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PDF anzeigen[X.] vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der Vergewaltigung schuldig ge-sprochen und ihn unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu der [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 1 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkt worden. Nur in diesem Umfang hat der bestellte [X.] des Angeklagten am 24. Juli 2009 Revision eingelegt. Der am Ende der [X.] gestellte umfassende Aufhebungsantrag vermag an der mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingetretenen [X.] des Schuldspruchs nichts mehr zu ändern (vgl. BGHSt 38, 366). 2 2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte eine zulässige Revisi-onsrüge nicht erhoben hat (vgl. [X.], 2047; StraFo 2008, 332). 3 - 3 - a) Der Angeklagte wendet sich gegen die "Kostenentscheidung der [X.]". Die Kosten- und Auslagenentscheidung eines strafgerichtlichen Ur-teils kann indes nicht mit der Revision angefochten werden. Allein statthaftes Rechtsmittel ist insoweit die sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO (BGHSt 25, 77). Eine Umdeutung der Revision des Angeklagten in dieses Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte die Kostenentschei-dung erstmals nach Ablauf der [X.] (§ 311 Abs. 2 StPO) in der Revi-sionsbegründung beanstandet hat. 4 b) Soweit der Angeklagte im Weiteren beanstandet, das [X.] ha-be rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines forensisch-aussagepsychologischen Gutachtens nicht stattgegeben, erhebt er eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO); diese ist, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2009 zutreffend ausge-führt hat, unzulässig, weil die Revision weder den vollständigen Inhalt des [X.] noch den ablehnenden Beschluss der Strafkammer mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 5 - 4 - Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Ver-fahrensrüge den Grundsatz in dubio pro reo anspricht, sieht der Senat darin in Übereinstimmung mit dem [X.] keine eigenständige sachlich-rechtlich begründete Beanstandung der Beweiswürdigung des [X.]s, zumal sich eine solche Beanstandung in einem unzulässigen Angriff gegen den bereits in [X.] erwachsenen Schuldspruch erschöpfen würde. 6 [X.] Fischer Roggenbuck [X.]
Meta
11.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. 2 StR 499/09 (REWIS RS 2009, 635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 635
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