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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:310516B3STR54.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 54/16
vom
31. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 31. Mai 2016 gemäß §
154a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
2, §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Das Verfahren wird in den [X.], 9, 33 und 35 der [X.] auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei be-schränkt; die in diesen Fällen jeweils auf den Vorwurf der An-stiftung zum Diebstahl entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen [X.] trägt die Staatskasse.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen sowie Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs 1
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Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] von §
349 Abs.
2 [X.].
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über-prüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat das [X.] in den [X.], 9, 33 und 35 der Anklageschrift versäumt, sich mit den als tatmehrheitlich zu den Delikten der gewerbsmäßigen Hehlerei angeklagten und mit diesen eine prozessuale Tat bildenden Vorwürfen der Anstiftung zum Diebstahl auseinan-derzusetzen. Ist ein Nachweis nicht wegen aller Delikte möglich, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§
53 StGB) begangen sein sollen, muss grundsätzlich freigesprochen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2016 -
5 [X.], juris Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
260 Rn. 13 mwN auch zu den Ausnahmen). Mit Zustimmung des [X.] [X.] daher das Verfahren in diesen Fällen gemäß §
154a Abs. 1 Satz
1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen
Hehlerei.
Auf die "Rüge nach § 349 Abs. 2, 338 Ziff. 7/8; 203; 260 Abs. 1, 4 [X.]" kommt es damit nicht mehr an. Die Rüge der Verletzung von §
257c Abs. 4 und 5, §
273 Abs. 1a [X.] ist aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unzulässig.
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Die auf die Vorwürfe der Anstiftung zum Diebstahl in den [X.], 9, 33 und 35 entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a [X.] we-gen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn -
wie hier -
gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat das Urteil durch Verwerfung der Revision über die von der Beschränkung nicht [X.] Teile rechtskräftig wird ([X.], Beschluss vom 15. Juni 1993 -
4 [X.], [X.]R [X.] §
154a Kostenentscheidung 1).
[X.] [X.] befindet sich Gericke
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Spaniol Tiemann
4
Meta
31.05.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. 3 StR 54/16 (REWIS RS 2016, 10793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10793
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 54/16 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)
Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation