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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:040320B2STR381.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 381/17
vom
4. März
2020
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue u.a.
hier: Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten K.
-
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4.
März
2020
beschlossen:
Die
Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten
K.
sowie der
des Landgerichts [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO er-gangenen Beschluss ist als solche, erst recht erhoben durch einen aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten, nicht statthaft. Ein derartiger Be-schluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2018
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StR 163/17, juris Rn. 1).
Nichts Anderes gilt für den
auf das eigene Verfahren gegen den Antragsteller bezogenen
Revision des Antragstellers in seinem eigenen Verfahren durch Beschluss vom 20.
August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
Ungeachtet dessen wären beide Anträge unbegründet: Die vom [X.] erstrebte Revisionserstreckung nach §
357 StPO in dem Verfahren ge-gen den Angeklagten B.
kam bereits deshalb nicht Betracht, weil er nicht durch dasselbe Urteil verurteilt worden
ist (vgl. [X.]/[X.], 26.
Aufl.,
§
357 Rn.
17; [X.]/[X.], 8.
Aufl., §
357 Rn.
11, [X.]/[X.], 62.
Aufl., §
357 Rn.
12).
Eine Schuldspruchberichtigung war in dem Verfahren gegen den Antragsteller nicht veranlasst, weil die Feststellungen des Urteils
1
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3
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vom 29.
März 2017, wie vom [X.] in seiner Zuschrift ausge-führt, die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen
tragen.
[X.]
Eschelbach
Meyberg
Grube
Schmidt
Vorinstanz:
[X.]), [X.], 05.12.2016 -
5-28 KLs 2/16 -
7310 [X.]
Meta
04.03.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2020, Az. 2 StR 381/17 (REWIS RS 2020, 11808)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11808
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