Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2020, Az. 2 StR 381/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11808

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:040320B2STR381.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 381/17
vom
4. März
2020
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.
hier: Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten K.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4.
März
2020
beschlossen:

Die
Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten

K.

sowie der

des Landgerichts [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO er-gangenen Beschluss ist als solche, erst recht erhoben durch einen aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten, nicht statthaft. Ein derartiger Be-schluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2018

2
StR 163/17, juris Rn. 1).
Nichts Anderes gilt für den

auf das eigene Verfahren gegen den Antragsteller bezogenen

Revision des Antragstellers in seinem eigenen Verfahren durch Beschluss vom 20.
August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
Ungeachtet dessen wären beide Anträge unbegründet: Die vom [X.] erstrebte Revisionserstreckung nach §
357 StPO in dem Verfahren ge-gen den Angeklagten B.

kam bereits deshalb nicht Betracht, weil er nicht durch dasselbe Urteil verurteilt worden
ist (vgl. [X.]/[X.], 26.
Aufl.,
§
357 Rn.
17; [X.]/[X.], 8.
Aufl., §
357 Rn.
11, [X.]/[X.], 62.
Aufl., §
357 Rn.
12).
Eine Schuldspruchberichtigung war in dem Verfahren gegen den Antragsteller nicht veranlasst, weil die Feststellungen des Urteils
1
2
-
3
-
vom 29.
März 2017, wie vom [X.] in seiner Zuschrift ausge-führt, die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen
tragen.

[X.]

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt

Vorinstanz:
[X.]), [X.], 05.12.2016 -
5-28 KLs 2/16 -
7310 [X.]

Meta

2 StR 381/17

04.03.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2020, Az. 2 StR 381/17 (REWIS RS 2020, 11808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11808

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 340/22 (Bundesgerichtshof)

Verjährung einer Abgabenhinterziehung


3 StR 484/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 101/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 657/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 628/15 (Bundesgerichtshof)

Bankrott: Tatbestandsverwirklichung durch Beiseiteschaffen von Vermögen der späteren Insolvenzmasse


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 381/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.