Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. IX ZB 48/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7103

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
48/13

vom

13. März 2014

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schweigen sowohl der Ausspruch als auch die Gründe einer Beschwerdeentschei-dung zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt in der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung.
[X.], Beschluss vom 13. März 2014 -
IX ZB 48/13 -
LG [X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Kayser, die [X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Fischer

am
13. März 2014
beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 5.
Juni 2013
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des [X.].

Gründe:

I.

Auf Antrag des Schuldners wurde am 18. September 2008 das Insol-venzverfahren eröffnet
und der weitere Beteiligte zu
1 zum Treuhänder bestellt. Die Restschuldbefreiung versagte das Insolvenzgericht
auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 23. März 2013, weil der Schuldner bei der Antragstellung mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.

Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] durch den angefochtenen [X.] vom 5. Juni 2013 zurückgewiesen. Dem Beschluss
ist
eine Rechts-1
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behelfsbelehrung angefügt. Diese folgt deutlich abgesetzt nach der Kostenent-scheidung,
unter der durch Fettdruck
hervorgehobenen
Überschrift "Rechts-behelfsbelehrung", außerhalb der Gliederung der [X.],
aber noch vor der Unterschrift des entscheidenden Einzelrichters. Im ersten Satz der
Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass gegen den Beschluss die Rechtsbe-schwerde nach §§ 574 ff
ZPO statthaft
sei.
Im Weiteren wird darauf
hingewie-sen, die Rechtsbeschwerde
sei
"in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO" nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordere. Zum notwendigen Inhalt der Begründung der Rechtsbeschwerde wird ausgeführt, diese müsse
eine [X.] zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten.

Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses teilte die
weitere
Beteilig-ten zu 2 mit Schreiben vom 25. November 2013 dem Insolvenzgericht mit, die dem [X.] zugrunde liegenden Forderungen
seien "inzwischen"
erledigt. Ferner wurde ausgeführt,
die Versagung der Restschuldbefreiung dürf-te gegenstandslos geworden sein.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das [X.] nicht zugelassen worden ist (§ 4 [X.] iVm §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Sie ist
daher als unzulässig zu verwerfen.

a) Nachdem die Vorschrift des § 7 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 ([X.]) mit 3
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Wirkung zum
27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbe-schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen
in
Verfahren
nach der [X.] nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Gemäß Art. 103f Satz 1 EG[X.] ist die Neuregelung auf die Rechtsbe-schwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die

wie vorliegend

nach Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind
([X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
IX [X.], [X.], 1146 Rn. 9 mwN).

b) Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss
über die sofortige Beschwerde
zuzulassen. Das [X.], das mit dem Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfra-gen bereits vertraut ist,
hat neben der Zulässigkeit und gegebenenfalls Begrün-detheit des ersten Rechtsmittels daher auch zu
prüfen, ob einer der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten
Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde vorliegt. Gegebenenfalls ist die Zulassung auszusprechen
(§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Zulassungsentscheidung
ist eine gebundene Willensbetätigung
des
Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Im Sinne der Rechtsmittelklarheit
(vgl. [X.] 87, 48, 65)
ist es wün-schenswert, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des Beschlusses aufgenommen wird. [X.] ist dies jedoch nicht. Es reicht aus, wenn sich
die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt
([X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 -
IXa [X.], NJW 2004, 2529; vgl.
auch
[X.], Urteil vom 15. November 2007 -
RiZ (R)
4/07, [X.], 1448 Rn. 16
zu § 80 DRiG; Beschluss vom 20. Juli 2011 -
XII [X.], NJW-RR 2011, 1569 Rn. 15 zu § 70 Abs. 1 FamFG; vom 28. März 2013 -
AnwZ (Brfg)
44/12,
[X.]
Rn. 4
zu § 112e BRAO).
Letzteres wird etwa dann der Fall sein, wenn
sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner 6
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Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO verhält und einen oder mehrere
annimmt (vgl.
[X.], Beschluss vom 23. Oktober 2012 -
V [X.] 25/12, [X.]; vom 28. März 2013, aaO).

Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen grundsätz-lich
selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr die Unterschriften der entscheiden-den [X.] nachfolgen. In diesem Fall wird sie
zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über die nach (fehlerhafter) Ansicht des [X.] gegebenen Rechtsmittel
stellt sie jedoch
regelmäßig nur eine Wissenserklärung dar und bringt als solche keinen
[X.] zum Aus-druck. Nur ausnahmsweise
kann
deshalb allein aus
der Rechtsbehelfsbeleh-rung auf eine Zulassung
des in dieser genannten Rechtsmittels geschlossen werden
(vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2007, aaO
Rn. 16
zu § 80 Abs. 2 DRiG; BVerwGE 71, 73, 75 f mwN; [X.], 1291).

c) Danach
kann im Streitfall von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde
nicht
ausgegangen werden.
Weder hat das [X.] die Zulassung im [X.] erklärt noch ergibt sich der Zulassungswille
aus den
Gründen
des [X.]es,
die
hierzu schweigen. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde geschlossen werden. Diese erschöpft sich in einer bloßen Wissens-erklärung. Dabei verhält sie sich erkennbar nur zur Statthaftigkeit der Rechts-beschwerde aufgrund gesetzlicher Regelung
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und bringt auch deshalb
keinen [X.] zum Ausdruck. [X.] tritt vielmehr die rechtsfehlerhafte Ansicht des [X.]s, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich (noch) aus dem Gesetz.
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2. Die rechtsfehlerhafte Ansicht des [X.]s, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich (noch) aus dem Gesetz, vermag ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
zu führen.
Enthält eine Beschwerdeent-scheidung keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist
der Rechtsweg erschöpft. Der [X.] kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden.
Dies
gilt unabhängig davon, welche Erwägungen das Beschwerdegericht dazu veranlasst haben, die Rechtsbe-schwerde nicht zuzulassen
und
auch dann,
wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes zulässig ([X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
IX [X.], [X.], 1146 Rn. 15 mwN).

Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116). Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Entscheidung über die ([X.], wenn diese im [X.] daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm oblie-gende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat ([X.], [X.] vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16; vom 19. Juli 2012 -
IX ZB 31/12, [X.] Rn.
2).

3. Mit
der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde fehlt es
an einer Voraus-setzung für eine Entscheidung in der
Sache;
der angefochtene Beschluss ist rechtskräftig. Schon deshalb bleibt das erst nach Eintritt der Rechtskraft zu den Akten gelangte Schreiben der weiteren Beteiligten zu 2 ohne Auswirkungen
auf die erfolgte Versagung der Restschuldbefreiung. Die vom Schuldner in Aussicht gestellt Rücknahme des [X.]s durch die weitere Beteiligte zu 2 10
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wäre nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung möglich
gewesen und bliebe deshalb ebenfalls wir-kungslos
([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010 -
IX ZB 269/09, [X.], 780
Rn.
4).

Kayser [X.][X.]

[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2013 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 05.06.2013 -
2 T 119/13 -

Meta

IX ZB 48/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. IX ZB 48/13 (REWIS RS 2014, 7103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7103

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 31/12

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