Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 3 StR 24/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3109

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[X.]/00vom16. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 1999 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des[X.]s Oldenburg zurückverwiesen.Gründe:Der Angeklagte war vom [X.] mit Urteil vom16. Dezember 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt worden, wobei im Hinblick auf eine alkoholbedingte verminderteSchuldfähigkeit nach § 21 StGB die Voraussetzungen eines sonstigen minderschweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB angenommen worden waren. Der [X.] hat dieses Urteil mit Beschluß vom 21. Juli 1999 wegen eines [X.] im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben unddie Sache insoweit zurückverwiesen. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] vom 9. November 1999 erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahrenverurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die [X.] zumeinen in den Urteilsgründen eine unzulässige Bezugnahme vorgenommen [X.] insbesondere von einem unzutreffenden Umfang der [X.] desersten Urteils ausgegangen [X.] -1. Zum Lebenslauf des Angeklagten hat die [X.] ausgeführt,daß dieser dieselben Angaben gemacht hat, wie sie im ersten Urteil vom16. Dezember 1998 niedergelegt sind, und insoweit auf diese Bezug genom-men ("von Urteil [X.]. 33 I bis [X.]. 36 vor II"). Dies ist unzulässig. Nach § 267Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein, wobei [X.] des Sachverhalts grundsätzlich nicht auf Aktenteile Bezug genom-men werden darf (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; [X.] 267 I 1 Bezugnahme 1). Hat wie hier ein Tatgericht erneut Feststellungen zurPerson eines Angeklagten zu treffen und macht dieser dabei dieselben Anga-ben, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthaltensind, so ist zwar nichts dagegen einzuwenden, wenn zur Vermeidung neuerFormulierungsarbeit der Wortlaut der entsprechenden Passage des früherenUrteils übernommen wird, doch darf kein Zweifel daran gelassen werden, daßes sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt. Eine [X.] auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist - wie [X.] - in solchen Fällen nach § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig. An [X.] ändert nichts, daß das Tatgericht für die [X.] nach der früherenHauptverhandlung ergänzende Feststellungen zur Person getroffen und [X.] hat.2. Die [X.] ist weiterhin zu Unrecht davon ausgegangen, dieAnwendung des § 213 2. Alt. StGB i.V.m. § 21 StGB sei rechtskräftig [X.]. Damit hat sie dem Beschluß des [X.]s vom 21. Juli 1999 eine Bin-dungswirkung beigemessen, die ihm nicht zukommt, und damit den Umfang dererforderlichen Neuentscheidung verkannt. In dieser teilaufhebenden [X.] war der Schuldspruch wegen Totschlags bestätigt, jedoch [X.] mit den Feststellungen aufgehoben worden. Damit ist der neue- 4 -Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst (Totschlag nach § 212 StGB) unddiejenigen Feststellungen, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelre-levante Tatsachen - auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen,gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das [X.] im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. [X.]. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II [X.] 3,4).Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffendenFeststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört neben [X.] im engeren Sinn auch die Findung des richtigen Strafrahmensund insbesondere die Prüfung minder oder besonders schwerer Fälle, sowievon Strafrahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 [X.] neue Tatrichter hatte daher die ausschließlich den Strafausspruchberührenden Feststellungen neu zu treffen, wobei er darauf achten mußte, daßer sich mit denjenigen zum Schuldspruch oder den doppelrelevanten [X.], die bereits bindend feststehen, nicht in Widerspruch setzen darf, weil [X.] durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilenist; ob über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nachRechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf [X.] keinen Unterschied machen (BGHR StPO § 353 II [X.] 3m.w.Nachw.). Danach hat er durch eine Wertung der festgestellten [X.] richtigen Strafrahmen zu finden und dabei u.a. die Voraussetzungen unddie Anwendbarkeit des § 21 StGB sowie von minder oder besonders schwerenFällen erneut und eigenständig - ohne jede Bindung an das insoweit [X.] und nicht mehr existente erste Urteil - zu prüfen. Gerade deshalb hatte- 5 -der [X.] - was die [X.] offensichtlich mißverstanden hatte - für dieneue Hauptverhandlung einen Hinweis zur Anwendbarkeit des § 213 1. Alt.StGB erteilt.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der verkürztenPrüfung der Straffrage beruht. Er hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das [X.] Ol-denburg zurückverwiesen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 24/00

16.02.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 3 StR 24/00 (REWIS RS 2000, 3109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3109

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