Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 67/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2149

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 67/12

vom

10. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Richter [X.], die [X.] [X.], [X.] [X.],
Dr. Pape
und die Richterin Möhring

am
10. Oktober 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2012 wird auf Kosten des [X.].

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

Der [X.] sieht keinen Anlass, die Entscheidung des [X.] gegen das [X.]surteil vom 10. Februar 2011 (IX
ZR 49/10, [X.], 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde wiedergegebenen [X.] treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der [X.] war nicht gehalten, die Sache dem [X.] vorzulegen. 1
2
-

3

-

Art.
10 Abs.
1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der [X.] über Wertpapierdienstleistungen ([X.]. Nr. L 141 S. 27) [X.] offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungs-recht zu verwirklichen. Der [X.] ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des XI.
Zivilsenats vom 23. November 2010 ([X.], [X.], 327 Rn.
13), des [X.]. Zivilsenats vom 22. Juni 2010 ([X.] ZR 212/09, [X.], 58) oder des [X.] (Urteil vom 24. April 2002 -
6
C 2/02, [X.], 198, 209) abgewichen. Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 [X.] ebenfalls nicht verletzt. Das [X.]surteil vom 10. Februar 2011 beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags-
und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonde-rungsrecht im Sinne von §
47 InsO.

Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Vorschrift des §
384 Abs.
2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des [X.] auf
Gewährung recht-lichen Gehörs
(Art.
103 Abs.
1 GG)
wurde nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von [X.] wegen gehalten, den Rechtsansichten des [X.] zu folgen (vgl. [X.] 87, 1, 33; [X.], [X.] vom 21. Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 540 Rn.
13).

3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2011 -
2-7 O 336/10 -

O[X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
16 [X.]/11 -

4

Meta

IX ZR 67/12

10.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 67/12 (REWIS RS 2013, 2149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2149

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 67/12

XI ZR 26/10

VI ZR 212/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.