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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 67/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Richter [X.], die [X.] [X.], [X.] [X.],
Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am
10. Oktober 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2012 wird auf Kosten des [X.].
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).
Der [X.] sieht keinen Anlass, die Entscheidung des [X.] gegen das [X.]surteil vom 10. Februar 2011 (IX
ZR 49/10, [X.], 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde wiedergegebenen [X.] treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der [X.] war nicht gehalten, die Sache dem [X.] vorzulegen. 1
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Art.
10 Abs.
1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der [X.] über Wertpapierdienstleistungen ([X.]. Nr. L 141 S. 27) [X.] offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungs-recht zu verwirklichen. Der [X.] ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des XI.
Zivilsenats vom 23. November 2010 ([X.], [X.], 327 Rn.
13), des [X.]. Zivilsenats vom 22. Juni 2010 ([X.] ZR 212/09, [X.], 58) oder des [X.] (Urteil vom 24. April 2002 -
6
C 2/02, [X.], 198, 209) abgewichen. Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 [X.] ebenfalls nicht verletzt. Das [X.]surteil vom 10. Februar 2011 beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags-
und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonde-rungsrecht im Sinne von §
47 InsO.
Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Vorschrift des §
384 Abs.
2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des [X.] auf
Gewährung recht-lichen Gehörs
(Art.
103 Abs.
1 GG)
wurde nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von [X.] wegen gehalten, den Rechtsansichten des [X.] zu folgen (vgl. [X.] 87, 1, 33; [X.], [X.] vom 21. Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 540 Rn.
13).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2011 -
2-7 O 336/10 -
O[X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
16 [X.]/11 -
4
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 67/12 (REWIS RS 2013, 2149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2149
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