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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 311/03 vom 13. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 13. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision
gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.]
vom 29. August 2003 zugelassen wegen der Entnahme von
81.806,70 • (= 160.000,00 DM) im [X.] 1998 aus der L.
GmbH [X.]. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat
insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: a) bis 13.6.2005: 217.161,77 •
b) ab diesem Zeitpunkt: 81.806,70 •
Goette Kurzwelly [X.]
Strohn Reichart
Meta
13.06.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. II ZR 311/03 (REWIS RS 2005, 3151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3151
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