Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 3 StR 484/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10653

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Betruges hier: Revision des Angeklagten [X.]- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Mitangeklagten am 11. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 357 [X.] beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2010 - auch soweit es den [X.]betrifft - aufgehoben und das Verfahren ein-gestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges in fünf Fäl-len unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt sowie ausgesprochen, dass von der Gesamtstrafe drei Monate als verbüßt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, der gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat. 1 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, da es entgegen der Ansicht des [X.]s ([X.]) an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss im Sinne der §§ 203, 207 [X.] fehlt. Ein Beschluss der [X.], durch den die Anklage der Staatsan-waltschaft vom 19. April 2008 ([X.]. 129 ff. [X.]) gegen den [X.] - führer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren [X.] wurde, ist in den Akten nicht vorhanden. Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist nicht durch den Übernahme-beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2008 ([X.]. 210 [X.]) oder durch die [X.] vom 18. März 2010 ([X.]. 14 f. I[X.]) ersetzt worden (vgl. [X.], 520; NStZ-RR 2003, 95 zu §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 [X.]; [X.] NStZ-RR 1998, 74 f.; [X.] NStZ-RR 2001, 139; [X.] in [X.] 6. Aufl. § 207 Rn. 17 m.w.[X.]). Zwar enthält die [X.] keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der [X.] in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung (BGHSt 34, 248; [X.] a.a.[X.]). Erforderlich ist dabei aus Gründen der Rechtssi-cherheit, dass das fragliche Schriftstück aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass [X.] die Eröffnung des Hauptverfahrens tat-sächlich beschlossen hat ([X.] a.a.[X.] m.w.[X.]). Dies ist vorliegend weder bei dem Übernahmebeschluss noch bei der [X.] und Ladungsverfügung der Fall. Während in dem Beschluss vom 16. Dezember 2008 lediglich die Übernahmebereitschaft der [X.] nach Prüfung ihrer Zuständigkeit zum Ausdruck kommt, dient eine allein vom Vorsitzenden unterzeichnete [X.] gemäß §§ 213 ff. [X.] ausschließlich der '[X.]' im Sinne des dafür in der Strafprozess-ordnung besonders vorgesehenen Abschnitts. Eine Zulassung der [X.] - gegebenenfalls mit Änderungen - zur Hauptverhandlung sowie die genaue Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes und des [X.], vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, kann in beiden Entscheidungen nicht gesehen werden. Dass der [X.] nicht zugleich die (schlüssige) Eröffnung des Hauptverfahrens beinhaltet, belegt zudem die - ansonsten entbehrliche - Bestimmung des § 40 Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach der Übernahmebeschluss der [X.] mit dem Eröffnungsbeschluss zu verbinden ist ([X.], 95). Auch die im Beschluss vom 16. Dezember 2008 enthaltene Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 [X.] genügt für sich nicht. Diese ist nur ausnahmsweise, nämlich in Verbindung mit einem gleichzeitig ergehenden Haftbefehl, durch den die Prüfung des dringenden Tatverdachts zum Ausdruck gebracht wird, geeignet, ei-- 4 - nen ausdrücklichen Eröffnungsbeschluss zu ersetzen (vgl. [X.], 13). Da der fehlende Eröffnungsbeschluss ausweislich der Sitzungsnieder-schriften vom 13. April 2010, 19. April 2010, 22. April 2010, 26. April 2010 und 10. Mai 2010 in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden ist (dazu BGHSt 29, 224; 33, 167) und das [X.] nicht durch die nachträgliche Erklärung des Richters, die Eröffnung des Verfahrens beschlossen zu haben, beseitigt werden kann ([X.] 1981, 343), ist das Urteil des [X.]s aufzuheben (§ 349 Abs. 4 [X.]) und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 [X.] einzustel-len (vgl. [X.] a.a.[X.] § 206a Rn. 4; [X.] [X.] 53. Aufl. § 206a Rn. 6, jeweils m.w.[X.])." Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung des Urteils und die [X.] des Verfahrens wegen des fehlenden [X.] war ge-mäß § 357 Satz 1 [X.] auf den Mitangeklagten [X.] zu erstrecken ([X.], [X.], 53. Aufl., § 357 Rn. 10). 3 [X.] beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]. 4 [X.]von [X.][X.]

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3 StR 484/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 3 StR 484/10 (REWIS RS 2011, 10653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10653

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