Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZR 130/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4572

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 130/13

vom

26. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 140
Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die [X.] zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darle-hensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten [X.] zu ermitteln.
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
IX ZR 130/13 -
OLG [X.] am Main

LG [X.] am Main

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat
des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein,
die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richte-rin Möhring

am
26. Juni 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 26. April 2013 wird auf Kosten des [X.].

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

Das Berufungsurteil ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des [X.] zu den Wirkungen eines [X.] abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1977 -
II
ZR 52/75, [X.]Z 69, 82, 84 f; vom 14.
Februar 1989 -
XI
ZR 141/88, [X.], 520, 521; vom 20.
Juli 2010
1
2
-

3

-

-
IX
ZR 37/09, [X.]Z 186, 242 Rn. 6 f; vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269
Rn. 10) gestattet der [X.] seinem Gläubiger im Ein-ziehungsermächtigungsverfahren alter Art, um das es hier noch geht, lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des [X.]. Verweigert er (oder nach einer Anordnung gemäß §
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, §
22 Abs.
1 oder 2 [X.]
statt seiner
der vorläufige Insol-venzverwalter)
die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung wider-spricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen ([X.], Ur-teil vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, aaO). Sie ist verpflichtet, die ihrem Kun-den zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis [X.] wiederherzustellen ([X.], Urteil vom 28.
Juni 2012
-
IX
ZR 219/10, [X.]Z
194, 1 Rn. 14). Die Berichtigung kann sich nur auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung beziehen. [X.] der Verwalter die [X.] im "kritischen" Zeitraum der §§
130, 131 [X.] an, ist der Umfang der Rückführung auf der Grundlage des berichtigten [X.] zu ermitteln. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

-

4

-

Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer [X.] Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 25.09.2012 -
2-32 O 78/12 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 26.04.2013 -
19 [X.] -

3

Meta

IX ZR 130/13

26.06.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZR 130/13 (REWIS RS 2014, 4572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4572

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 130/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungswirkung: Folgen eines Lastschriftwiderrufs für Darlehensraten durch den Insolvenzschuldner bzw. den Insolvenzverwalter


IX ZR 115/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 58/11 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 362/09 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 328/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 130/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.