Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 3 StR 546/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15054

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217B3STR546.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 546/16
vom
23. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Juli 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu Jugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es beiden [X.] im Adhäsionsverfahren
ein Schmerzensgeld zugesprochen. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der An-geklagte, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die [X.] der Jugendstrafe. Die Überprüfung des Strafausspruchs hat aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Entgegen dem Antrag des [X.] hat auch die
Adhäsionsentscheidung Bestand.
Zwar führt er zutreffend aus, dass es hier an von den [X.] wirksam gestellten Adhäsionsanträgen mangelt. Der Adhäsionsantrag des [X.] ist eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung für den 1
2
3
-
3
-
Ausspruch über die Entschädigung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Oktober 2007 -
3 [X.], [X.], 127; vom 16.
Dezember 2008 -
4
StR 542/08, [X.]R [X.] §
404 Abs.
1 Antragstellung 6; [X.], [X.], 26. Aufl., §
404 Rn.
1 mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut seines -
auf die Aufhebung des Strafausspruches gerichteten -
Revisionsantrags hat der Angeklagte die Adhä-sionsentscheidung jedoch nicht angefochten (s. auch §
406a Abs.
3 Satz
2 [X.]), so dass diese gemäß §
352 [X.] nicht der Prüfung des [X.] unterliegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels hat dazu geführt, dass die Adhäsionsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. -
für die Anfech-tung des Schuld-
und Strafausspruchs durch die Staatsanwaltschaft -
[X.], Urteil vom 28.
November 2007 -
2 [X.], [X.]St
52, 96, 98; so auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
406a Rn.
3; enger -
nur bei Rechtskraft auch des Schuldspruchs -
OLG [X.], Beschluss vom 23.
Februar 2015 -
32 [X.], [X.], 327 f.; [X.] aaO, §
406a Rn.
9; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
406 Rn.
6 mwN).
Eine Fallgestaltung, in der trotz [X.] das Fehlen einer Verfah-rensvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist hier nicht gege-ben. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
Wenn im Verfahren wegen einer oder mehrerer Taten nur einzelne Be-standteile des Urteils, etwa der Strafausspruch, angefochten werden (sog. hori-zontale [X.]), sind Verfahrensvoraussetzungen stets zu prüfen; denn sie betreffen unmittelbar auch die angefochtenen Bestandteile. Wenn im [X.] wegen mehrerer Taten das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen [X.] Taten beschränkt wird (sog. vertikale [X.]), ist danach zu
differenzieren, ob die Einzelstrafen, gegen die sich die Revision wendet,
mit den rechtskräftigen Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen
waren. In diesem ([X.] ist durch die Beschränkung des Rechtsmittels auch hin-4
5
-
4
-
sichtlich der von ihm ausgenommenen Taten insoweit keine Rechtskraft einge-treten, als die Gesamtstrafe in Frage steht, so dass [X.] zu prüfen sind. Hatte das Tatgericht eine solche Gesamtstrafe indes nicht zu bilden, wirkt sich das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, soweit [X.] eingetreten ist, nicht mehr aus (so [X.], Urteil vom 11.
November 1955
-
1
StR 409/55, [X.]St
8, 269, 270
f.; vgl. zum Ganzen -
weitergehend gegen die Beachtlichkeit von [X.] in den Fällen vertikaler
[X.] -
LR/[X.] aaO, §
337 Rn.
26, §
344 Rn.
66; [X.]/[X.] aaO, Einl Rn.
151
ff., [X.]. mwN).
Übertragen auf die hier zu beurteilende Verfahrenskonstellation bedeu-ten diese Grundsätze, dass das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung der [X.] Antragstellung nicht mehr zu prüfen ist, wenn die Adhäsionsentschei-dung in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dem teilangefochtenen strafrechtlichen Teil des Urteils einerseits und seinem nicht angefochtenen bürgerlich-recht-lichen Teil andererseits handelt es sich um voneinander verschiedene Pro-zessgegenstände, wobei die Verfahrensvoraussetzung ausschließlich den [X.] betrifft, für den Strafausspruch indes keine Bedeutung ge-winnen kann.
6
-
5
-
2. Dass der [X.] gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beantragt hat, das teilangefochtene Urteil im Adhäsionsausspruch aufzuheben und von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen, hindert den
Senat nicht, die Revision insgesamt gemäß §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet zu verwerfen; denn der [X.] bezieht sich allein auf den von der [X.] nicht angefochtenen Teil des Urteils. Insoweit bedarf es keiner Entschei-dung des Senats.
[X.] Gericke Spaniol

Tiemann Berg
7

Meta

3 StR 546/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 3 StR 546/16 (REWIS RS 2017, 15054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15054

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3 StR 546/16

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