Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. B 12 KR 14/10 B

12. Senat | REWIS RS 2010, 5573

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzung für ordnungsgemäße Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage


Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt in der Sache die Festsetzung geringerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei der [X.]. Nach erfolgloser Klage hat das [X.] die Berufung mit Urteil vom 10.12.2009 zurückgewiesen. Laut [X.] vom [X.] ([X.] der Akte des [X.]) ist das Urteil des [X.] an diesem Tag unter der Anschrift der Klägerin [X.] übergeben worden, weil der Zusteller die Klägerin in der Wohnung nicht erreicht hatte. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom [X.], am selben Tage beim BSG per Telefax eingegangen, hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] eingelegt. [X.] ging der Schriftsatz auch im elektronischen Gerichts- und [X.] ein.

2

Auf den Hinweis des Berichterstatters, der [X.] sei nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingegangen, hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe das Urteil ohne eigenes Verschulden erst am [X.] erhalten. Ihr Ehemann habe das Schriftstück am [X.] versehentlich entgegengenommen. Nach einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten sollten diese wechselseitig nur zur Annahme sie gemeinsam betreffender Post berechtigt sein. Bei persönlichen Briefen solle nur der Adressat zur Annahme befugt sein. Der Ehemann der Klägerin habe das Schriftstück ohne auf den Absender zu achten verschlossen seinen Unterlagen beigelegt. Diesen Fehler habe er erst nach Verstreichen der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am [X.] bemerkt. Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ihres Ehemannes vom 14.4.2010 vorgelegt.

Entscheidungsgründe

3

[X.]ie Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 [X.]G vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt worden. [X.]ie Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 [X.]G zu verwerfen.

4

[X.]ie für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung des Urteils des [X.] wurde am [X.] durch Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 63 Abs 2 Satz 1 [X.]G iVm § 178 Abs 1 [X.] 1 ZPO im Wege der Übergabe der Sendung in der Wohnung der Klägerin an deren Ehemann bewirkt. [X.]ieser Vorgang wird auch von der Klägerin bestätigt. [X.]ie Zustellung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Ehemann der Klägerin - die Richtigkeit dieses Vortrags trotz des Widerspruchs zur Erklärung ihres Ehemannes unterstellt - nach einer Absprache zwischen den Eheleuten nicht bevollmächtigt gewesen ist, an die Klägerin adressierte Sendungen entgegenzunehmen. Zwar definiert § 63 Abs 2 Satz 1 [X.]G iVm § 166 Abs 1 ZPO die Zustellung als Bekanntgabe eines [X.]okuments an eine Person in der im zweiten Titel des 3. Abschnitts des [X.] der ZPO vorgeschriebenen Form. Jedoch erlaubt § 178 Abs 1 [X.] 1 ZPO ersatzweise die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung des Adressaten. Über den Umstand hinaus, dass der [X.] in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, setzt eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung an einen Familienangehörigen lediglich voraus, dass der anstelle des [X.]en in dessen Wohnung erreichte Familienangehörige erwachsen ist. Allein die Tatsache, dass sich die empfangsbereite Person in der Wohnung des [X.]en aufhält und sie mit diesem verwandt ist, rechtfertigt den Schluss, dass zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis besteht, das die Weitergabe der zuzustellenden Sendung an den Adressaten erwarten lässt. [X.]amit ist für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung zugleich nicht erforderlich, dass der in der Wohnung angetroffene Familienangehörige über eine Postvollmacht des [X.]en verfügt, von diesem bevollmächtigt worden ist, für ihn verwaltend tätig zu werden, oder in sonstiger Hinsicht berechtigt ist, dessen Interessen zu vertreten (vgl [X.] Berlin, Beschluss vom 30.9.2004 - [X.]; [X.], Beschluss vom [X.] - 11 ZB 06.910). Gleichzeitig verdeutlicht § 178 Abs 2 ZPO, dass die Zustellung an eine der in § 178 Abs 1 ZPO bezeichneten Personen nur dann unwirksam sein soll, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner des [X.] beteiligt ist. [X.]aher vermag auch ein ausdrückliches Untersagen der Entgegennahme von Sendungen für den [X.] die in § 178 Abs 1 ZPO zwingend angeordnete Möglichkeit der Ersatzzustellung an den ausdrücklich nicht Empfangsbevollmächtigten nicht auszuschließen. Mit der Übergabe allein ist die Zustellung iS des § 166 Abs 1 ZPO bewirkt. Ob und wann der [X.] das Schriftstück ausgehändigt bekommt oder auch die gänzliche Unkenntnis des Adressaten von der Zustellung ist demgegenüber bedeutungslos (BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70/78 - BVerwGE 58, 100 mwN). [X.]ie Beschwerdefrist endete damit nach Maßgabe des § 64 Abs 2 Satz 1 [X.]G am [X.], einem [X.]ienstag.

5

[X.]er Klägerin ist wegen der versäumten Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war nicht iS des § 67 Abs 1 [X.]G ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hierzu hat ihr Ehemann an Eides statt erklärt, es habe eine unausgesprochene Vereinbarung zwischen den Eheleuten bestanden, die Post des jeweils anderen nicht zu öffnen. Er habe das Urteil entgegengenommen, es ungeöffnet in eine Schublade gelegt und daraufhin vergessen, es an die Klägerin weiterzuleiten. Wegen eines schweren Unfalls, bei dem er ua ein [X.] erlitten habe, vergesse er manchmal Ereignisse. [X.]eshalb sei ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. [X.]en Inhalt dieser Erklärung hat sich die Klägerin durch deren Vorlage zu Eigen gemacht. Allerdings hat sie die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen entgegen § 67 Abs 2 Satz 2 [X.]G nicht glaubhaft gemacht, weil die "[X.]" ihres Ehemannes nur in Kopie und damit nicht formgerecht (RG, Urteil vom 14.2.1936 - 1 [X.] 1023/35 - [X.], 130; [X.], Beschluss vom 22.4.1996 - 1 V 127/96 E - EFG 1996, 717; Ruß in [X.] Kommentar zum StGB, 12. Aufl 2009, § 156 Rd[X.] 4; zur zulässigen Übermittlung per Telefax direkt an das zuständige Gericht vgl BayObLG, Urteil vom 23.2.1995 - 5St [X.], 36 = NJW 1996, 406; [X.], Beschluss vom 23.3.2004 - 24 W (pat) 103/02 - [X.]E 48, 109) vorgelegt worden ist. [X.]ennoch ist der [X.] nicht daran gehindert, den Inhalt der Erklärung als Vorbringen der Klägerin als wahr zu unterstellen.

6

[X.]anach trifft zunächst den Ehemann der Klägerin das Verschulden daran, dass das Urteil des [X.] die Klägerin tatsächlich erst am Tag nach Fristablauf erreicht hat, weil er es nach Entgegennahme nicht sofort an diese weitergegeben hat. [X.]ieses Verschulden kann der Klägerin nicht zugerechnet werden ([X.], Beschluss vom 23.10.2001 - [X.]/01; [X.], Beschluss vom 6.6.2001 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 137). Jedoch ist die Klägerin deshalb nicht ohne eigenes Verschulden an der Säumnis. So hat sie es versäumt, angesichts der bekannten Behinderung ihres Ehemannes wirksame Vorkehrungen zu treffen, damit sie während des Verfahrens durch das Gericht zugestellte Schriftstücke sicher erreichen, zumal sie nach der mündlichen Verhandlung am 10.12.2009, bei der sie durch ihren Ehemann vertreten worden ist, mit der zeitnahen Zustellung des an diesem Tage verkündeten Urteils hat rechnen müssen. Selbst wenn, wie von ihr vorgetragen und durch die Erklärung ihres Ehemannes in dieser Form nicht bestätigt, eine Absprache zwischen den Eheleuten getroffen worden wäre, die Post des jeweils anderen nicht entgegenzunehmen (und nicht nur, diese nicht zu öffnen), könnte dies ein Verschulden der Klägerin nicht ausschließen. [X.]enn die Klägerin wusste bereits vor der Zustellung des Urteils, dass sich ihr Ehemann nicht an diese Absprache hielt. So sind ausweislich der Verfahrensakten des [X.] und des [X.] sowohl das Urteil des [X.] als auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom Ehemann der Klägerin entgegengenommen worden. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin andere Maßnahmen, wie zB wiederholte Nachfragen bei Gericht, ergreifen müssen, um ihre rechtzeitige Kenntnis von der Zustellung des Urteils sicherzustellen.

7

Aber selbst wenn der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wäre die Beschwerde dennoch unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.

8

[X.]as B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.] 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.] 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).

9

[X.]ie Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist dagegen kein Revisionszulassungsgrund.

[X.]ie Klägerin beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G). [X.]iese lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 60 und 65; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 16 mwN, stRspr; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 7). [X.]ie Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 31). Für die [X.]arlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage gilt nichts anderes. [X.]iesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

[X.]er Beschwerdebegründung fehlt es bereits an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Nur dem Gesamtvortrag kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsbemessung wendet, "weil der vom [X.] zu Grunde gelegte Gedanke des vermögensstarken Freiwillig Versicherten und des finanzschwachen Pflichtversicherten … nicht mehr zeitgerecht" sei. [X.]azu wiederholt die Klägerin ihre bereits im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die sie nur geringfügig ergänzt, ohne sich mit den Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen. [X.]aneben ist nicht erkennbar, ob auch die noch vor dem [X.] hauptsächlich bestrittene Unzulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten weiter infrage gestellt wird. Zudem sind diese nur indirekt angesprochenen Rechtsfragen bereits durch die - auch vom [X.] zitierte - Rechtsprechung des [X.]s geklärt (Urteil vom [X.] - B 12 KR 8/06 R - [X.] 4-2500 § 240 [X.] 8; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Beitragsregelungen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte siehe auch Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - B[X.]E 71, 244, 247 f = [X.] 3-2500 § 224 [X.] 2 S 6; vgl auch [X.], Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - [X.]E 103, 392 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 39). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 13). [X.]ie Klägerin stellt hier jedoch lediglich ihre rechtliche Bewertung in den Raum, ohne sich mit der insoweit abweichenden Auffassung des [X.]s, auch zu der verfassungsrechtlichen Frage eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auseinanderzusetzen und ohne gewichtige andere Auffassungen in Literatur oder Rechtsprechung oder bisher nicht berücksichtigte, eine andere Bewertung ermöglichende Gesichtspunkte darzulegen. Allein, dass die Klägerin die Rechtsauffassung des [X.] für unzutreffend hält und sich dieselben Rechtsfragen auch bezüglich zukünftiger Bemessungszeiträume und anderer freiwillig Versicherter in gleicher Lage stellen, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

Andere Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, wie eine Abweichung des Urteils des [X.] von der Rechtsprechung des [X.]s oder ein Verfahrensfehler, werden in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht aufgezeigt.

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]G).

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 14/10 B

23.06.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Landshut, 25. Juli 2008, Az: S 1 KR 181/07, Urteil

§ 63 Abs 2 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 2 SGG, § 169 S 3 SGG, § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 178 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. B 12 KR 14/10 B (REWIS RS 2010, 5573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5573

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 49/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Wirksamkeit einer Zustellung


B 12 KR 79/20 B (Bundessozialgericht)


B 10 EG 21/16 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Elterngeldberechtigung - inländischer Wohnsitz - Auslandsaufenthalt …


B 1 KR 29/10 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Beschwerdebegründung - …


B 6 KA 7/13 B (Bundessozialgericht)

Kassenärztliche Vereinigung - Disziplinarmaßnahme - Verschuldensfeststellung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 4/96

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.