Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vollkaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug: Voraussetzungen für die Berechnung der Versicherungsleistung nach der Differenzkasko-Klausel
Das aus der Differenzkasko-Klausel
"Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die … Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). … Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers …"
folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der [X.], begehrt vom beklagten [X.] aus abgetretenen Rechten so genannte [X.]leistungen aus 13 Kaskoversicherungsverträgen ehemaliger Leasingnehmer. Letztere hatten bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin Fahrzeuge geleast, welche in der Folgezeit entwendet wurden oder Totalschäden erlitten. Die Beklagte regulierte sämtliche Schäden binnen drei Monaten ab dem jeweiligen [X.] bis zur Höhe der [X.] der betroffenen Fahrzeuge.
In allen von den [X.] bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherungsverträgen heißt es unter [X.] der zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB):
"Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person."
Unter [X.] heißt es weiter:
"Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. ..."
Unter [X.]. d AKB wird das "[X.] bei geleastem Pkw" wie folgt erfasst (nach dem [X.] gap = Lücke auch als so genannte [X.] bezeichnet):
"d Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die ... Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt ([X.]). Für die Berechnung maßgeblich ist der [X.]. Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen [X.] werden angerechnet.
Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des [X.] und Endabrechnung des gegnerischen [X.]. ..."
In den Leasingverträgen war unter "[X.] bei Totalschaden oder Diebstahl" mit teilweise im Detail wechselnden Formulierungen jeweils bestimmt:
"Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen drei (3) Monaten (ab [X.]) bei ihm eingeht.
Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des [X.] gem. Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert an den Leasingnehmer zurück. Dies gilt nicht, wenn für das [X.] mit einer Neupreisregelung besteht."
Die Leasingnehmer haben ihre Ansprüche aus den Kaskoversicherungsverträgen der Leasinggeberin abgetreten. Daraus fordert die Klägerin von der Beklagten als zusätzliche Versicherungsleistung einen der Höhe nach mittlerweile unstreitigen Differenzbetrag zwischen [X.] und [X.]n von insgesamt 43.434,76 €.
Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Lediglich im Falle eines Leasing- und Versicherungsnehmers hatte es angenommen, die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht durch Vorlage der entsprechenden Abtretungsurkunde nachgewiesen. Dies hatte zur Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.785,54 € nebst Zinsen geführt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, welche den [X.] in der Berufungsinstanz erbracht hat, hat das [X.] zurück- und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Leasinggeberin Eigentümerin der versicherten Fahrzeuge gewesen sei, handele es sich bei den von den [X.] abgeschlossenen Kaskoversicherungen um Fremdversicherungen. Der auszugleichende Sachschaden sei in allen Fällen der Leasinggeberin als Eigentümerin der versicherten Fahrzeuge entstanden. Deshalb sei auch für die Berechnung der Entschädigungsleistung auf ihr Interesse und nicht auf das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse der jeweiligen Versicherungsnehmer abzustellen.
Das hier in Rede stehende Entschädigungsinteresse der Leasinggeberin lasse sich anhand der Leasingverträge bestimmen. Danach habe sie in Fällen des Totalschadens oder der Entwendung des verleasten Fahrzeugs zwar grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des [X.]. Hier habe sie aber gegenüber ihren [X.] auf die sich zum Ablösewert ergebende Differenz verzichtet. Der ihr auszugleichende Schaden beschränke sich mithin auf den Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge.
Der von den Versicherungsnehmern freiwillig genommene Differenzkaskoschutz für geleaste Fahrzeuge (die so genannte GAP-Leistung) diene nicht dem Eigentümerinteresse der Leasinggeberin, sondern decke nur das [X.] der Versicherungsnehmer ab. Dieses ergebe sich daraus, dass der Versicherungsnehmer bei Verlust eines geleasten Fahrzeugs dem Leasinggeber die Ablösesumme schulde, während der Kaskoversicherer ihm normalerweise nur den - in aller Regel niedrigeren - Wiederbeschaffungswert erstatte. Hier hätten die Versicherungsnehmer einen solchen allein versicherten [X.] aber nicht erlitten, weil die Leasinggeberin sie nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Anspruch genommen habe. Mithin gebe es keinen abtretbaren Anspruch auf eine GAP-Versicherungsleistung.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht und unter [X.] ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei der [X.] für geleaste Fahrzeuge im [X.] um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. [X.], bzw. §§ 74 ff. [X.], welche in erster Linie das Sachersatzinteresse der Leasinggeberin als Eigentümerin des jeweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers schützt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 - [X.], [X.], 329 unter 1; OLG Hamm r+s 2012, 382, 383). Der gemäß [X.] a [X.] auszugleichende Sachschaden entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem Leasing- und Versicherungsnehmer, sondern dem Leasinggeber. Deshalb bemisst sich die Höhe der zu leistenden Kasko-Entschädigung nach dessen Verhältnissen (Senat aaO).
2. Anders als die Klägerin meint, ist sie als Leasinggeberin aber nicht auch versicherte Person hinsichtlich des zusätzlichen - den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungs- und Ablösewert betreffenden - Leistungsversprechens aus [X.] d [X.]. Bei dieser so genannten [X.] handelt es sich nicht um eine bloße Erstreckung der Fremdversicherung auf einen weiter gehenden, bei der [X.] eintretenden Vermögensschaden. Vielmehr enthält die [X.] eine nur den Leasing- und Versicherungsnehmer schützende Bestimmung, die das [X.] abdeckt, welches sich daraus ergeben kann, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer bei Verlust eines geleasten Fahrzeuges dem Leasinggeber die Ablösesumme schuldet, während der Kaskoversicherungsschutz zunächst nur den [X.] abdeckt und deshalb lediglich auf den Ersatz des - in aller Regel niedrigeren - Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs gerichtet ist.
Das ergibt die Auslegung dieser Klausel.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.], 83, 85 und ständig). Wird eine Versicherung - wie hier - typischerweise als Fremdversicherung genommen, ist zudem auf die [X.] der versicherten Person Rücksicht zu nehmen (vgl. [X.] in [X.], [X.] Rn. 81; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 45 Rn. 2; zur Gruppenversicherung vgl. Senatsurteil vom 12. März 2003 - [X.], [X.], 719 unter 2 b m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - [X.], [X.], 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben kann dem erweiterten Leistungsversprechen in [X.] d [X.] entnommen werden, dass es abweichend vom Versicherungsschutz für den [X.] des versicherten Fahrzeugs nicht zugunsten des Leasinggebers als versicherter Person, sondern ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers gilt. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer eine Abrechnung des Leasinggebers vorlegt, aus der sich der zu ersetzende Differenzkaskobetrag ergibt. Diese Abrechnung wird nicht nur im ersten Absatz der [X.] angesprochen, sondern dem Versicherungsnehmer wird im Weiteren auferlegt, sie im Schadenfall dem Versicherer vorzulegen. Damit wird sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem in der Kaskoversicherung von Leasingfahrzeugen versicherten Leasinggeber verdeutlicht, dass der Differenzkaskoschutz nur zugunsten des Leasing- und Versicherungsnehmers und nur dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Differenzbetrag in Anspruch genommen wird.
c) Anderes erschließt sich auch nicht aus dem erkennbaren Zweck und dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in den die [X.] gestellt ist.
In Leasingverträgen wird typischerweise vereinbart, dass der Leasingnehmer ergänzend zu den geleisteten Leasingraten bei Beendigung des Vertrages die Vollamortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers einschließlich dessen kalkulierten Gewinns durch eine Abschlusszahlung sicherstellen muss (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 39, 52 ff.). Für den Fall des Diebstahls oder Totalschadens eines geleasten Fahrzeugs kann das dem Kraftfahrzeugleasingnehmer zuzugestehende Recht, den Leasingvertrag kurzfristig zu kündigen, mit einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden werden ([X.], Urteile vom 22. Januar 1986 - [X.], [X.]Z 97, 65 unter II 1 a; vom 15. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 377 unter [X.]; vom 15. Juli 1998 - [X.], [X.] 1998, 2078 unter [X.]). Im Streitfall ergibt sich das aus Absatz [X.] in Verbindung mit [X.] der allen Leasingverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen. Danach kann der Leasingvertrag bei Totalschaden oder Diebstahl des geleasten Fahrzeugs kurzfristig gekündigt werden mit der Folge, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber den nach [X.] zu errechnenden Ablösewert abzüglich eines Verkaufserlöses des geleasten Fahrzeugs schuldet.
Geht der Leasinggegenstand vor Ablauf der ins Auge gefassten Vertragslaufzeit durch Diebstahl oder Totalschaden verloren, tritt, sofern der Leasinggeber von dem vorgenannten Recht Gebrauch macht, beim Leasingnehmer ein entsprechender Vermögensschaden ein, vor dem er sich schützen will. Die [X.] wird er deshalb so verstehen, dass das darin gegebene Leistungsversprechen - anders als der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes - nicht dem Leasinggeber, sondern ihm selbst zugutekommen soll. In diesem Verständnis wird er sich dadurch bestärkt fühlen, dass der Leasingvertrag ihn lediglich zum Abschluss einer Kaskoversicherung verpflichtet, die das [X.]risiko abdeckt. Fehlt somit eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer [X.], wird der Leasing- und Versicherungsnehmer davon ausgehen, der freiwillig erweiterte Versicherungsschutz und die von ihm dafür eingesetzten zusätzlichen [X.] dienten allein seinem Interesse.
3. Im Streitfall ist die von [X.]. d [X.] vorausgesetzte Abrechnung des Leasinggebers gegenüber den [X.], d.h. die Erhebung des Anspruchs auf die Differenz zwischen [X.] und Wiederbeschaffungswert, in keinem der zugrundeliegenden Einzelfälle erfolgt.
Anders als die Revision meint, kommt es auf die Auslegung der in den Leasing-Verträgen vereinbarten "[X.] und die Frage, ob der darin geregelte Verzicht auch für Fälle gilt, in denen der Leasingnehmer einen [X.] mit [X.] abgeschlossen hat, im Ergebnis nicht an. Entscheidend für die Verneinung des Leistungsanspruchs gemäß der [X.] ist allein, dass unstreitig den Versicherungsnehmern die Differenz zwischen [X.] und Wiederbeschaffungswert vom [X.] nicht in Rechnung gestellt und ein erstattungsfähiger [X.] bei den Versicherungsnehmern damit nicht eingetreten ist. Ansprüche auf Differenzkasko-Leistungen, die die jeweiligen Versicherungsnehmer an die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin hätten abtreten können, sind somit nicht entstanden.
[X.] [X.] Felsch
[X.] [X.]
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Bamberg, 13. Dezember 2012, Az: 1 U 85/12, Urteil
Nr A.2.6.1 Buchst d AKB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. IV ZR 16/13 (REWIS RS 2014, 2396)
Papierfundstellen: NJW 2015, 339 REWIS RS 2014, 2396
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 16/13 (Bundesgerichtshof)
24 U 70/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VIII ZR 389/18 (Bundesgerichtshof)
Leasingverhältnis: Anspruch auf eine nach einem Fahrzeugdiebstahl den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertentschädigung
10 HK O 23027/15 (LG München I)
Abrechnung aus Leasingvertrag - Bedingungen eines Verzichts
VIII ZR 255/19 (Bundesgerichtshof)
Vorzeitige Beendigung eines Kfz-Leasingvertrags: Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf …