Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. 3 StR 54/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10793

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:310516B3STR54.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 54/16
vom
31. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 31. Mai 2016 gemäß §
154a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
2, §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Das Verfahren wird in den [X.], 9, 33 und 35 der [X.] auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei be-schränkt; die in diesen Fällen jeweils auf den Vorwurf der An-stiftung zum Diebstahl entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen [X.] trägt die Staatskasse.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen sowie Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs 1
-
3
-
Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] von §
349 Abs.
2 [X.].

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über-prüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat das [X.] in den [X.], 9, 33 und 35 der Anklageschrift versäumt, sich mit den als tatmehrheitlich zu den Delikten der gewerbsmäßigen Hehlerei angeklagten und mit diesen eine prozessuale Tat bildenden Vorwürfen der Anstiftung zum Diebstahl auseinan-derzusetzen. Ist ein Nachweis nicht wegen aller Delikte möglich, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§
53 StGB) begangen sein sollen, muss grundsätzlich freigesprochen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2016 -
5 [X.], juris Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
260 Rn. 13 mwN auch zu den Ausnahmen). Mit Zustimmung des [X.] [X.] daher das Verfahren in diesen Fällen gemäß §
154a Abs. 1 Satz
1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen
Hehlerei.

Auf die "Rüge nach § 349 Abs. 2, 338 Ziff. 7/8; 203; 260 Abs. 1, 4 [X.]" kommt es damit nicht mehr an. Die Rüge der Verletzung von §
257c Abs. 4 und 5, §
273 Abs. 1a [X.] ist aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unzulässig.

2
3
-
4
-
Die auf die Vorwürfe der Anstiftung zum Diebstahl in den [X.], 9, 33 und 35 entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a [X.] we-gen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn -
wie hier -
gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat das Urteil durch Verwerfung der Revision über die von der Beschränkung nicht [X.] Teile rechtskräftig wird ([X.], Beschluss vom 15. Juni 1993 -
4 [X.], [X.]R [X.] §
154a Kostenentscheidung 1).

[X.] [X.] befindet sich Gericke

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Spaniol Tiemann
4

Meta

3 StR 54/16

31.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. 3 StR 54/16 (REWIS RS 2016, 10793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10793

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 54/16 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Kostenentscheidung nach Beschränkung der Strafverfolgung und Revisionsverwerfung im Übrigen


5 StR 597/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 247/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 555/09 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 54/16

5 StR 485/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.