Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 1 StR 366/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4012

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016B1[X.]TR366.16.0

BUN[X.][X.]GERICHT[X.]HOF

BE[X.]CHLU[X.][X.]
1 [X.]/16

vom
13. Oktober
2016
[X.][X.]t:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
____________________________

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2

Zur Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge bei [X.].

[X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
1 [X.]/16 -
LG Nürnberg-Fürth

in der [X.]trafsache
gegen

1.

2.
3.

-
2
-

wegen
zu 1. und 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

zu 3.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
3
-
Der 1. [X.]trafsenat des [X.] hat
nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.]
am 13. Oktober
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 [X.]tPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.].

wird das Urteil des
[X.] vom 2. März 2016, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]ache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels dieses Angeklagten, an eine allgemeine [X.]trafkammer des [X.] zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten [X.]

und H.

ge-
gen das vorbezeichnete Urteil sowie die weitergehende Revi-sion des Angeklagten [X.].

werden verworfen.
3. Die Angeklagten [X.]

und H.

haben die Kosten ih-
res jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

und [X.].

wegen uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu Gesamtfreiheitsstrafen von je fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus ist gegen beide Angeklagte Verfall des
Wertersatzes angeordnet worden. Der Angeklagte H.

ist wegen uner-
laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaub-1
-
4
-
ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.
Die jeweils auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisio-nen der Angeklagten [X.]

und H.

sind unbegründet im [X.]inne von
§
349 Abs.
2 [X.]tPO. Dagegen führt das Rechtsmittel des Angeklagten [X.].

bereits auf die [X.]achrüge hin zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs.
4 [X.]tPO). Die gegen die Feststellungen des [X.] ge-richteten Angriffe seines weitergehenden Rechtsmittels dringen dagegen [X.] wenig durch wie eine von ihm geltend gemachte, die Ablehnung seiner Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 [X.]tGB) betreffende Verfahrensbe-anstandung.

I.
Revision des Angeklagten [X.]

1.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen drei Fällen der jeweils tateinheitlich mit uner-
laubtem Handeltreiben
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirk-lichten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] in allen drei verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils von
Handeltreiben 2
3
4
-
5
-
mit und
Einfuhr von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen
Menge i.[X.].v.
von §
29a Abs.
1 Nr.
2 bzw. §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG ausgegangen ist.
a)
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verabredete der Ange-klagte [X.]

mit dem Angeklagten [X.].

zu drei näher bezeichneten Zeit-
punkten die Verbringung des in [X.] zum [X.] ver-zeichneten [X.]s [X.] von [X.] aus jeweils nach [X.]

, dem damaligen Wohnort des Angeklagten [X.].

. Es war vereinbart,
die eingeführten Betäubungsmittel bei Einbehalt eines Anteils von jeweils 10
% für den Eigenkonsum im Inland gewinnbringend weiterzuveräußern und die [X.] hälftig untereinander aufzuteilen. In Umsetzung dessen brachte der An-geklagte [X.]

im Fall C.I. der Urteilsgründe 80
g [X.] mit einer Wirk-
stoffmenge von 54,84
g [X.]base sowie im Fall [X.]. der Urteilsgründe 40
g [X.] mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 24
g [X.]base von [X.] aus nach [X.]. Im
Fall [X.]I. führte der Angeklagte [X.]

in
seinem Fahrzeug 45
g des genannten Betäubungsmittels mit 37,4
g [X.]-base von [X.] aus kommend mit sich. Das Rauschgift wurde in diesem Fall bei einer Polizeikontrolle nach [X.] ins Inland aufgefunden und sicher-gestellt.
b)
Das sachverständig beratene [X.] hat angenommen, der Grenzwert der nicht geringen Menge [X.] liege bei 15
g [X.]base (UA [X.].
43 f.). Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
aa)
Der Tatrichter hat für die Bestimmung des Grenzwerts die durch den [X.] in ständiger Rechtsprechung verwendete Methode (siehe etwa [X.], Urteile vom 14.
Januar 2015

1 [X.]tR 302/13, [X.][X.]t 60, 134 ff. Rn.
35 und vom 5.
November 2015

4 [X.]tR 124/14, [X.]traFo 2016, 37) heran-gezogen. Danach ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäu-5
6
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-
6
-
bungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und
-intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs ([X.], Urteile vom 22.
Dezember 1987

1
[X.]tR
612/87, [X.][X.]t 35, 179; vom 14.
Januar 2015

1 [X.]tR 302/13, [X.][X.]t 60, 134 ff. Rn.
35 und vom 5.
November 2015

4 [X.]tR 124/14, [X.]traFo 2016, 37). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des [X.]toffes, insbesondere seines Abhängigkeit auslösenden
oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 2008

2
[X.]tR
86/08, [X.][X.]t 53, 89). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. [X.], Urteile vom 24.
April 2007

1
[X.]tR
52/07, [X.][X.]t 51, 318, 322;
vom 17.
November 2011

3
[X.]tR
315/10, [X.][X.]t 57, 60, 63
f.; vom 14.
Januar 2015

1 [X.]tR 302/13, [X.][X.]t 60, 134 ff. Rn.
35 und vom 5.
November 2015

4 [X.]tR 124/14, [X.]traFo 2016, 37).
bb)
Ausweislich der Urteilsgründe hat der vom Tatgericht beauftragte [X.]achverständige die stimulierenden
und stark euphorisierenden
Wirkungswei-sen des [X.] als [X.] zugrunde gelegt, die denen von Am-phetamin und Methamphetamin vergleichbar sind. Ebenso wie bei den genann-ten [X.]toffen führe
auch der Konsum von [X.] regelmäßig u.a. zu einer Erhöhung der Herzfrequenz, des Blutdrucks und der Körpertemperatur. Von der Vergleichbarkeit in den Wirkungsweisen mit Amphetamin und Methamphetamin ist auch der Verordnungsgeber bei
der sukzessive erfolgten Aufnahme zahlrei-cher [X.]e in die [X.] des [X.]es ausge-gangen (vgl. [X.]. 317/12 [X.].
9 bzgl. der 26.
BtMÄndVO vom 20.
Juli 2012; siehe auch [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., [X.]toffe, 8
-
7
-
Teil
1.
Betäubungsmittel
Rn.
351 mwN). Bei Bestimmung des Grenzwerts an-hand der im vorstehenden Absatz genannten Kriterien hat der [X.]achverständige ausweislich der Urteilsgründe in den Blick genommen, dass es in Bezug auf Art und Umfang des Konsums voo-gibt (vgl. zur Bedeutung solcher Erfahrungsberichte [X.], Urteil vom 14.
Januar 2015

1 [X.]tR 302/13, [X.][X.]t 60, 134 ff. Rn.
51). Angesichts der ausreichend belegten Vergleichbarkeit der Wirkungsweisen mit
denen von
Amphetamin und Methamphetamin sowie den aus den Erfahrungsberichten gewonnenen Er-kenntnissen über das Konsumverhalten sowohl von erfahrenen als auch nicht erfahrenen Konsumenten konnte sich das [X.], auch insoweit dem [X.]achverständigen folgend, bei der Festlegung des Grenzwerts an der bei Am-phetamin und Methamphetamin anerkannten Maßzahl von [X.] orientieren. Die Bestimmung der sicher wirksamen Konsummenge mit 90
mg [X.]hydrochlorid ist angesichts der mitgeteilten vorkommenden Konsum-gewohnheiten so vorsichtig erfolgt, dass eine dem Angeklagten nachteilige An-nahme ausgeschlossen ist. Ausgehend von 200 [X.] als Maßzahl und einer sicher wirksamen Konsummenge von 90
mg [X.]hydrochlorid ist die Festlegung des Grenzwertes bei 18
g [X.]hydrochlorid und ent-sprechend 15
g [X.]base nicht zu beanstanden.
c)
Der Angeklagte hat dementsprechend in allen verfahrensgegenständ-lichen Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt (§
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG) und nach Abzug des [X.] von je 10
% auch mit solchen in nicht geringer Menge Handel getrieben (§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG).
9
-
8
-
2.
Im Rechtsfolgenausspruch lässt das Urteil ebenfalls
keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Das [X.] hat nach den Ergebnissen der Haaranalyse, mit denen es die Einlassung des Angeklagten über angeblich hohe Konsummengen von Rauschgiften widerlegt, einen Hang i.[X.].v.
§
64 [X.]tGB verneint
und deshalb ohne Rechtsfehler dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt.
3.
Auch die Anordnung des Verfalls des
Wertersatzes in Höhe von 3.000
Euro enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar hat das Tatge-richt die Höhe des aus der Tat [X.]. [X.] im Rahmen der [X.] etwas zu hoch angesetzt, weil es

anders als bei der Tat C.I.

den Ei-genkonsumanteil (10
%) nicht von den eingeführten 40
g abgezogen hat (vgl. UA [X.].
15 und UA [X.].
51). Das hat sich jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Denn das [X.] hat auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Anwendung von §
73c Abs.
1 [X.]atz
2 [X.]tGB die Höhe des
[X.] auf 3.000 Euro und damit auf einen Betrag unterhalb des bei zutreffender Berechnung [X.] beschränkt. Der [X.]enat kann angesichts der Erwägungen des Tatgerichts im Rahmen der Ermessensausübung bei §
73c Abs.
1 [X.]atz
2 [X.]tGB und der nur geringen Differenz zwischen dem tatsächlich [X.] und dem vom [X.] als erlangt Angenommenen ausschließen, dass dieses einen niedrigeren Betrag als 3.000 Euro dem Verfall des [X.] unterworfen hätte.

10
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12
-
9
-
II.
Revision des Angeklagten H.

Die Revision des Angeklagten H.

bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1.
[X.]oweit
sich
der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung wen-det, dringen die Angriffe aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 5.
August 2016 genannten Gründen nicht durch.
2.
Die
Feststellungen tragen den [X.]chuldspruch auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Be-täubungsmitteln und zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge.
a)
Aus den zur Revision des Angeklagten [X.]

dargelegten Gründen ist

auch im Fall [X.]. der Urteilsgründe mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 24
g [X.]base der Grenzwert der nicht geringen Menge selbst für das Handeltreiben nach Abzug eines Eigenkonsums der Angeklagten [X.]

und
[X.].

von (zusammen) 10
% überschritten. Die Unterstützungshandlung des
Angeklagten H.

hat sowohl die Einfuhr (durch den Angeklagten
[X.]

) von als auch das Handeltreiben (durch die Angeklagten [X.]

und
[X.].

) mit dieser Menge des Rauschgifts gefördert.
b)
Die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines auf die Beihilfe zur Einfuhr von und zum Handeltreiben mit jeweils Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge gerichteten Vorsatzes versagen. Entgegen den [X.] der Revision muss sich selbst der
Vorsatz des [X.] bezüglich der nicht geringen Menge lediglich auf die tatsächlichen Voraussetzungen nicht 13
14
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-
10
-
aber auf deren rechtliche Einordnung beziehen (zutreffend [X.] in Körner/
[X.]/[X.] aaO §
29a Rn. 102). Das gilt erst recht für den Vorsatz des Gehilfen, der bezüglich der von ihm geförderten Haupttat ohnehin lediglich de-ren wesentliche Merkmale kennen muss (siehe [X.], [X.]tGB, 63.
Aufl., §
27 Rn.
22 mwN).
3.
Der den Angeklagten H.

betreffende Rechtsfolgenausspruch
ist ebenfalls aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht zu beanstanden. Die auf eine vergleichende [X.]trafzumessung gestützten Angriffe der Revision gegen die Höhe der verhängten [X.]trafe versagen schon deshalb, weil diese wesentliche strafschärfende, allein den Angeklagten H.

betreffende [X.]trafzumessungsgesichtspunkte nicht in den Blick
nimmt.

III.
Revision des Angeklagten [X.].

Die Revision des Angeklagten [X.].

führt auf die [X.]achrüge hin zur
Aufhebung des Urteils, soweit
es ihn betrifft,
in dem aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Umfang. Die auf der Grundlage einer [X.] Be-weiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen dessen Verurteilung nicht in vollem Umfang.
1.
Diese belegen nicht die mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklag-ten an der Einfuhr von [X.] nach [X.] in den drei verfahrensge-genständlichen Fällen.
18
19
20
-
11
-
a)
Wie das [X.] im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ist es nach der Rechtsprechung des [X.] zwar für eine [X.] Verwirklichung der Einfuhr gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
4 BtMG nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach [X.] transportiert, (Mit-)Täter der Einfuhr des unmittelbar han-delnden [X.] sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht nur als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und der die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juli 1992

3 [X.]tR 35/92, [X.][X.]t 38, 315, 319 mwN; Beschlüsse vom 31.
März
2015

3 [X.]tR 630/14, [X.]tV 2015, 632 f.; vom 5.
April 2016

3 [X.]tR 554/15, N[X.]tZ-RR 2016, 209, 210 und vom 2.
Juni 2016

1 [X.]tR 161/16 Rn.
3; siehe auch [X.], Beschluss vom 8.
[X.]eptember 2016

1 [X.]tR 232/16 Rn.
14). Wesentliche Anhaltspunkte für die [X.]chaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbetei-ligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu, die in eine wertende Gesamtbe-trachtung einzubeziehen sind (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse
vom 11. Juli 1991

1 [X.]tR 357/91, [X.][X.]t 38, 32, 33 mwN; vom 31.
März
2015

3 [X.]tR 630/14, [X.]tV 2015, 632 f. und
vom 5.
April 2016

3 [X.]tR 554/15, N[X.]tZ-RR 2016, 209, 210). Entscheidender Bezugspunkt bei allen vorgenannten Merkmalen ist aber wegen der rechtlich gebotenen tatbestandsspezifischen Bewertung der verwirk-lichten Beteiligungsform der Einfuhrvorgang selbst (siehe bereits [X.], [X.] vom 11.
Juli 1991

1 [X.]tR 357/91, [X.][X.]t 38, 32, 33 mwN sowie [X.], Beschlüsse vom 25.
Februar 2015

4 [X.]tR 16/15, N[X.]tZ 2015, 346; vom 31.
März 2015

3 [X.]tR 630/14, [X.]traFo 2015, 259, 260; vom 2.
Juni 2015

4 [X.]tR 144/15, N[X.]tZ-RR 2016, 316; vom 2.
Juni 2016

1 [X.]tR 161/16 Rn.
4 und vom 8.
[X.]eptember 2016

1 [X.]tR 232/16 Rn.
14).
21
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12
-
Diesen Grundsätzen entsprechend kann zwar auch der lediglich im In-land aufhältige
Empfänger von Betäubungsmitteln wegen (mit)täterschaftlicher Einfuhr strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet ([X.], Beschluss vom 5.
April 2016

3 [X.]tR 554/15,
N[X.]tZ-RR 2016, 209, 210). Wegen des notwendigen Bezugs der den Täterwillen ausfüllenden Krite-rien (Tatinteresse; Umfang der Tatbeteiligung; Tatherrschaft und Wille dazu) zur tatbestandlichen Handlung, der Einfuhr, kommt eine (mit)täterschaftliche Beteiligung daran für den Empfänger der eingeführten Drogen regelmäßig aber nur dann in Betracht, wenn er Einfluss auf den Einfuhrvorgang als solchen hat (vgl. [X.] aaO; siehe
auch [X.], Beschluss vom 2.
Juni 2016

1 [X.]tR 161/16 Rn.
4).
b)
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die getroffenen Feststellungen belegt eine Mittäterschaft des Angeklagten [X.].

an den drei Einfuhrvorgän-
gen selbst unter Berücksichtigung eines gewissen, nur eingeschränkter revisi-onsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraums des [X.] (dazu [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2015

3 [X.]tR 439/15, [X.]tV 2016, 648 f. mwN) nicht. Der Angeklagte ist nach den bislang getroffenen [X.] an keiner der Fahrten zur Verbringung des [X.]s in das Inland unmittelbar beteiligt gewesen. Die dem angefochtenen Urteil

selbst in seinem Gesamtzusammenhang

zu entnehmenden Umstände beschränken sich auf Absprachen zwischen den genannten Angeklagten darüber, dass der Ange-klagte [X.]

das Rauschgift von [X.] nach [X.]

transportiert. Abreden
zwischen beiden, aus denen sich ein gewisser Einfluss des Angeklagten
[X.].

auf den Einfuhrvorgang als solchen ableiten ließe, etwa die Festlegung
der dabei vom Angeklagten [X.]

einzuhaltenden
Fahrroute o.ä., sind nicht
festgestellt; auch keine sonstigen
Umstände, die nach den maßgeblich den Tä-22
23
-
13
-
terwillen ausfüllenden Kriterien diesen hinsichtlich der Einfuhren tragfähig be-gründen. Die Verurteilung wegen der mittäterschaftlichen
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann daher in keinem der drei Fälle bestehen bleiben. Angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung führt dies zum Wegfall des [X.]chuldspruchs insgesamt, also auch der für sich ge-nommen [X.] Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
2.
Dies bedingt den Wegfall des [X.]trafausspruchs und der

bei isolierter Betrachtung ebenfalls ohne durchgreifenden Rechtsfehler erfolgten

Anord-nung des Verfalls des Wertersatzes.
3.
Die Aufhebung beruht lediglich auf einem Wertungsfehler des [X.]s. Auch die den Angeklagten [X.].

betreffenden, rechtsfehlerfrei ge-
troffenen Feststellungen bleiben daher bestehen (vgl. §
353 Abs.
2 [X.]tPO). Es ist nicht auszuschließen, dass in einer
neuen Hauptverhandlung weitere, über die bisherigen Feststellungen hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe sich als Täter, jedenfalls aber als Anstifter oder Gehilfe, an den vom Angeklagten [X.]

als
Täter verwirklichten Einfuhrtaten in strafbarer Weise beteiligt. Die [X.]ache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung.
4.
[X.]oweit sich die Revision des Angeklagten gegen die Feststellungen richtet, bleibt sie ohne Erfolg.
24
25
26
-
14
-
Das gilt auch hinsichtlich derjenigen Feststellungen, auf deren Grundla-ge das [X.] die Unterbringung des Angeklagten [X.].

in einer Ent-
ziehungsanstalt (§
64 [X.]tGB) abgelehnt hat. Die allein darauf bezogene, eine Verletzung von §
246a [X.]tPO beanstandende Rüge dringt aus den Gründen der den Angeklagten [X.].

betreffenden Antragsschrift des Generalbundesan-
walts nicht durch. Da das Tatgericht das Vorliegen eines Hangs des Angeklag-ten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne Rechtsfehler verneint hat, konnte die Maßregel des §
64 [X.]tGB gegen ihn nicht angeordnet werden.
5.
Nachdem das Verfahren gegen die frühere Mitangeklagte D.

, de-
ren Beteiligung allein die Zuständigkeit der [X.] begründet [X.], abgetrennt und rechtskräftig abgeschlossen worden ist, verweist der [X.]enat im Umfang der Aufhebung die [X.]ache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine [X.]trafkammer des [X.] (vgl. [X.] in
[X.]/[X.], [X.]tPO, 59.
Aufl., §
355 Rn.
8 mwN).
Graf

Cirener Radtke

Mosbacher Bär
27
28

Meta

1 StR 366/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 1 StR 366/16 (REWIS RS 2016, 4012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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