Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. VIII ZB 121/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4303

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[X.] 121/03vom3. März 2004in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2004 durch die [X.] [X.]in [X.] und die [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 25. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das [X.].Der [X.] wird auf 25.450,21 e-setzt.Gründe:[X.] Klägerin macht eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einesLastkraftwagens geltend. Die mündliche Verhandlung vor der [X.] hat am 2. Mai 2002 stattgefunden. Am Ende der Sitzung hat [X.] in Gegenwart der Prozeßbevollmächtigten Termin zur [X.] Entscheidung auf den 21. Juni 2002 bestimmt. Mit Beschluß vom 20. Juni2002 hat er den [X.] auf den 5. Juli 2002 verlegt. [X.] ist den [X.]en nicht mitgeteilt [X.] 3 -Im unmittelbaren Anschluß an den [X.] befindet sich inden Gerichtsakten ein auf den 5. Juli 2002 datiertes, ohne Hinzuziehung [X.] erstelltes und von dem Vorsitzenden [X.] unterschriebenesVerkündungsprotokoll, wonach "das anliegende Urteil" verkündet wurde. [X.] Aktenblatt enthält einen handschriftlichen [X.], demzufolge [X.] abgewiesen und - unter anderem - die vorläufige Vollstreckbarkeit [X.] gegen Sicherheitsleistung der Beklagten (Unterstreichung hinzugefügt)in Höhe von 5.000 "!! ˙0/.1 !ˇ647ˇ"89ˇ! "!d-schriftlichen [X.] vom 5. Juli 2002 sowie einem Eingangsver-merk der Geschäftsstelle vom 24. März 2003 versehen. Daran anschließendfindet sich in den Akten eine gedruckte, mit dem vollen Rubrum versehene Ab-schrift des Verkündungsprotokolls, die allerdings als Datum der mündlichenVerhandlung den 2. Mai 2003 ausweist. Sodann folgt eine Urteilsfassung, diemit zahlreichen handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen versehen istund auf der ersten Seite links oben den mit einem Handzeichen versehenenDatumsstempel "21. [X.]. 2003" sowie rechts oben den Vermerk "Verkündetam: 05. JUL. 2002" mit dem Namenszeichen der Urkundsbeamtin der [X.] trägt; das Datum der mündlichen Verhandlung ist zutreffend [X.] Mai 2002" angegeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gegen Sicher-heitsleistung der Klägerin angeordnet, wobei der Betrag zunächst mit10.000,00 DM angegeben war und handschriftlich in "5.000,00 [X.]" [X.] wurde. Die handschriftlich ergänzten Entscheidungsgründe dieser Urteils-fassung umfassen insgesamt 12 Zeilen.Der [X.] vom 20. Juni 2002 und das Urteil des Landge-richts ist den [X.]en am 26. März 2003 zugestellt worden.Gegen das Urteil hat die Klägerin am 25. April 2003 Berufung [X.] hat sie in ihrer Berufungsbegründung vorsorglich [X.] 4 -in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 5-Monatsfrist des § 517 [X.]. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil sei - entgegen [X.] - nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden. Sie habe [X.] Zeitpunkt im Laufe der folgenden drei Monate von der [X.] stets nur die Information erhalten, daß eine Entscheidungnoch nicht vorliege; es sei ihr jedoch nicht gelungen, von der Geschäftsstelleoder dem [X.] eine [X.] über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten.Die Berufungsfrist habe erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003 zulaufen begonnen.Mit Beschluß vom 25. September 2003 hat das [X.] nachEinholung einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden [X.]s den Wieder-einsetzungsantrag und die Berufung der Klägerin verworfen. Mit ihrer - kraftGesetzes statthaften (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Rechtsbe-schwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Berufung; [X.] der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nimmt sie hin. Der [X.] hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO).II.1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Beschwerdeverfahren [X.], im wesentlichen ausgeführt:Nach § 517 ZPO betrage die Frist für die Einlegung der Berufung im vor-liegenden Fall sechs Monate ab der Verkündung des Urteils. Daß die Verkün-dung am 5. Juli 2002 erfolgt sei, sei durch das in der vorgeschriebenen Formabgefaßte Verkündungsprotokoll bewiesen; im übrigen spreche hierfür auch die- 5 -eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden [X.]s. Die [X.] 5. Juli 2002 sei auch wirksam gewesen; etwaige Mängel der Verkündung,wie die unterbliebene Unterrichtung der [X.]en über die Verlegung des [X.], stünden dem nicht entgegen. Die Beweiskraft des Verkün-dungsprotokolls sei durch den Vortrag der Klägerin nicht entkräftet worden; denerforderlichen Gegenbeweis der [X.] habe die Klägerin nicht er-bracht. Sie habe nichts Substantielles für eine [X.] vorgebracht,insbesondere das Verkündungsprotokoll selbst nicht angegriffen, sondern ledig-lich behauptet, das Urteil sei weder am 5. Juli 2002 noch in der Folgezeit [X.] 2002 verkündet worden. Zwar dürften die Anforderungen an [X.] insofern nicht überspannt werden, die Klägerin habe aber nichteinmal ausreichende Indizien für eine Fälschung des Protokolls benannt. [X.], das Urteil sei erst im März 2003 geschrieben worden, sei haltlos.Die weiteren von der Klägerin angeregten Nachforschungen seien nicht gebo-ten.Unter den gegebenen Umständen bestehe auch kein Anlaß, von der Be-stimmung des § 517 ZPO eine Ausnahme zu machen. Die Klägerin habe [X.] des ihr bekannten [X.]s vom 21. Juni 2002 gewußt, daßin diesem Zeitraum mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei. Sie seidaher gehalten gewesen, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrich-ten; dieser Obliegenheit sei sie nicht genügend nachgekommen. Die nur telefo-nischen Anfragen bei der Geschäftsstelle und dem [X.] in den ersten dreiMonaten nach der Verkündung hätten nicht ausgereicht.Bei dieser Sachlage komme es auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerinvon dem Urteil nicht an. Die Zustellung des Urteils fast neun Monate nach [X.] habe die Berufungsfrist nicht erneut in [X.] 6 -2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das [X.] Berufung der Klägerin nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist des§ 517 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen.a) Zu Recht hat das [X.] allerdings angenommen, daß [X.], daß das [X.] die [X.]en nicht über die Verlegung des [X.] unterrichtet hat, die Wirksamkeit der - unterstellten - Urteils-verkündung nicht beeinträchtigt und deshalb auch dem Beginn der Berufungs-frist (§ 517 ZPO) an sich nicht entgegensteht ([X.], Beschluß vom 29. Sep-tember 1998 - KZB 1/98, [X.], 143 = [X.], 1384 unter II 1 =[X.]R ZPO § 516, Fristbeginn 12 m.w.Nachw.). Ebensowenig kommt es [X.], daß das Verkündungsprotokoll nicht genau erkennen läßt, ob das Urteildurch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel ver-kündet wurde, und ob das Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig [X.] war ([X.] aaO; [X.], Beschluß vom 2. März 1988 - [X.], [X.], 2046 = VersR 1988, 835 unter [X.]) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen ist das[X.] weiter davon ausgegangen, daß die Beachtung der für dieVerhandlung - einschließlich der Urteilsverkündung - vorgeschriebenen [X.] nur durch das Protokoll bewiesen werden kann und daß gegen sei-nen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nur der Nachweis der Fälschungzulässig ist (§ 165 ZPO). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiskraft [X.] ausnahmsweise entfällt, wenn und soweit sie durch äußere Mängeldes Protokolls im Sinne des § 419 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben odergemindert ist. Solche Mängel, die aus der Protokollurkunde selbst hervorgehenmüssen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 1984 - [X.], [X.], 45 = ZIP 1985, 248 unter [X.]), liegen hier aber nicht- 7 -vor. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht übersehen, daß nach [X.] des [X.] selbst bei Anlegung eines strengenMaßstabes an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollfäl-schung die Anforderungen an die [X.] insoweit nicht überspannt wer-den dürfen; denn die [X.], die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick indie internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des [X.]shat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven [X.] und auf Schlußfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen([X.] aaO unter cc).c) Den oben genannten Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedochnicht angemessen berücksichtigt. Danach oblag es der Klägerin, unter entspre-chendem Beweisantritt Tatsachen vorzutragen, die mit hinreichender Sicherheitin objektiver und subjektiver Hinsicht die Schlußfolgerung rechtfertigten, [X.] angefochtene Urteil entgegen dem Wortlaut des bei den [X.] nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden, das Protokoll mithin im [X.] des § 165 Satz 2 ZPO gefälscht ist. Diesen Anforderungen genügte das be-weisbewehrte Vorbringen der Klägerin.aa) Dem Berufungsgericht kann schon insoweit nicht gefolgt werden, alses meint, die Klägerin habe "nichts Substantielles" vorgetragen, womit die [X.] erschüttert werden könne. Dabei darf zunächst nichtübersehen werden, daß sich bei den Akten nicht weniger als drei mit einem[X.] versehene Fassungen des [X.]s befinden, diesich jeweils - wenn auch nur geringfügig - unterscheiden; überdies fällt auf, daß- was auch das [X.] nicht in Zweifel zieht - der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin nach dem ihm mitgeteilten [X.] [X.] über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten wiederholt beider Geschäftsstelle des [X.]s und dem [X.] angerufen bzw. anzuru-- 8 -fen versucht hat, um sich nach dem Fortgang des Verfahrens zu erkundigen,und dabei lediglich von der Geschäftsstelle die [X.] erhalten hat, eine Ent-scheidung liege noch nicht vor. Unerklärlich ist schließlich, daß das Urteil, des-sen Entscheidungsgründe sich vor allem durch ihre Kürze (12 Zeilen) auszeich-nen, in der vollständig abgefaßten Form erst nahezu neun Monate nach derdem Protokoll zufolge am 5. Juli 2002 erfolgten Verkündung zur Geschäftsstellegelangt ist. Mehr konnte und brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, um diebehauptete [X.] substantiiert darzutun; denn die [X.] überwiegend aus den Akten ersichtlichen Indizien waren konkret und vonerheblichem Gewicht. Über sie durfte sich das [X.] nicht mit der- unzutreffenden - Begründung hinwegsetzen, die Behauptungen der Klägerinenthielten "nichts Substantielles" und seien "haltlos". Weitere Einzelheitenkonnte die Klägerin über den Fortgang des Verfahrens nicht in Erfahrung brin-gen und daher auch nicht vortragen.bb) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungs-gerichts, die Klägerin habe lediglich behauptet, der [X.] und [X.] des Urteils hätten nicht am 5. Juli 2002 stattgefunden, und es [X.] keine Verkündung erfolgt, das Verkündungsprotokoll selbsthabe sie jedoch nicht angegriffen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn eine [X.]behauptet, ein protokollierter Vorgang habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden,ist darin zwingend zugleich die Behauptung enthalten, das Protokoll sei in die-sem Punkt unrichtig. Da im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge eine irrtümli-che Falschbeurkundung ausscheidet, umfaßt diese Behauptung auch die sub-jektive Seite der vorsätzlichen Falschprotokollierung.cc) Angesichts dieser Häufung von Besonderheiten hatte offensichtlichauch das Berufungsgericht zunächst Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls- 9 -und ersuchte deshalb den Vorsitzenden der [X.] [X.] Urteil am 5. Juli 2002 verkündet worden ist. Falls es sichum das Urteil Bl. 253 d.A. handelt: von wann und von wem stammtder [X.]. 253? Wie ist es zu erklären, daß [X.]. 253 und der Tenor Bl. 256 nicht vollständig überein-stimmen? Sind beide Urteile verkündet [X.] hat der Vorsitzende [X.] folgendes erklärt:"Am 05.07.02 wurde das Urteil i.d.[X.]. 256ff d.A. verkündet. Beidem Tenor Bl. 253 d.A. handelt es sich lediglich um einen Entwurf,der versehentlich bei den Akten verblieben [X.] die Einholung einer dienstlichen Erklärung des zuständigen[X.]s bestehen keine grundsätzlichen Bedenken; denn die Frage der be-haupteten [X.] konnte das Berufungsgericht im Wege des [X.] klären. Jedoch war es nach der unvollständigen Antwort des Vorsit-zenden [X.]s gehalten, entweder nachzufragen oder den [X.] - wie vonder Klägerin beantragt - als Zeugen zu den weiterhin ungeklärten Fragen zuvernehmen, wann und von wem der [X.] auf der handschriftli-chen Urteilsformel angebracht worden war und wie es zu den Abweichungenzwischen dem handschriftlichen Tenor und demjenigen in der vollständigenUrteilsfassung gekommen war. Dabei hätte es sich auch aufgedrängt, der [X.] nachzugehen, weshalb nach [X.] der Geschäftsstelle das Urteil dortjedenfalls bis Ende September oder Anfang Oktober 2002 immer noch nichtvorlag und weshalb es erst fast neun Monate nach seiner angeblichen Verkün-dung tatsächlich zur Geschäftsstelle gelangte, obwohl seine Abfassung ersicht-lich nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden war. Dies wird [X.] nunmehr nachzuholen haben. Überdies wird es sich empfeh-len, eine Klärung des [X.] auch durch die von der Klägerin an-geregte Anhörung der zuständigen Beamtin der Geschäftsstelle zu versuchen.- 10 -3. Ist das angefochtene Urteil, wie die Klägerin behauptet hat, entgegendem bei den Akten befindlichen Protokoll nicht am 5. Juli 2002 verkündet [X.], hat die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003zu laufen begonnen (§ 517 ZPO); für eine Verkündung zu einem Zeitpunkt nachdem 5. Juli 2002 fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Danach hat die am25. April 2003 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin die [X.] § 517 ZPO gewahrt. Der Beschluß über die Verwerfung der Berufung [X.] keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben. Da es für die Ent-scheidung über die Zulässigkeit der Berufung weiterer Feststellungen bedarf, istdie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5ZPO).[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]

Meta

VIII ZB 121/03

03.03.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. VIII ZB 121/03 (REWIS RS 2004, 4303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4303

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