeschuldigte [X.].   dem Beschuldigten am 24. März 2023 kommentarlos zwei Fotos eines Koffers übersandte, wobei auf dem zweiten Bild - wie bereits erwähnt - zwanzig in dem geöffneten Koffer befindliche und mit einer durchsichtigen Flüssigkeit gefüllte handelsübliche 1,5-Liter-Getränke-Plastikflaschen zu sehen sind. Das Beschwerdevorbringen, es sei darum gegangen, den Koffer mit Gewichten zu füllen, um ihn - gleich einer Hantel - als Fitnessgerät zur körperlichen Ertüchtigung zu nutzen, erscheint eher lebensfremd. Vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungsergebnisse naheliegend ist demgegenüber die Annahme, dass es darum ging, die Möglichkeiten der Nutzung des Koffers als Behältnis für einen Sprengsatz - also als [X.] - zu eruieren.

dd) Angesichts des Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob - wovon der angefochtene Haftbefehl und der [X.] ausgehen - ein polizeilich observierter Besuch der D.     O.        in [X.].   durch den Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten [X.].   und [X.]         am 10. April 2023 der Abklärung diente, ob ein Volksfest mit Fahrgeschäften als potentieller Anschlagsort in Betracht komme. Denn nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand hat lediglich der Besuch des Volksfestes durch die drei Beschuldigten festgestellt werden können; im Speicher eines Mobiltelefons des Beschuldigten aufgefundene [X.] zeigen ihn ausweislich bei den Akten befindlicher Screenshots in ersichtlich vergnüglicher Stimmung in einem Fahrgeschäft. Insofern erscheint es jedenfalls derzeit ebenso naheliegend, dass es sich bei dem Besuch der Kirmes um eine reine Freizeitaktivität dieser Beschuldigten handelte.

d) Der Tatverdacht hinsichtlich der [X.] für den [X.] folgt aus polizeilich überwachten Gesprächen, beim Beschuldigten sichergestellten Schriftstücken und ausgewerteten [X.] der Beschuldigten.

e) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Haftbefehl (dort unter II.) sowie im Haftbefehlsantrag des [X.]s vom 28. Juni 2023.

3. In rechtlicher Hinsicht ist entsprechend der Würdigung des Haftbefehls gegenwärtig auszugehen von einer [X.]en Strafbarkeit des Beschuldigten jedenfalls wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

a) Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt:

aa) Bei dem Zusammenschluss des Beschuldigten und der sieben Mitbeschuldigten handelte es sich [X.] um eine (eigenständige) [X.] im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB.

Eine [X.] ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, [X.]St 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, [X.]R StGB § 129 Abs. 2 [X.] 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, [X.], 159 Rn. 5; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, [X.]St 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, [X.], 159 Rn. 6). Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen ([X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, [X.]St 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, [X.]R StGB § 129 Abs. 2 [X.] 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, [X.], 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22).

Hieran gemessen erfüllte der Zusammenschluss der Beschuldigten die Merkmale einer [X.] im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Er bestand aus mehr als zwei Personen (personelles Element), war auf längere Dauer angelegt (zeitliches Element), verfügte über eine zumindest rudimentäre Organisationsstruktur (organisatorisches Element) und verfolgte mit dem Ziel, durch [X.] zu leisten sowie Ziele und Zwecke des [X.] zu fördern, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element).

Nach dem Stand der Ermittlungen waren der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten zwar Befürworter der Ideologie und des [X.]ierens des [X.]; auch standen sie in Kontakt mit Angehörigen dieser [X.] und zielten ihre Aktivitäten letztlich darauf ab, den [X.] zu unterstützen. Doch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie selbst Mitglieder des [X.] waren. Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des [X.] unabhängigen [X.]ierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige [X.], nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise „Zelle“ des [X.] (vgl. zu einer solchen Konstellation [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).

bb) Die [X.] war nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gerichtet auf die Begehung von Anschlägen, bei denen eine Vielzahl von Menschen getötet werden sollten, mithin darauf, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Rechtlich unerheblich ist insofern, dass es zum Zeitpunkt der Zerschlagung des Zusammenschlusses im Zuge des polizeilichen Zugriffs am 6. Juli 2023 noch nicht zu Anschlägen gekommen war und solche noch nicht konkret geplant oder vorbereitet worden waren. Für eine Strafbarkeit genügt die Intention des Zusammenschlusses, derartige Delikte zu verwirklichen. Diese Absicht braucht nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert zu sein; auch der konkreten Planung einer bestimmten Tat bedarf es nicht (vgl. MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 49).

cc) Der Beschuldigte hat [X.] die [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB gegründet. Gründer einer [X.] sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77). Hiervon ist angesichts des Umstandes, dass die acht Beschuldigten nahezu zeitgleich nach [X.] einreisten und der Beschuldigte fortan an den konzertierten Aktivitäten der Gruppierung beteiligt war, jedenfalls derzeit im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen.

dd) Zudem hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied der [X.] an dieser beteiligt. Denn er hat sich - als einer ihrer Gründer - einvernehmlich in den Zusammenschluss eingegliedert und ihn von innen heraus gefördert (vgl. zu den Anforderungen etwa [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, [X.], 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Die erwähnten mutmaßlichen Mitwirkungsakte - etwa die Recherche nach [X.] Gewohnheiten und Gebräuchen, die Beteiligung an den Planungen zum Bau einer [X.], aber auch die Mitwirkung an den aus der [X.] heraus vorgenommenen [X.] - stellten [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen Beteiligungsakte nicht erforderlich (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 13).

ee) Die Tatvarianten der Gründung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216 Rn. 58; s. ferner [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).

ff) Bei der [X.] des Beschuldigten und seiner Mitstreiter handelte es sich um eine inländische. Denn sie wurde nicht nur in [X.] gegründet, sondern in der [X.] wurden auch die wesentlichen vereinigungsbezogenen Aktivitäten der Mitglieder ausgeübt (vgl. zu den Kriterien der Einordnung [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 19 mwN). Einer Verfolgungsermächtigung des [X.] gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB bedarf es daher für eine Strafverfolgung wegen dieser Gründung einer und mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] nicht.

b) Zur mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland - des [X.] - gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist Folgendes auszuführen:

aa) Bei dem [X.] handelt es sich um eine terroristische [X.] im Ausland (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38); die Gruppierung „[X.] [X.]“ ([X.][X.]), mit der die Beschuldigten vornehmlich in Kontakt standen, ist ausweislich eines Gutachtens des Islamwissenschaftlers [X.]und eines Vermerks des [X.] eine unselbständige Teilorganisation des [X.] (so bereits [X.], Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 14; vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 18). Die für die Verfolgung von Straftaten der Unterstützung der außereuropäischen [X.] [X.] gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des [X.] liegt vor.

bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., [X.]St 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244).

cc) Hiervon ausgehend waren jedenfalls die [X.] für den [X.], die mit einem erfolgreichen Transfer der Beträge zum [X.] beziehungsweise an dessen Mitglieder einhergingen, [X.] strafbare Unterstützungstaten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.). Denn zum einen ermöglichen solche Geldzahlungen es nach den bisherigen Erkenntnissen den Empfängern - inhaftierten [X.]-Kämpfern und internierten [X.]-Frauen - vielfach, sich freizukaufen oder aber in der Haft ein Leben im Sinne der [X.] zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement in der Organisation nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen fördern Spendensammlungen für und Geldtransfers an den [X.] regelmäßig die [X.] unmittelbar, weil sie dem [X.] zeigen, dass sich der [X.] um inhaftierte Kämpfer und internierte [X.]-angehörige Frauen kümmert. Dies ist geeignet, den Glauben an die fortbestehende Wirkmacht der [X.] und die Loyalität zu dieser zu stärken.

Zumindest hinsichtlich einer solchen Tat liegt in Bezug auf den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht vor, wenngleich es geboten erscheint, im weiteren Verlauf der Ermittlungen näher aufzuklären, inwieweit gesammelte Gelder tatsächlich die designierten Empfänger - inhaftierte [X.]-Kämpfer oder internierte [X.]-Frauen - erreichten und (damit) der für eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] erforderliche Unterstützungserfolg eingetreten ist.

dd) Soweit der [X.] in seinem Haftbefehlsantrag vom 28. Juni 2023 und seiner Zuschrift vom 17. August 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung des [X.] und damit einer terroristischen [X.] im Ausland auch durch seine Beteiligung an den Anschlagsplänen der [X.] der Beschuldigten ausgeht, weil der Zusammenschluss mit der Begehung von [X.] letztlich den [X.] fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den [X.] objektiv nützlich waren (vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen [X.] durch Begehung einer den Zwecken einer [X.] dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 24 ff.).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und seine Mitstreiter dem [X.]([X.]) beziehungsweise Führungskräften des [X.] eine Zusage dahin machten, zur Förderung des [X.] Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den [X.] entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des [X.] liegen könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 21 ff.) - sind gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben.

Darauf, ob hinsichtlich einer auf das Vorgenannte bezogenen weiteren Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, kommt es indes für die vorliegende Entscheidung nicht an.

c) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sich hinsichtlich seiner Mitwirkung an Geldtransfers zum [X.] auch wegen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.] ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) strafbar gemacht hat (vgl. insofern [X.], Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 42 ff.).

d) Das gesamte Tathandeln des Beschuldigten unterfällt der [X.]n Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip; denn er wurde in [X.] tätig (§ 3 StGB i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB).

e) Einer Bestimmung des [X.] zwischen der mutmaßlichen Strafbarkeit wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] (der eigenen) einerseits und einer Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland (des [X.]) andererseits bedarf es gegenwärtig nicht.

4. Die Zuständigkeit des [X.]s für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GV[X.]

5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der Beschuldigte hat angesichts des erheblichen Umfangs und Gewichts seines Tathandelns mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn Ziel und Zweck der [X.] war es vornehmlich, islamistische Anschläge mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten zu verüben, um damit sowie durch die gesondert strafbaren [X.] und -transfers den [X.] zu unterstützen, bei dem es sich um eine besonders gefährliche terroristische [X.] handelt. Schon aus der Straferwartung resultiert ein signifikanter Fluchtanreiz. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der erst Anfang März 2022 in die [X.] einreiste und hier - soweit ersichtlich - keiner regulären Erwerbstätigkeit nachging, in [X.] weder beruflich noch sozial verankert ist und mutmaßlich über Kontakte in seiner [X.] Heimat und in die [X.] verfügt, die ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Zudem lehnt er [X.] die freiheitlich-demokratische Grundordnung der [X.] ab und hängt einem islamistisch-salafistischen Staats- und Gesellschaftsmodell an. Angesichts dessen vermag der Umstand, dass der Beschuldigte verheiratet und Vater einer Ende 2021 geborenen Tochter ist, wobei sich seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind ebenfalls in der [X.] aufhalten, keine fluchthemmende Wirkung zu entfalten. Dies gilt umso mehr, als eine besondere Anbindung seiner ebenfalls aus [X.] stammenden und gemeinsam mit dem Beschuldigten in die [X.] eingereisten Ehefrau an [X.] nicht ersichtlich ist.

Zudem liegt - bei der gebotenen restriktiven Auslegung - im Hinblick auf den Vorwurf der Gründung einer und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 [X.]) vor.

6. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisherigen - kurzen - Haftdauer sowie den aus den Verfahrensakten ersichtlichen stringenten und dem [X.] genügenden Ermittlungen verhältnismäßig (§ 120 [X.]). Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugssetzung des Haftbefehls (§ 116 [X.]) jedenfalls derzeit nicht in Betracht.

[X.]

Meta

StB 56/23

21.09.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2023, Az. StB 56/23 (REWIS RS 2023, 6627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6627

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Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; Konkurrenzverhältnis zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung


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3 StR 268/20

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3 StR 61/21

3 StR 403/20

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