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PDF anzeigen[X.]/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 28. November 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert des [X.] übersteigt 20.000,00 • nicht. Gründe: Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung des [X.] auf den [X.] der Widerklage in Höhe von 10.023,47 • und dem Wert der negativen Feststellungsklage. Dieser entspricht wegen der [X.] Wirkung eines obsiegenden Urteils dem Wert des Anspruchs, des-sen sich der [X.] (hier: der Kläger) berühmt (vgl. [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen"). Danach wird der auf den Feststellungsantrag entfallende Wert des [X.] durch das Interesse des [X.] am Bestehen des behaupteten [X.] bestimmt. 1 Der Kläger hat - auch unter Berücksichtigung einer ausstehenden Bar-einlage von 30.000,00 DM - kein erheblich höheres Interesse am Bestehen des [X.], als vom Berufungsgericht nach § 3 ZPO bei der 2 - 3 - Wertfestsetzung berücksichtigt, glaubhaft gemacht. Die [X.] - an deren Gewinnen und Verlusten der Beklagte beteiligt gewesen sein soll - wurde näm-lich nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung gem. § 726 BGB aufgelöst. Im Rahmen der dann durch-zuführenden Auseinandersetzung können die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich nur noch als unselbständige Rechnungsposten bei der [X.] des behaupteten [X.] geltend gemacht wer-den (Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - [X.], [X.], 1552, 1553). Nach der eigenen Darstellung des [X.] sind in die Auseinandersetzungsrechnung der auf die Widerklage zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten we-gen Verpfändung des später eingezogenen Sparbuchs (8.223,47 •) und der geleisteten Bürgschaftssumme (1.800,00 •) einerseits und die offene Einlage-forderung von 15.000,00 • andererseits einzustellen. Der sich aus diesen bei-den Posten ergebende Saldo bestimmt nach dem von dem Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt das Feststellungsinteresse des [X.]. Denn er selbst hat nicht in widerspruchsfreier Weise behauptet, der Beklagte habe zusätzlich zu den - angeblich - eingegangenen Einlageverpflichtungen von 30.000,00 DM (Bareinlage) und 20.000,00 DM (Diensten) die [X.] über-nommen, aus denen der Beklagte seinen Aufwendungsersatzanspruch herlei-tet; vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch die Aufrechnung mit der - angeblich bestehenden - Einlageforderung erklärt. - 4 - Insgesamt kann die Beschwer des [X.] danach den Betrag von 20.000,00 • nicht übersteigen. 3 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2003 - 5 O 114/02 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 U 168/03 -
Meta
28.11.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. II ZR 101/04 (REWIS RS 2005, 619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 619
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