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PDF anzeigen[X.]/99vom8. März 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 1999 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Der Angeklagte ist, wie freibeweisliche Ermittlungen des Senats ergebenhaben, von Geburt an [X.]. Für die im Frühjahr 1986 von ihm in [X.] Heimat [X.] begangenen beiden Taten des sexuellen Miß-brauchs von Kindern gilt deshalb nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB das deutscheStrafrecht, da die Taten am [X.] mit Strafe bedroht waren: Die [X.] Nachteil der neunjährigen [X.] waren als Geschlechtsverkehr mit einerPerson, die noch nicht das 16. Lebensjahr erreicht hat, nach Art. 102 Abs. 1des kasachischen Strafgesetzbuches von 1959 in der 1986 geltenden [X.] einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bzw. als Demoralisierung Minder-jähriger durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihnen nach Art. 103dieses Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Nach- 3 -Art. 43 Nr. 2 dieses Gesetzes betrug die Verjährungsfrist bei Straftaten mit [X.] Strafandrohung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe fünf Jahre.Als der Angeklagte im Dezember 1990 in die [X.], war weder nach kasachischem noch nach [X.] Recht Verjährung ein-getreten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 30. [X.] am 30. Juni 1994war die Strafverfolgung nach [X.] Recht noch nicht verjährt, so daß [X.] nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des achtzehntenLebensjahres des Opfers am 14. August 1994 ruhte. Darauf, daß die Tat [X.] (nach kasachischem Recht) wegen Verjährung nicht mehr hätte verfolgtwerden können, kommt es nicht an. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Ausdruck des ak-tiven Personalitätsprinzips. Anders als möglicherweise bei § 7 Abs. 2 Nr. 2StGB, der allein durch das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege ge-rechtfertigt ist (vgl. BGHR StGB § 7 II Strafbarkeit 2), ist es hier ausreichend,daß die Tat am [X.] materiell strafbar ist; tatsächlich verfolgbar braucht sienicht zu sein ([X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 7 Rdn. 17, 11;[X.] in [X.], StGB 23. Aufl. § 7 Rdn. 2).Kutzer [X.] von [X.]
Meta
08.03.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2000, Az. 3 StR 437/99 (REWIS RS 2000, 2929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2929
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