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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zuständigkeit des BGH für Beschwerde gegen im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung
Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers A. gegen die im Urteil des [X.] vom 6. Juli 2022 getroffene Kostenentscheidung sowie über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das [X.] zu entscheiden.
Der [X.] ist weder für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des [X.] noch für seinen Antrag zuständig, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 [X.] besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 [X.], NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2). Der [X.] hat sich aufgrund der Revision des [X.] nicht mit der Adhäsionsentscheidung sachlich zu befassen. Denn der Nebenkläger ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht befugt, den Adhäsionsausspruch anzufechten ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 [X.], [X.], 164; [X.], [X.], § 464 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet daher das Beschwerdegericht. Dies ist hier das [X.].
Schäfer |
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Hohoff |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
20.12.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Osnabrück, 6. Juli 2022, Az: 6 Ks 3/22
§ 406a Abs 1 S 2 StPO, § 464 Abs 3 S 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 3 StR 417/22 (REWIS RS 2022, 8379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8379
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 578/07 (Bundesgerichtshof)
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1 Ws 312/15 (Oberlandesgericht Hamm)
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Misshandlung von Schutzbefohlenen: Konkurrenzrechtliches Verhältnis bei wiederholten Misshandlungen