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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 130/13
vom
26. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 140
Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die [X.] zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darle-hensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten [X.] zu ermitteln.
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
IX ZR 130/13 -
OLG [X.] am Main
LG [X.] am Main
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat
des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein,
die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richte-rin Möhring
am
26. Juni 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 26. April 2013 wird auf Kosten des [X.].
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des [X.] zu den Wirkungen eines [X.] abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1977 -
II
ZR 52/75, [X.]Z 69, 82, 84 f; vom 14.
Februar 1989 -
XI
ZR 141/88, [X.], 520, 521; vom 20.
Juli 2010
1
2
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3
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-
IX
ZR 37/09, [X.]Z 186, 242 Rn. 6 f; vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269
Rn. 10) gestattet der [X.] seinem Gläubiger im Ein-ziehungsermächtigungsverfahren alter Art, um das es hier noch geht, lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des [X.]. Verweigert er (oder nach einer Anordnung gemäß §
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1, §
22 Abs.
1 oder 2 [X.]
statt seiner
der vorläufige Insol-venzverwalter)
die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung wider-spricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen ([X.], Ur-teil vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, aaO). Sie ist verpflichtet, die ihrem Kun-den zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis [X.] wiederherzustellen ([X.], Urteil vom 28.
Juni 2012
-
IX
ZR 219/10, [X.]Z
194, 1 Rn. 14). Die Berichtigung kann sich nur auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung beziehen. [X.] der Verwalter die [X.] im "kritischen" Zeitraum der §§
130, 131 [X.] an, ist der Umfang der Rückführung auf der Grundlage des berichtigten [X.] zu ermitteln. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
-
4
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Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer [X.] Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
Gehrlein
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.] am Main, Entscheidung vom 25.09.2012 -
2-32 O 78/12 -
OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 26.04.2013 -
19 [X.] -
3
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. IX ZR 130/13 (REWIS RS 2014, 4572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 130/13 (Bundesgerichtshof)
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