Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. II ZR 311/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3151

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 311/03 vom 13. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 13. Juni 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision

gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.]

vom 29. August 2003 zugelassen wegen der Entnahme von

81.806,70 • (= 160.000,00 DM) im [X.] 1998 aus der L.

GmbH [X.]. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im

Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach

denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat

insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts

oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: a) bis 13.6.2005: 217.161,77 •

b) ab diesem Zeitpunkt: 81.806,70 •
Goette Kurzwelly [X.]
Strohn Reichart

Meta

II ZR 311/03

13.06.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. II ZR 311/03 (REWIS RS 2005, 3151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3151

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