Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. III ZB 66/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8009

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/10vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 30. Sep-tember 2010 - 17 U 20/10 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 36.461,10 • Gründe: [X.] Der Kläger, der sich im [X.] mit insgesamt 70.000 DM zuzüglich 5 % Agio an zwei Kapitalanlagefonds beteiligt hat, nimmt die Beklagten wegen unrichtiger Beratung bei der Vermittlung - unter Berücksichtigung erhaltener Ausschüttungen - auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags und auf Feststel-lung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden in Anspruch. Das [X.] hat die Klage - nach persönlicher Anhörung des [X.] und des [X.] zu 2 und Vernehmung der Ehefrau des [X.] als Zeugin - abgewiesen, 1 - 3 - weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger nicht [X.] beraten worden sei. In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger die Auffassung vertreten, der zutreffend erkannte Sachverhalt hätte aus Rechtsgründen genügt, um sei-nem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Der festgestellte Tatbestand sei vom [X.] in grundlegender Form einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen worden. Im weiteren führt die Berufungsbegründung Entscheidun-gen vornehmlich des [X.] an, die sich mit Pflichtverletzungen von Anlagevermittlern und -beratern, mit unrichtigen oder nicht rechtzeitig vor-gelegten Prospekten sowie [X.] beschäftigen, und gelangt zu der abschließenden Bewertung, das angegriffene Urteil sei wegen falscher rechtli-cher Würdigung des angenommenen Sachverhalts unrichtig. 2 Nach vorangegangenem Hinweis hat das [X.] die Beru-fung als unzulässig verworfen, weil sich die Berufungsbegründung nicht in aus-reichender Weise mit einem der in § 513 Abs. 1 ZPO anerkannten [X.] auseinandersetze und nicht der Bestimmung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genüge. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. 3 I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] - 4 - gerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung über-spannt und damit den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht gebotener Weise erschwert. 1. Der Kläger hat seinen Ersatzanspruch auf eine unzulängliche Beratung durch den Beklagten zu 2 gestützt und behauptet, dieser habe bis zum Zeit-punkt der Zeichnung der Beteiligung mit keinem Wort auf das Verlust- und [X.] hingewiesen, sondern versichert, dass es sich um eine optimale mittelfristige Beteiligung für konservative Anleger handele, da unter Einbezie-hung der Steuervorteile eine sichere und rentierliche Anlage erfolge. Er habe dem Kläger ausdrücklich zugesichert, dass es eine sichere Anlageform sei. Die jeweiligen Emissionsprospekte seien nicht übergeben worden. Von diesem - streitigen - Klägervortrag geht auch der Tatbestand des landgerichtlichen Ur-teils aus. 5 In seinen Entscheidungsgründen kommt das [X.] zu einer Ab-weisung der Klage, weil es - nach Anhörung der an den Gesprächen beteiligten Parteien und Vernehmung der Ehefrau des [X.] und Wiedergabe ihrer An-gaben - nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass die Beratung - wie vom Kläger behauptet - verlaufen ist. 6 2. Wenn die Berufungsbegründung hierzu geltend macht, der zutreffend erkannte Sachverhalt hätte aus Rechtsgründen genügt, um dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, und der insoweit festgestellte Tatbestand sei einer unzutref-fenden rechtlichen Würdigung unterzogen worden, wird im Ansatz verfehlt, dass sich das [X.] gerade nicht in der Lage gesehen hat, konkrete Feststel-lungen dahingehend zu treffen, dass die Geschehnisse im Zusammenhang mit 7 - 5 - der Zeichnung der beiden Anlagen so verlaufen sind, wie der Kläger behauptet hat. Wenn die Berufung daher geltend macht, der "festgestellte Tatbestand" rechtfertige die Klage, geht dies an der Begründung der angefochtenen Ent-scheidung vorbei. Zwar war das Vorbringen des [X.], was auch das Land-gericht, das Beweis erhoben hat, zugrunde gelegt hat, für den geltend gemach-ten Anspruch schlüssig, aber die Berufung geht nicht darauf ein, dass das [X.] keine dementsprechenden Feststellungen getroffen hat, und sie beanstandet dies auch nicht als fehlerhaft. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die vom [X.] gegebene Begründung zugeschnitten und lassen nicht erkennen, weshalb das [X.] zu anderen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. 3. Ein Angriff gegen die Tatsachenfeststellungen war nicht deshalb entbehr-lich, weil in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen wird, der Anlage-prospekt sei - auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht rechtzeitig vorgelegt worden und könne nur in diesem Fall eine vollständige mündliche Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ersetzen. Denn das angefochtene Urteil beruht entscheidend auf der Würdigung, der Prospekt, der im Einzelnen die gegebenen Risiken angeführt habe, sei (möglicherweise) wie vom Beklagten zu 2 angegeben bei dem [X.] durchgegangen 8 - 6 - worden, so dass sich das [X.] nicht davon überzeugen könne, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2009 - 4 O 145/09 - O[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 - 17 U 20/10 -

Meta

III ZB 66/10

31.03.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. III ZB 66/10 (REWIS RS 2011, 8009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8009

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.