Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2011, Az. 5 AZR 410/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 1354

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Gegenstand

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - Tarifsukzession


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2010 - 8 [X.] 717/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 - 2 Ca 499/08 - teilweise abgeändert und die Klage iHv. 49,84 Euro brutto nebst hierauf entfallenden Prozesszinsen abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über ein Leistungsentgelt und Tarifentgelterhöhungen.

2

Die Klägerin ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten als Pflegehelferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 29. April 2003 regelt [X.].:

        

„§ 1   

        

…       

        

Die Arbeiterin wird als Pflegehelferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,0 Stunden angestellt.

        

…       

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich in Anlehnung nach dem [X.]esmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung, soweit in den §§ 3 und 4 nichts anderes geregelt ist.

        

§ 3     

        

Die tarifliche Weihnachtszuwendung wird der Höhe nach auf 50 % der Bruttovergütung gem. § 4 dieses Anstellungsvertrages begrenzt.

        

Beihilfen und Unterstützungen gem. § 40 [X.] werden nicht gewährt.

        

Die Arbeiterin erhält im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Ein hierüber hinausgehender Krankengeldzuschuß wird nicht gewährt.

        

Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 - 3 [X.] und § 616 BGB wird abbedungen. Die Urlaubsvergütung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Die Regelung des § 67 Abs. 1 - 4 [X.] findet keine Anwendung.

        

Der Ausschluß der ordentlichen Kündbarkeit gem. § 52 [X.] entfällt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich vielmehr nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

        

Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt 26 Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer [X.]. Ein Zusatzurlaub gem. § 42 [X.] wird nicht gewährt.

        

§ 4     

        

Die Arbeiterin erhält einen Stundenlohn in Höhe von 8,90 €.

        

Ein [X.] gem. § 33 [X.] wird nicht gewährt.

        

Die Mitarbeiterin wird bei der Versorgungsanstalt des [X.]es und der Länder ([X.]) nach Maßgabe der Satzung zusätzlich versichert. Sie ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Beitrag zu zahlen.“

3

§ 1 des [X.] vom 28. Jan[X.]r 2004 lautet:

        

„Mit Wirkung vom 01. März 2004 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von Frau P 20,8 Stunden. Die zusätzlichen Stunden sind befristet bis 01.03.2006. Die Erhöhung der jeweilig vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen für den [X.]raum vom 01.03.2004 bis zum 01.03.2006.“

4

§ 1 des [X.] vom 1. März 2005 lautet:

        

„[X.] wird ab dem 01.04.2005 unbefristet eingestellt.

        

Die Arbeitszeit von [X.] beträgt weiterhin 20 Stunden wöchentlich.“

5

§ 1 des [X.] vom 12. Jan[X.]r 2006 lautet:

        

„Ab dem 01. März 2006 beträgt die durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden statt bisher 38,5 Stunden, daraus ergibt sich für [X.] eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 20,78 Stunden.

        

Die Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit erfolgt ohne Lohnausgleich.

        

Gleichzeitig wird der bisher vertraglich vereinbarte [X.] der Arbeitnehmerin auf Dauer um 2 Tage pro Kalenderjahr erhöht. Im Übrigen bleiben die Regelungen aus § 3 des Arbeitsvertrages unberührt.

        

Der Arbeitgeber bietet im Gegenzug bei Unterzeichnung der zu ändernden Arbeitsverträge einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung für den [X.]raum vom 01.03.2006 bis zum 29.02.2008.“

6

Die Beklagte erhöhte den Stundenlohn entsprechend § 4 des Monatslohntarifvertrags Nr. 28 zum [X.] um jeweils 1 % ab dem 1. Jan[X.]r 2004 und ab dem 1. April 2004. Nach der [X.] für Juni 2008 zahlte die Beklagte für 86,96 Stunden einen Stundenlohn von 9,08 Euro brutto.

7

Nach [X.] 1. a) der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von [X.] und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für [X.] und [X.] vom 31. März 2008 wurden die Tabellenentgelte des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) ab 1. Jan[X.]r 2008 um 50,00 Euro sowie anschließend um 3,1 % und ab 1. Jan[X.]r 2009 um 2,8 % erhöht. Zudem stand im Jan[X.]r 2009 allen Vollzeitbeschäftigten eine einmalige Sonderzahlung von 225,00 Euro zu.

8

Mit der Klage hat die Klägerin Tarifentgelterhöhungen für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2008 bis zum 28. Febr[X.]r 2009 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag verweise dynamisch auf den [X.] und den diesen ergänzenden Entgelttarifverträgen. Sie könne neben den prozent[X.]len Erhöhungen auch das tarifliche Leistungsentgelt und die anteilige tarifliche Einmalzahlung beanspruchen.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 784,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der [X.] sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Die in § 2 des Vertrags enthaltene Ersetzungsklausel finde keine Anwendung auf die Vergütungsregelung. Der Arbeitsvertrag enthalte eine eigenständige, vom [X.] abweichende Vergütungsvereinbarung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zu Unrecht das tarifliche Leistungsentgelt iHv. 49,84 [X.] brutto nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen kann der Senat aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden, in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 29. April 2003 eine dynamische Vergütung vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin zwar nicht, wie sonst bei dynamischen Verweisungen üblich, eine Vergütung nach einer abstrakten Lohngruppe des in Bezug genommenen Tarifvertrags (hier des [X.]) zugesagt, sondern einen konkret bezifferten Stundenlohn. Das [X.] hat diese Vergütungsvereinbarung im Zusammenhang mit der in § 2 des Vertrags vereinbarten allgemeinen [X.] dennoch zutreffend als dynamische Bezugnahmeklausel ausgelegt. Nach den - von der Beklagten nicht angegriffenen - Feststellungen des [X.] beruhte die Vereinbarung eines im Vertrag bezifferten [X.] lediglich darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin keiner tariflichen Lohngruppe zugeordnet werden konnte, sondern „zwischen zwei Lohngruppen“ lag. Das [X.] hat daraus zutreffend geschlossen, dass die Parteien gerade keine eigenständige Regelung vereinbarten, sondern sich an den Eingruppierungsgrundsätzen des [X.] orientierten. Die Beklagte macht überdies nicht geltend, gerade die Annahme einer dynamischen Vergütungsvereinbarung sei fehlerhaft. Sie wendet sich lediglich gegen die Anwendung des [X.] als Nachfolgetarifvertrag des [X.]. Vielmehr erhöhte sie selbst den Stundenlohn der Klägerin entsprechend den prozentualen Entgelterhöhungen nach § 4 des Monatslohntarifvertrags Nr. 28 zum [X.] um jeweils 1 % ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. April 2004.

II. Die Vergütung der Klägerin richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem [X.].

1. Dies folgt aus der allgemeinen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags. Der darin niedergelegte Zusatz, dass auch die den [X.] „ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, erfasst jedenfalls die im Wege der Tarifsukzession folgenden Tarifverträge (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286; 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 38). Der [X.] wurde zum 1. Oktober 2005 durch den [X.] vom 13. September 2005 ersetzt (§ 2 TVÜ-VKA).

2. Der „Ersetzung“ des [X.] durch nachfolgende Tarifverträge steht im Streitfall nicht entgegen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach § 2 des Arbeitsvertrags nur „in Anlehnung“ nach dem [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richten sollte. Die vereinbarte „Anlehnung“ an die dort genannten Tarifverträge stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (vgl. [X.] 13. November 2002 - 4 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]E 103, 338; 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] 2011, 457; 23. März 2011 - 5 [X.] - Rn. 12).

3. Ebenso wenig steht der „Ersetzung“ des [X.] durch nachfolgende Tarifverträge entgegen, dass nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags „die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge“ nur insoweit Anwendung finden, wie in diesem Anstellungsvertrag in den §§ 3 und 4 „nichts anderes geregelt“ ist. Diese in § 2 Satz 2 enthaltene Einschränkung bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf Satz 1. Doch selbst wenn zugunsten der Beklagten eine Erstreckung auf die Ersetzungsregel in § 2 Satz 1 anzunehmen wäre, enthielte die in § 4 des Vertrags niedergelegte dynamische Vergütungsklausel für den Fall einer Tarifsukzession gerade keine - von § 2 Satz 1 abweichende - Regelung, insbesondere schließt § 4 des Vertrags die Geltung eines nachfolgenden Tarifvertrags nicht aus.

III. Die Besonderheiten des vertraglichen Regelungsplans der Parteien führen jedoch zur eingeschränkten Anwendung des [X.].

1. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das [X.] der Klägerin ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt für Dezember 2007 iHv. 6 % des [X.] gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 [X.] zugesprochen hat. Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch. Verweisen nicht tarifgebundene Parteien hinsichtlich der nach Zeitabschnitten zu zahlenden Vergütung auf tarifliche Vergütungsregelungen, vereinbaren sie lediglich eine dynamische Zeitvergütung und keine Leistungsvergütung. Ihr Regelungsplan beschränkt sich auf diese vereinbarte Vergütungsform. Im Falle der Tarifsukzession ist dieser Regelungsplan [X.] weiterzuführen. [X.] neu eingeführte Vergütungsformen wie ein Leistungsentgelt umfasst eine dynamische [X.] deshalb regelmäßig nicht.

2. Im Übrigen stehen die Vereinbarung eines [X.] und die individuelle Arbeitszeitregelung einer Ermittlung des Entgelts auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit entgegen (vgl. auch [X.] 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.] 2011, 150).

a) Das vereinbarte Entgelt ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der Basis der tariflichen Regelarbeitszeit zu errechnen. Die [X.] für Vollzeitbeschäftigte ab 1. Januar 2008 um 50,00 [X.] und um weitere 3,1 % und ab Januar 2009 um 2,8 % kann lediglich im Rahmen der vertraglichen Abreden berücksichtigt werden. Deshalb hat die Klägerin für 2008 lediglich einen Stundenlohn von 9,65 [X.] brutto und ab Januar 2009 von 9,92 [X.] brutto zu beanspruchen, der sich wie folgt errechnet: Aus den zuletzt gezahlten 9,08 [X.] pro Stunde ergab sich Ende 2007 bei Zugrundelegung einer vollen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden eine monatliche Vergütung von 1.570,84 [X.] (173 Stunden zu 9,08 [X.]). Dieses Monatsentgelt ist um 50,00 [X.] und sodann um 3,1 % zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Bruttomonatsvergütung für einen Vollzeitbeschäftigten von 1.671,09 [X.] ist durch die im Streitfall vertraglich zugrunde gelegte Arbeitszeit einer Vollzeitkraft von 173 Stunden zu dividieren. Das ergibt einen Bruttostundenlohn von 9,65 [X.]. Ab 1. Januar 2009 war dieser Stundenlohn um 2,8 % auf 9,92 [X.] zu erhöhen.

b) Zudem ist die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der monatlichen Vergütungsdifferenz nicht schlüssig. Ihrer Darlegung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang im Klagezeitraum vergütungspflichtige Stunden angefallen sind. Die Klägerin hat weder die tatsächlich geleisteten noch die aus Rechtsgründen ohne Arbeitsleistung zu vergütenden Arbeitsstunden dargelegt. Die mit der Klageänderung vom 18. März 2009 beanspruchte monatliche Arbeitszeit von 86,96 Stunden findet sich zwar in der [X.] für Juni 2008, lässt sich aber weder als Durchschnitt errechnen, noch hat die Klägerin dargelegt, dass dieser Arbeitszeitumfang im Klagezeitraum vergütungspflichtig gewesen sei. Vielmehr hatten die Parteien nach § 1 der Zusatzvereinbarung vom 12. Januar 2006 ab 1. März 2006 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20,78 Stunden vereinbart.

3. Die Höhe der anteiligen Einmalzahlung nach der Tarifeinigung vom 31. März 2008 richtet sich nach dem vom [X.] noch festzustellenden Umfang der geschuldeten Wochenarbeitszeit im Januar 2009.

4. Das [X.] wird schließlich zu berücksichtigen haben, dass ein Anspruch auf [X.] erst ab dem dem [X.] besteht (vgl. [X.] 15. November 2000 - 5 [X.] - [X.]E 96, 228).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    [X.]    

        

        

Meta

5 AZR 410/10

17.11.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stade, 28. April 2009, Az: 2 Ca 499/08, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 18 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2011, Az. 5 AZR 410/10 (REWIS RS 2011, 1354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1354

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