Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. 5 AZR 518/13

5. Senat | REWIS RS 2015, 14942

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Gegenstand

Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Umfang der Dynamik - Stufenaufstieg


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2012 - 2 Sa 1048/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen, tarifliche Einmalzahlungen sowie [X.] zum 1. September 2007 und 1. September 2010.

2

Der 1977 geborene Kläger (Geburtsname S) ist seit dem 1. September 2005 bei der [X.], die nicht tarifgebunden und deren [X.]ehrheitsgesellschafterin die Stadt [X.] ist, als [X.]ausmeister und [X.]allentechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt die [X.]alle [X.] und führt im Interesse der Stadt [X.] und der Gemeinden des [X.] Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, [X.]ärkte, Ausstellungen und [X.]essen - im eigenen und fremden Namen durch.

3

[X.] war zunächst eine „Vergütung nach [X.]“ vereinbart und festgehalten, der Stundenlohn betrage „z.Z. 12,07 € - brutto -“. Am 22. [X.]ärz 2006 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der [X.]. regelt:

        

„§ 3 Vergütung

        

[X.]err S erhält eine Vergütung nach der [X.] 6 / Stufe 2 des TVöD. Der umgerechnete Stundenlohn beläuft sich z.Z. auf 12,07 €.

        

§ 4 Rechte und Pflichten

        

Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen der für die [X.] jeweils gültigen Betriebsvereinbarung richten, die somit Grundlage für diesen Arbeitsvertrag ist.“

4

In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Febr[X.]r 2001 (im Folgenden [X.]) heißt es auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge [X.] und B[X.]T-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie [X.] in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt:

                 

A. [X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                 

…       

                 

b)    

Arbeiter B[X.]T-G

                 

Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Probezeit), § 8 (Vergütung), § 9 (Allgemeine Pflichten), § 10 (Ärztliche Untersuchung), § 11 (Nebenbeschäftigungen), § 11a (Personalakten), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 28 (Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung), § 29 (Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung), § 32 (1) (hier nur Reisekostenvergütung), § 36 (Forderungsübergang bei [X.]), § 39 (Sterbegeld), § 40 (Beihilfen), §§ 41 - 48 (Erholungsurlaub, Sonderurlaub), §§ 49 - 51 und §§ 53 - 57 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), §§ 58 - 60 (Übergangsgeld), § 63 (Ausschlußfrist) und § 67 (Begriffsbestimmungen des Bundesmantel-Tarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (B[X.]T-G)).

                 

…       

        
        

§ 3     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der [X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a [X.] bzw. die §§ 14 und 15 B[X.]T-G in der Fassung vom [X.]“

5

Bis September 2005 vollzog die Beklagte die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nach. Im Oktober 2005 erhielten die Beschäftigten Schreiben der [X.] zur Überleitung in den [X.]. Dem Kläger wurde mitgeteilt, er werde zum 1. Oktober 2005 in Anlehnung an den [X.] in die [X.] 6/Stufe 2 [X.] eingruppiert und einer einem von der [X.] gebildeten Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe (2.015,69 Euro) zugeordnet. Der Kläger erhielt im Streitzeitraum einen Bruttostundenlohn von 12,07 Euro. Außerdem gewährte ihm die Beklagte eine jährliche Sonderzahlung in [X.]öhe von 90 % des durchschnittlichen Entgelts der [X.]onate Juli bis September. Die nach der Tarifsukzession erfolgenden Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der [X.] gab die Beklagte nicht weiter. Ebenso wenig vollzog sie einen Stufenaufstieg.

6

In einem Schreiben vom 21. Febr[X.]r 2007 teilte die Geschäftsführerin der [X.] den Beschäftigten mit:

        

„Betriebsvereinbarung

        

[X.] und [X.]erren,

        

anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf [X.] sowie auf [X.] am 01.10.2005 sowie anlässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in [X.] am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen [X.] und dem Betriebsrat der [X.] bestehende Betriebsvereinbarung vom [X.] in gemeinsamen Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu überarbeiten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen anzupassen. In der Vorbereitung dieser Anpassungsmaßnahmen habe ich [X.] juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor meiner Amtszeit mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist. …

        

Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die [X.] Gmb[X.] sich an die Betriebsvereinbarung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird lediglich einstweilen, namentlich bis zur Bekanntgabe einer neuen Regelung, angewendet. Dies geschieht allerdings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bindungswirkung für die Zukunft und ausschließlich für die Übergangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gelten soll.

        

…“    

7

Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. [X.]ärz 2007 an die Belegschaft wie folgt:

        

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

        

wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsleitung davon aus, dass die am [X.] geschlossene Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die [X.] Gmb[X.] ab sofort nicht mehr an diese Vereinbarung gebunden sieht.

        

Wir als Betriebsrat der [X.] haben in dieser Angelegenheit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. [X.]ier die wichtigsten Aussagen:

        

1.    

Unsere Betriebsvereinbarung vom [X.] ist weiterhin wirksam.

        

2.    

In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf unsere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthaltenen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil unserer Arbeitsverträge.

        

…“    

        

8

[X.]it der am 9. August 2010 eingereichten Klage hat der Kläger die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der [X.] in den Jahren 2008 bis 2010, die in den Jahren 2007 und 2009 zu leistenden tariflichen Einmalzahlungen, [X.] zum 1. September 2007 und 1. September 2010 sowie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend gemacht, § 3 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die [X.] innerhalb der [X.] umfasse. Ausschlussfristen habe er nicht einhalten müssen. Die [X.] sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinbarung berufe.

9

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.279,81 Euro brutto und weitere 279,41 Euro an steuerfreien Zuschlägen nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 276,43 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2008, aus weiteren 2.436,99 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2009, aus weiteren 3.377,48 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2010 und aus weiteren 3.468,32 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des [X.]. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der [X.] im öffentlichen Dienst [X.]s von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche Ansprüche des Klägers nach § 63 B[X.]T-G bzw. § 37 [X.] wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der [X.] gölte trotz deren Unwirksamkeit individ[X.]lrechtlich fort.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vergütung des [X.] richtet sich zwar dynamisch nach der [X.] 6 [X.], auch sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verfallen. Der Kläger muss aber die [X.] neu berechnen.

I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 22. März 2006 eine dynamische Vergütung nach der [X.] 6 [X.] vereinbart. Das ergibt die Auslegung des § 3 Satz 1 Arbeitsvertrag.

1. Die [X.] ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des [X.] den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger unstreitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 20 ff.; 27. Juni 2012 - 5 [X.] - Rn. 14). Auf die vorformulierte Vergütungsregelung konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB [X.] 13. Februar 2013 - 5 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Danach beschränkt sich die [X.] nicht auf die Vereinbarung eines festen und statischen Euro-Betrags, sondern enthält zumindest eine Dynamik entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst des [X.] und der [X.] ([X.]). Das entspricht der Annahme, dass die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags regelmäßig dynamisch zu verstehen ist, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. August 2013 - 5 [X.] - Rn. 23 mwN) und wird zudem unterstrichen durch § 3 Satz 2 Arbeitsvertrag. Wenn dort festgehalten ist, der umgerechnete Stundenlohn betrage „z.Z.“ 12,07 Euro. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf die Formulierung „zurzeit“ so verstehen, dass der als Stundenlohn festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend der in Bezug genommenen [X.] entwickeln soll. Ein Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - den Zusatz „zurzeit“ unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird.

3. Mit der [X.] der Parteien wird auch die „Dynamik“ innerhalb der [X.] 6 [X.], die nach verschiedenen Stufen aufgebaut ist, die nach einer bestimmten [X.] erreicht werden, nachvollzogen.

Dagegen spricht zwar, dass in der [X.] neben der [X.] 6 des [X.] auch deren Stufe 2 ausdrücklich genannt wird und sich damit die Dynamik auf diese Stufe der [X.] beschränken könnte.

Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb der vereinbarten [X.] spricht aber, dass die Beklagte - zumal vor dem Hintergrund ihres Überleitungsschreibens vom 20. Oktober 2005 - mit der Klauselformulierung insgesamt den Eindruck erweckt hat, „nach Tarif“ zahlen zu wollen (vgl. [X.] 13. Februar 2013 - 5 [X.] - Rn. 22) und die „Eingruppierung“ in Stufe 2 der [X.] 6 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] zutreffend gewesen sein kann, weil der Kläger über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügte. Zudem kann der Hinweis, der umgerechnete Stundenlohn betrage „zurzeit“ 12,07 Euro, nicht nur auf künftige Tariferhöhungen allgemein, sondern ebenso auf die zeitliche Dynamik innerhalb der vereinbarten [X.] bezogen werden.

Beide Auslegungsmöglichkeiten sind rechtlich vertretbar, keine verdient den eindeutigen Vorzug. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten (vgl. [X.] 13. Februar 2013 - 5 [X.] - Rn. 23 mwN).

4. Weil die [X.] auch die [X.] innerhalb der [X.] 6 [X.] erfasst, hat der Kläger nach den entsprechenden [X.]en die jeweils nächste Stufe erreicht. Das sind aber nicht die von ihm geltend gemachten, der Berechnung seiner Forderungen zugrunde gelegten [X.]punkte 1. September 2007 und 1. September 2010.

Die [X.] in Stufe 2 beträgt zwei Jahre, § 16 Abs. 3 [X.]. Diese waren - bei Abstellen auf das Inkrafttreten der [X.] im Arbeitsvertrag vom 22. März 2006 -, am 1. September 2007 noch nicht verstrichen. Rechnet man die [X.] ab der „Überleitung“ hinzu, hat der Kläger erst am 1. Oktober 2007 die Stufe 3 der [X.] 6 [X.] erreicht. Der Monat September 2005, in dem der [X.] noch gar nicht galt (§ 39 Abs. 1 [X.]), kann nicht berücksichtigt werden, weil jede [X.] in vollem Umfang nach dem 1. Oktober 2005 zurückgelegt werden muss ([X.] 13. August 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 14 mwN). Dementsprechend erreichte der Kläger bei einer [X.] von drei Jahren (§ 16 Abs. 3 [X.]) die Stufe 4 der [X.] 6 [X.] nicht schon zum 1. September, sondern erst zum 1. Oktober 2010. Zwar hängt neben dem bloßen [X.]ablauf die [X.] von Stufe 3 an auch von der Leistung der Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 2 [X.] ab. Dass die [X.] für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 wegen erheblich unter dem Durchschnitt liegender Leistungen verlängert worden wäre (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]), hat aber die Beklagte nicht geltend gemacht.

5. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der Vergütung treten ([X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 26 mwN). Um solche handelt es sich bei den tariflichen Einmalzahlungen 2007 (§ 21 Abs. 1 [X.] aF) und 2009 (§ 2 TV über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008). Sie sind pauschalierte Vergütungserhöhungen und keine von einem unmittelbaren [X.] unabhängige Sonderzahlungen.

II. Die Vergütung des [X.] im Streitzeitraum ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfolgten Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der [X.] von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem [X.]punkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 [X.] - entschieden. Auf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen.

III. Die streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 [X.] noch die des § 63 [X.] beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 [X.] - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.).

IV. In welcher Höhe die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach einer von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des [X.] ist zwar „die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche jedenfalls seit der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2012 unstreitig geworden“. Das ändert aber nichts daran, dass die Berechnung der [X.] insoweit unschlüssig ist, als der Kläger ihr [X.] schon zum 1. September 2007 und 1. September 2010 zugrunde gelegt hat. Er muss diesbezüglich seine Forderung neu berechnen. Dazu ist ihm in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 518/13

25.02.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 10. Mai 2011, Az: 3 Ca 1571/10, Urteil

§ 16 Abs 3 TVöD, § 37 TVöD, § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 305c Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. 5 AZR 518/13 (REWIS RS 2015, 14942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14942


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 518/13

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 518/13, 25.02.2015.


Az. 2 Sa 1048/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1048/11, 21.11.2012.


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