Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 3 StR 417/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8379

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Gegenstand

Zuständigkeit des BGH für Beschwerde gegen im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung


Tenor

Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers    A.   gegen die im Urteil des [X.] vom 6. Juli 2022 getroffene Kostenentscheidung sowie über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe

1

Der [X.] ist weder für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des [X.] noch für seinen Antrag zuständig, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 [X.] besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 [X.], NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2). Der [X.] hat sich aufgrund der Revision des [X.] nicht mit der Adhäsionsentscheidung sachlich zu befassen. Denn der Nebenkläger ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht befugt, den Adhäsionsausspruch anzufechten ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 [X.], [X.], 164; [X.], [X.], § 464 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet daher das Beschwerdegericht. Dies ist hier das [X.].

Schäfer     

  

Hohoff     

  

Anstötz

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 417/22

20.12.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 6. Juli 2022, Az: 6 Ks 3/22

§ 406a Abs 1 S 2 StPO, § 464 Abs 3 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 3 StR 417/22 (REWIS RS 2022, 8379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8379

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Referenzen
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Zitiert

3 StR 44/21

5 StR 116/20

2 StR 485/17

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