Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. III ZB 2/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1029

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[X.] [X.]/10vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen die [X.]n zu 2 bis 5 als unzulässig verworfen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung der Klägerin zu 5, einschließlich der Entschei-dung über die insoweit angefallenen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 51.440,19 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die am 9. September 1999 geborene Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die [X.]n zu 1 bis 5 Ansprüche auf Zahlung von [X.] in Höhe von 51.440,19 • nebst Zinsen geltend. Auf einen gerichtlichen Hinweis des erstinstanzlichen [X.]s hin legte die Klägerin zu 5 eine [X.] - 3 - klärung ihrer Eltern vor, nach der diese die bisherige und die weitere [X.] ihrer Tochter in dem hiesigen Klageverfahren genehmigten. Das Land-gericht hat die Klage als unzulässig wegen fehlender [X.]fähigkeit der Kläge-rin zu 5 abgewiesen. Hiergegen hat die [X.] zu 5 Berufung eingelegt. In der [X.] war sie als Berufungsführerin aufgeführt, ohne dass auf die gesetzliche Vertretung ihrer Eltern hingewiesen worden ist. 2 Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin zu 5 um Rubrumsberichti-gung gebeten und klargestellt, dass sie gesetzlich vertreten durch ihre Eltern den Prozess führe. Zugleich hat sie sich auf eine durch ihre Eltern als gesetzli-che Vertreter erteilte [X.] für ihren Prozessvertreter berufen. [X.] Vollmacht hat der Berufungsbegründung nicht beigelegen. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu 5 als unzulässig verworfen. 4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5. 5 Während des [X.] sind durch Beschlüsse des [X.] vom 30. Juli und 5. August 2010 für die [X.] zu 1 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und die Verwaltungs- und Verfü-gungsbefugnis über das Vermögen der [X.]n zu 1 auf den [X.] übertragen worden. 6 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat im Umfang der Entscheidung Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufung der Klägerin zu 5 unzulässig sei. Sie sei minderjährig und ihr fehle deshalb die [X.]. Notwendig sei eine Vertretung durch ihre gesetzliche Vertreter - ihre Eltern - bei der Berufungseinlegung gewesen. Diese habe nicht vorgelegen. Eine von den Eltern gegebenenfalls erteilte Vollmacht, die der Berufungsschrift nicht beigefügt gewesen sei, ändere hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 5 könne eine rückwirkende [X.] der unzulässigen Berufungseinlegung durch eine im Rahmen der [X.] beantragte Rubrumsänderung bzw. eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch die Eltern nicht erfolgen. Ein Mangel der Pro-zessfähigkeit könne zwar grundsätzlich durch Genehmigung rückwirkend [X.] sein; allerdings gelte dies nicht bezüglich prozessualer Notfristen, wie es die Berufungsfrist sei. Die Klägerin sei deshalb zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter wirksam vertreten und ihr Rechtsmittel daher als unzulässig zu verwerfen gewesen. 8 2. Der Beschluss über die Verwerfung der Berufung der Klägerin zu 5 hält der rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der [X.]n zu 2 bis 5 nicht stand. 9 a) Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5 ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs-sig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 10 - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht einschließlich der [X.]n zu 1 und 3 eingelegt worden. Sie hat sich von Beginn an auch gegen diese beiden [X.]n gerichtet. Zwar sind diese in der [X.] nur als [X.] und nicht auch als Berufungsbeklagte und [X.] bezeichnet worden. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Rechtsmittel sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung als solche richtet, das heißt diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt ([X.] Urteil vom 23. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 58 f). 11 Die Klage der Klägerin zu 5 ist vom [X.] hinsichtlich sämtlicher [X.]r als unzulässig abgewiesen worden. Dagegen richtete sich die Beru-fung der Klägerin zu 5 ohne Einschränkungen. Ihr Rechtsmittel wurde vom [X.] ausweislich des Tenors und der Begründung des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses ebenfalls ohne Einschränkung verworfen. Zwar weist dessen Rubrum die [X.] zu 1 und 3 nicht als Beru-fungsbeklagte aus. Insoweit handelt es sich aber um einen mit einer Rubrums-berichtigung zu korrigierenden Fehler. Die inhaltliche Beschränkung auf die [X.] zu 2, 4 und 5 bezieht sich nur auf die Zurückweisung der Berufung der Kläger zu 2, 3 und 6 nach § 522 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin zu 5 ist damit [X.] durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Berufung gegen alle [X.]n. Hinzu tritt, dass die Formulierung der [X.] neben der [X.]bezeichnung keinen Hinweis auf eine Einschränkung enthält, sondern als Gegenstand der Rechtsbeschwerde schlicht den Beschluss des Berufungsgerichts nennt. 12 - 6 - b) Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 13 aa) Die Klägerin zu 5 hat wirksam Berufung eingelegt. Die Zulässigkeit der Berufung scheiterte nicht an einer fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin zu 5. 14 Die Zulässigkeit der Berufung unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich bereits daraus, dass die minderjährige Klägerin zu 5 im erstinstanzlichen Ver-fahren als prozessunfähig behandelt und ihre Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist das [X.] der [X.], die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Un-recht, sei es als prozessfähig, sei es als prozessunfähig angesehen worden ist, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sie die sonst für die Prozessfähigkeit erfor-derlichen Voraussetzungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 122, 127; Urteil vom 23. Februar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 294, 295 f). Dementsprechend durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin als unzuläs-sig verwerfen. Es hätte vielmehr die Berufung als zulässig behandeln und [X.] müssen, ob die Eltern der Klägerin die Prozessführung wirksam genehmigt oder die Prozessführung als gesetzliche Vertreter selbst übernommen haben (vgl. MüchKommZPO/[X.], 3. Aufl., §§ 51, 52 Rn. 42 m.w.N.), sowie [X.] über die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in der Sache entscheiden müssen. 15 bb) Auf die weitere Frage, dass die Verwerfung der Berufung gegen die [X.] zu 3 schon wegen der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht hätte erfolgen dürfen, kommt es hier nicht mehr an. 16 - 7 - cc) Soweit sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 5 auch gegen die Verwerfung ihrer Berufung hinsichtlich der [X.]n zu 1 richtet, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde ergehen. Das Verfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. 17 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 22 O 24729/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 5493/08 -

Meta

III ZB 2/10

25.11.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. III ZB 2/10 (REWIS RS 2010, 1029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1029

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