Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. X ZR 42/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1674

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117UXZR42.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 42/16
Verkündet am:
28. November 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 307 Bj, [X.], Cl
a)
In [X.] Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für ein [X.], bei dem die Mitglieder Status-
und [X.] sammeln und dabei verschiedene Statuskategorien ("[X.]", "[X.]", "Gold", "[X.]") erringen können, benachteiligen die Klauseln
"Für [X.]-Mitglieder haben [X.] eine Gültigkeit von 20
Monaten."
und
"Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20
Monaten keine die Gültigkeit verlängernden [X.] erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die [X.] zu streichen."
die Mitglieder entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen und sind unwirksam.
b)
Die [X.] in solchen Teilnahmebedingungen
"Bei Empfang der Karte muss die [X.] aufheben, woraufhin ein Mit-glied
ab [X.] sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten [X.] ein-zulösen."
und
"Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status-
und Prämienmei-len mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung."
benachteiligen die Mitglieder entgegen den Geboten von [X.] und Glauben auch dann unangemessen und sind unwirksam, wenn [X.] längere Zeit ab Ausstellungsdatum gültig bleiben und [X.] auch gegen andere Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können (Weiterführung von [X.], Urteil vom 28.
Januar 2010

Xa
ZR
37/09, [X.], 2046).
[X.], Urteil vom 28. November 2017 -
X ZR 42/16 -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
November 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Grabinski und Dr.
Bacher sowie die Dr.
Richterin Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 16.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 24.
März 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.
Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 24.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Juni 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte
Luftfahrtgesellschaft
bietet gemeinsam mit einem nieder-ländischen
Luftfahrtunternehmen unter der Bezeichnung "F.

B.

" ([X.])
ein
Flugprämienprogramm
an, bei dem die Mitglieder Status-
und [X.] sammeln können und für das Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten
("All-gemeine
Bestimmungen des F.

-B.

-Programms",
im Folgenden nur: All-
gemeine Bestimmungen).
Zur
Inanspruchnahme der im [X.]-Programm angebotenen Dienstleistun-gen und Vergünstigungen sind die Mitglieder berechtigt, die nach Annahme ih-1
2
-
3
-
res Aufnahmeantrags eine Mitgliedskarte erhalten haben. Sie werden zunächst in den [X.]
([X.]-Status)
eingegliedert, an den sich die höheren Sta-tuskategorien "[X.]", "Gold" und "[X.]"
anschließen. Auf den Status wer-den "Statusmeilen" angerechnet. Diese können auf Flügen der [X.], von [X.]

oder näher bestimmten
anderen
Fluggesellschaften
("Sky-Team-Partner"),
aber auch durch andere
dafür qualifizierte Aktivitäten gesammelt werden. Den Status "[X.]" erwerben Mitglieder
mit Anschrift in [X.] oder [X.] bei 25.000 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen innerhalb eines Kalenderjah-res,
die übrigen Mitglieder bei 30.000 Statusmeilen oder 15 anerkannten Flügen im gleichen Zeitraum. Am Ende jedes Jahres wird anhand der in seinem
Verlauf
gesammelten Statusmeilen oder anerkannten Flüge der für das folgende Jahr geltende Programmstatus eines Mitglieds bestimmt. Hat es in einem Jahr keine Statusmeilen angesammelt, wird es auf den [X.] zurückgesetzt; hat es zwar Statusmeilen gesammelt, aber nicht genug, um den aktuellen Status zu erhalten, wird es um eine Klasse zurückgestuft (Abschnitt
1.2.8
der [X.] Bestimmungen).
Der Kläger, ein nach § 4 [X.] als qualifizierte Einrichtung anerkannter Verbraucherschutzverband, hat von der [X.] verlangt, die Verwendung mehrerer Klauseln der [X.] Bestimmungen zu unterlassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind noch vier Bestimmungen, die die Gültigkeit der [X.] während der [X.] und nach deren Kündi-gung betreffen. Abschnitt
1.2.9 der [X.] Bestimmungen, dessen Sätze 1 und 3 der Kläger angreift, lautet:
"1Für [X.]-Mitglieder haben [X.] eine Gültigkeit von 20 Mona-ten.
2Ausschließlich das Sammeln von Meilen auf Flügen von A.

, [X.]
, [X.] oder andere, in der [X.]-
Kommunikation bezeichnet als die Gültigkeit verlängernde, qualifizierte Aktivitäten, werden als solche begriffen. 3Hat ein Mitglied in einem Zeit-raum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten [X.], behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die [X.] zu streichen."
3
-
4
-
Abschnitt
1.2.2 betrifft die Beendigung der Mitgliedschaft. Jede [X.] kann die vertragliche Vereinbarung jederzeit kündigen. Kündigt das Mitglied den Vertrag, muss es die Mitgliedskarte durchgeschnitten an die [X.]. In Abschnitt
1.2.2 Satz 4 ist in diesem Zusammenhang geregelt:
"Bei Empfang der Karte muss die [X.] aufhe-ben, woraufhin ein Mitglied ab [X.] sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten [X.] einzulösen."
Satz
5 bestimmt schließlich:
"Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status-
und [X.] mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung."
Das Landgericht hat der [X.] unter Androhung von [X.] untersagt, die
vier angegriffenen Klauseln im Verhältnis zu Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das Berufungsgericht hat die Klage
insoweit
abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffenen [X.] wichen nicht im Sinne von
§
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab
und benachteiligten die [X.] der [X.] auch sonst nicht entgegen § 307 Abs. 1 Satz
1 BGB
unangemessen. Der Kunde erhalte
eine unentgeltliche Zusatzleistung,
die
er
auf vielfältige Weise selbstbestimmt nutzen könne. Die Gültigkeit der [X.] sei im Streitfall schon während des laufenden Programms grundsätzlich auf 20
Monate beschränkt; die [X.] könnten außerdem nicht nur durch Anrechnung auf den Preis eines neu zu buchenden
Fluges
der [X.] 4
5
6
-
5
-
eingelöst werden, sondern auch bei zahlreichen anderen international tätigen Fluggesellschaften und seien zudem
unentgeltlich auf Dritte
übertragbar; zu-dem werde eine Fülle alternativer [X.] angeboten, wie [X.] für zusätzlichen
Service oder
Komfort auf Flügen, Hotelaufenthalte, [X.], Geschenkboxen, Sportveranstaltungen, den
Kauf von zahl-reichen Artikeln wie Bekleidung, Schmuck, Lederwaren, Unterhaltungselektro-nik
oder
das Spenden von Meilen.
Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu [X.], wenn die Fluggesellschaft nach Aufhebung der Mitgliedschaft oder
deren Kündigung binnen eines Zeitraumes von sechs bzw. 20 Monaten die [X.] beendet sehen möchte. Der Kunde könne sich darauf in Anbetracht der großen Bandbreite von [X.] auch einstellen.
Zugunsten der [X.] falle ins Gewicht, dass mit einer längeren Bevorratung ein erheb-licher
Verwaltungsaufwand einhergehe, der sich auch bei der späteren Einlö-sung der Prämien manifestiere.
II.
Gegen diese Beurteilung wendet die Revision sich mit Erfolg. Die Verwendung der angegriffenen Klauseln benachteiligt die Vertragspartner der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§ 307 Abs.
1
Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 BGB).
1.
Entgegen der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klauseln
in den Sätzen 1 und 3 des Abschnitts
1.2.9 (oben Rn. 3) der [X.] Bestimmungen der Inhaltskontrolle unterlie-gen.

a)
Der Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur solche Allgemeine
Geschäftsbedingungen unterworfen, die von [X.] im engeren Sinne abweichen, sondern -
insbesondere beim Fehlen einschlägiger dispositiver Gesetzesregelungen -
auch Klauseln, die [X.],
sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein aner-kannte Rechtsgrundsätze verstoßen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa [X.], 7
8
9
-
6
-
Urteil vom 28. Oktober 2014

[X.], NJW
2015, 687 Rn. 23; Urteil vom 8.
Oktober 2013

XI ZR 401/12,
[X.]Z 198, 250 Rn.
20). Von der [X.] ausgenommen sind lediglich Bestimmungen über den unmittelbaren Ge-genstand der Hauptleistung. Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung so festlegen, dass der wesentliche Inhalt des Vertrages bestimmt oder bestimmbar wird ([X.], Urteil vom 12. Juni 2001

[X.], [X.]Z 148, 74, 78), während Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind
([X.], Urteil vom 20. Mai 2010

[X.], [X.]Z
185, 359 Rn. 26).
b)
Danach unterliegen die genannten
Klauseln
der Inhaltskontrolle.
[X.])
Wie der [X.] in Bezug auf ein vergleichbares [X.] bereits entschieden hat, kann der Verwender im Rahmen solcher
Kundenbindungsprogramme mangels eines gesetzlich geregelten [X.] und entsprechender Vorgaben hierfür autonom bestimmen, welche [X.] er zur Bindung seiner Kunden an sein Unternehmen setzen will
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2014

X
ZR
79/13, NJW 2015, 687 Rn.
25). Das schließt Festlegungen zur Gültigkeitsdauer des Rückvergütungsversprechens zur Einlösung der [X.] grundsätzlich durchaus ein ([X.], Urteil vom 28. Januar 2010

[X.], [X.], 2046 Rn. 16).
[X.])
Das Hauptleistungsversprechen bestand
in jenem Fall darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der dortigen [X.] eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten gutgeschrieben bekam und sich diese innerhalb von fünf Jahren nach [X.] beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Davon unter-scheidet sich die Regelung in Abschnitt
1.2.9 Satz 3 der [X.] Bestim-mungen, so wie diese aus der maßgeblichen Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner und unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ([X.], Urteil vom 20. Januar 2016

VIII ZR 152/15, 10
11
12
-
7
-
NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; Urteil vom 5. Mai 2010

III [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 14) verstanden wird, in einem entscheidenden Punkt. Die Prämienmei-len eines Mitglieds
sind danach zunächst für einen Zeitraum von 20 Monaten vorbehaltlos gültig. Sie verfallen auch nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht ohne Weiteres, selbst wenn keine Meilen auf Flügen der [X.], von [X.]

bzw.
[X.]
Meilen gesammelt oder andere in der [X.]-Kommunikation als gültigkeitsverlängernde Ereignisse anerkannte Aktivitäten entfaltet werden (Abschnitt
1.2.9 Satz 2 der [X.] Bestimmungen), sondern erst dadurch, dass die Beklagte die [X.] streicht.

Die Klausel gestattet den Mitgliedern also im Ausgangspunkt die Einlö-sung von [X.] auf unbestimmte Zeit und der [X.] das Recht, dieses umfassende Leistungsversprechen nachträglich einzuschränken. [X.] wegen dieses
Vorbehalts ist sie
der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
3 BGB unterworfen, auch wenn die
Einschränkungsmöglichkeit fakultativ ausge-staltet ist und nicht auf alle betroffenen Vertragspartner gleichermaßen zur An-wendung kommen mag.
2.
Bei seiner Annahme, Abschnitt
1.2.9 Satz
3 der [X.] Best-immungen benachteilige die Mitglieder nicht entgegen [X.] und Glauben unan-gemessen, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass das bürgerliche Recht für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im [X.] nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung kennt, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen ([X.]Z 148, 74, 82) und dass eine unangemes-sene Benachteiligung im Zweifel auch anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelungen, von denen
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§
307 Abs. 2 Nr.
1 BGB). So verhält es sich im Streitfall.
a)
Ansprüche auf Einlösung der in einem Flugprämienprogramm der vorliegenden Art gesammelten [X.] unterliegen
ohne Weiteres, wo-13
14
15
-
8
-
von auch die [X.]en übereinstimmend ausgehen, der regelmäßigen Verjäh-rungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Für deren Beginn ist der Schluss des Jahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs.
1 Nr. 1 BGB). Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung
könnte ein Mitglied die Einlösung von [X.] deshalb in einem Zeitraum von drei Jahren, fak-tisch aber, je nach dem konkreten Tag des [X.]anfalls im Verlauf eines Jahres, bis zu vier Jahre
lang erwarten.
b)
Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts ([X.], Urteil vom 21. April 2015

[X.], [X.]Z 205, 83 Rn. 17). Ihr ist deshalb bei der Inhaltskontrolle [X.] im Sinne von § 307 Abs.
2 BGB beizulegen. Abweichungen sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen
(vgl. [X.]/[X.], 76.
Aufl., §
202 Rn.
13). Dabei sind aber die für die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen durch vorformulierte Bedingungen allgemein geltenden Dispositionsgrundsätze und grenzen zu beachten. Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestim-mung unangemessen, wenn der Verwender eigene Interessen einseitig auf Kosten derjenigen seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dass dessen Benachteiligung durch höherrangige oder zumindest gleichwertige ei-gene Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 2005

X
ZR
10/04, NJW
2005, 1774, 1775). Bei der hieran orientier-ten
Bewertung erweist sich die angegriffene Regelung als unangemessen.
[X.])
Ob und inwieweit die Verjährungsfrist für ein (Mengen)Rabattver-sprechen, als das die Gutschrift von [X.] bei [X.] der vorliegenden Art der Sache nach anzusehen ist ([X.], [X.], 2046 Rn. 16),
verkürzt werden darf, kann je nach Art, Gegenstand und finanzi-eller Größenordnung der Geschäfte, auf die sich das Versprechen bezieht, un-terschiedlich zu beantworten sein.
16
17
-
9
-
Im Streitfall geht es in erster Linie um die Rabattgewährung auf Linien-flüge der [X.] und der mit ihr kooperierenden Luftfahrtunternehmen (Ab-schnitt
2.4 der [X.] Bestimmungen). Dabei handelt es sich um [X.], die einerseits nach ihrer durchschnittlichen finanziellen Größenordnung und dem durchschnittlichen Bedarf für ihre Inanspruchnahme deutlich aus dem für Geschäfte
des täglichen Bedarfs
zu steckenden Rahmen fallen. [X.] muss der Fluggast sie aber doch in einem gewissen Umfang wiederholt in Anspruch genommen haben, bevor er die für die Einlösung einer
attraktiven
Prämie notwendige Anzahl von [X.] angesammelt hat. Die berech-tigten Erwartungen der Mitglieder gehen in
Anbetracht der Höhe der danach für den Erwerb von [X.] einzusetzenden eigenen Mittel dahin, die Mög-lichkeit zur Einlösung der [X.] in einem angemessenen Zeitraum gewahrt zu sehen. Dem wird die angegriffene Regelung nicht gerecht. Dass die angesammelten [X.] nach 20
Monaten Inaktivität verfallen, wenn die Beklagte von ihrem Streichungsrecht Gebrauch macht, wirkt sich in der Sache vielmehr als eine die gesetzliche Verjährungsfrist empfindlich
verkürzende [X.] aus. Daran ändert nichts, dass [X.] auch durch andere anerkannte kommerzielle Aktivitäten der Mitglieder ausgelöst werden können.
[X.])
Die Abstriche von der Länge des von den Mitgliedern erwarteten [X.], welche die Beklagte sich mit Abschnitt
1.2.9 Satz 3 ihrer [X.] Bestimmungen ausbedingt, sind nicht durch höherrangige oder zumindest gleichwertige eigene Interessen gerechtfertigt.
(1)
Durch den Streichungsvorbehalt sollen die Mitglieder im Interesse der Absatzsteigerung dazu animiert werden, "rechtzeitig"
in
dem vorgegebenen Zeitintervall
Aktivitäten zu entfalten, die die Gültigkeit ihrer [X.] er-halten, namentlich weitere Flüge zu buchen.
(2)
Entgegen dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung ist es für die Bewertung
der beteiligten Interessen nicht von erheblicher Bedeu-tung, dass die [X.] unentgeltlich und freiwillig gutgeschrieben wer-18
19
20
21
-
10
-
den. Die Beklagte gewährt sie zwar, wie jeden Rabatt freiwillig, gleichwohl aber eigennützig ([X.], [X.], 2046 Rn. 16). Der Flugpreis
mag für Mitglieder nicht höher sein
als für außenstehende Vertragspartner der [X.],
dennoch muss die Rabattgewährung mit den Einkünften aus allen Flugbuchungen erwirt-schaftet werden. Auf die Höhe der dafür kalkulierten Preise kann es sich nur dämpfend auswirken, dass nicht alle Vertragspartner der [X.] zugleich Mitglieder des [X.]-Programms und damit prämienberechtigt sind. Ein Grund dafür, der [X.]
das Recht einzuräumen, den Mitgliedern die Vorteile [X.]s Rabatts in dem Umfang zu nehmen, wie sie sich dies mit Klausel
1.2.9 Satz
3 ermöglicht, ist deshalb nicht ersichtlich
(vgl. [X.], [X.], 2046 Rn.
16).
(3)
Zu Recht rügt die Revision
auch, dass das Berufungsgericht den mit längerfristiger Bevorratung von Prämien einhergehenden
Verwaltungsauf-wand
als Rechtfertigungsgrund für die Gültigkeitsverkürzung der [X.] anerkannt hat.
Die Beklagte bietet
für den Einsatz von [X.] zahlreiche Leis-tungen und Güter an. Soweit damit ein erhöhter Verwaltungsaufwand einher-geht, ist dieser
durch ihre eigene, ersichtlich wettbewerbsorientierte Grundent-scheidung veranlasst, das Prämienangebot attraktiv zu gestalten, und insoweit nicht bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigungsfä-hig. Ins Gewicht fallen könnte
dies hier nur, wenn daraus, dass die [X.] während der laufenden Mitgliedschaft nicht auf 20 Monate, und, worauf zurück-zukommen sein wird, nach Kündigung nicht auf sechs Monate begrenzt ist, un-zumutbarer zusätzlicher Bevorratungsaufwand entstünde. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich und die Revisionserwiderung zeigt auch keinen in den Vo-rinstanzen gehaltenen, aber unbeachtet gebliebenen Sachvortrag auf, der eine entsprechende Prognose tragfähig stützen könnte. Sie räumt ein, dass die [X.] zusätzlicher Flugkapazitäten nicht in Rede steht und die Mitglieder sich damit abfinden müssen, wenn einzelne Leistungen als [X.] 22
23
-
11
-
nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen, sondern verweist insoweit auf ihre generelle Pflicht, diese Leistungen überhaupt erst zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht beruht aber, wie aufgezeigt, im Wesentlichen auf der im Interesse des eigenen [X.] vorgenommenen Ausgestaltung des Prämienange-bots.
3.
Für die Unwirksamkeit von Abschnitt
1.2.9 Satz 1 der [X.] Bestimmungen, wonach die [X.] von [X.]-Mitgliedern eine Gültigkeit von 20 Monaten haben, gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.
Nach dem eigenen Verständnis der [X.] gilt auch in Bezug auf [X.] Regelung, dass sich die Gültigkeit der [X.] durch Aktivitäten in-nerhalb eines Zeitintervalls von 20 Monaten verlängert. Danach schränkt auch diese Klausel eine umfassende Hauptleistung nachträglich ein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch deshalb, weil Mitglieder den [X.] nicht nur unmittelbar nach dem Beitritt erhalten, sondern auch durch Rückstufung bei unzureichender Ansammlung von Meilen im Referenzzeitraum (oben Rn. 2) und folglich
auch [X.] betroffen sind, die sie in einem höheren Status und damit [X.] im Ausgangspunkt unbefristet erworben haben.
4.
Die Regelungen in den weiter angegriffenen Klauseln 1.2.2 Satz
4 und 5, wonach ein Mitglied nach eigener Kündigung sechs Monate Zeit hat, alle angesammelten [X.] einzulösen, und
bei Kündigung durch die [X.] alle Status-
und [X.] im gleichen
Zeitraum verfallen, benach-teiligt die Mitglieder entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemes-sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Dafür kann dahingestellt bleiben, ob dies vor dem Hintergrund des vor-stehend Ausgeführten ohne Weiteres schon deshalb gilt, weil diese
Regelungen wie eine nochmalige Verkürzung der Verjährungsfrist zu bewerten sind, oder ob Bestimmungen zur Verjährungserleichterung in einem anderen Licht zu sehen 24
25
26
27
-
12
-
sein könnten, wenn sie an die Zäsur einer Kündigung des Vertragsverhältnisses
anknüpfen. Die Klausel ist ungeachtet dessen unwirksam.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Klau-sel in den [X.] Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens für dessen Flugprämienprogramm unwirksam, nach der die [X.] in-nerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung durch das Unternehmen oder des Teilnehmers verfallen, wenn
die reguläre vertragliche [X.] für die [X.] auf 60 Monate bemessen ist ([X.], [X.], 2046).
b)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigen die im Streitfall zu berücksichtigenden Gesamtumstände keine abweichende Beur-teilung.
[X.])
Soweit der [X.] in der genannten Entscheidung hervorgehoben hat, dass der Verfallzeitraum für die [X.] nach Kündigung auf ein Zehntel der regulären Laufzeit verkürzt
wurde ([X.], [X.], 2046 Rn.
12, 15), besagt dies nichts darüber, inwieweit diese [X.] bei einem kürzeren
Referenzzeitraum als angemessen zu bewerten sein könnte. Soweit das Berufungsgericht die Kündigungsfrist im Streitfall für unbedenklich gehalten hat, weil die Gültigkeit der [X.] von vornhe-rein auf 20 Monate begrenzt sei, beruht dies auf der unzutreffenden Prämisse, dass diese Begrenzungsregelung der Inhaltskontrolle standhält.
[X.])
Eine von dem genannten Fall abweichende Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Prämien nach Kündigung lediglich innerhalb ei-nes halben Jahres beantragt
werden müssen, bei Wahl eines Prämientickets die betreffende Flugreise aber noch während eines längeren Zeitraums danach angetreten werden kann. Dies ändert nichts daran, dass die Vertragspartner vor die Notwendigkeit gestellt werden, die Disposition über ihre [X.] in-nerhalb der für den
Kündigungsfall eingeräumten Frist zu treffen und sich grundsätzlich für ein bestimmtes Reiseziel
zu entscheiden, das danach nur 28
29
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31
-
13
-
noch unter bestimmten Bedingungen geändert werden kann (Abschnitt
3.4 der [X.] Bestimmungen).
Die Notwendigkeit, solche Auswahlentscheidungen innerhalb der einge-räumten Frist in die weitere Zukunft hinein planen zu müssen, kann die [X.] bei ihren Auswahlentscheidungen über den Einsatz ihrer Prämi-enmeilen deshalb sinnwidrig
und ohne dass dem erhebliche Interessen der [X.] gegenüberstünden,
unter Druck setzen. Das gilt in gesteigertem Maße dann, wenn angesammelte
[X.] für mehrere Einlösungsmöglichkei-ten ausreichen. Soweit die Revisionserwiderung unter den vielfältigen alternati-ven Möglichkeiten
für deren Verwertung auf Hotelübernachtungen und Mietwa-gen verweist, ändert das nichts daran, dass die Vertragspartner
auch insoweit, nur um dem Verfall der [X.] vorzubeugen, Dispositionen treffen müssen, deren Geeignetheit für die eigenen Zwecke sie ohne den durch die angegriffenen Klauseln ausgelösten zeitlichen Entscheidungsdruck möglicher-weise anders eingeschätzt hätten. Das gilt in vergleichbarer Weise auch für die weiteren von der Revisionserwiderung angeführten [X.] wie den Erwerb von Kleidung, Accessoires
oder von Unterhaltungselektronik.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach alldem keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.] entschieden hat und ist insoweit aufzuheben. Der [X.] kann insgesamt in der Sache selbst entschei-den (§ 563 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der getroffe-nen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
32
33
-
14
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Bacher
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2015 -
2-24 O 138/14 -

O[X.], Entscheidung vom 24.03.2016 -
16 U 160/15 -

34

Meta

X ZR 42/16

28.11.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. X ZR 42/16 (REWIS RS 2017, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1674

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XI ZR 401/12

VIII ZR 152/15

III ZR 209/09

XI ZR 200/14

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