Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZA 4/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 800

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[X.][X.] vom 16. November 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 16. November 2006 beschlossen: Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 5. Januar 2006 Prozesskostenhilfe zu ge-währen, wird zurückgewiesen. Gründe: Auch wenn das beabsichtigte Rechtsmittel im Hinblick auf die Einheitlich-keitssicherung (§ 574 Abs. 2 ZPO) erfolgversprechend erscheint, kann der [X.] keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. 1 Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten der vorgesehenen Prozessführung vier Monatsraten voraus-sichtlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf insgesamt 407,40 • (Verfahrens-gebühr [VV RVG Nr. 3502, Wert aus 4.000 •: 245 •], Auslagenpauschale [VV RVG Nr. 7002: 20 •], Umsatzsteuer [VV RVG Nr. 7008: 42,40 •], Gerichtskos-ten [100 •]). Das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin beläuft sich, wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, auf 468,81 •, so dass 2,3 Raten zu jeweils 175 • anfallen. 2 - 3 - Hinsichtlich des monatlichen Einkommens ist von einem Bruttoeinkom-men von 3.360,80 • (Monatsverdienst aus nicht selbständiger Arbeit 3.206,80 • sowie Kindergeld 154 •) auszugehen. Die nach § 82 Abs. 2 SGB II maßgebli-chen Abzüge betragen 588,08 • [X.]) sowie 718,02 • (Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag). An Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sind 380 • (Partei), 266 • (unterhaltsberechtigter [X.]) und 173 • (Erwerbstätige) zu berücksichtigen. Hinzu kommen für Miete und Nebenkosten weitere 469,96 •. Schließlich sind als sonstige Zahlungsver-pflichtungen für vermögenswirksame Leistung 39,88 • und der an den [X.] abgeführte Betrag von 257,05 • abzusetzen. Als einzusetzendes Einkommen verbleiben damit 468,81 •. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 [X.] 468/00 - [X.], Entscheidung vom 05.01.2006 - 11 T 374/04 -

Meta

IX ZA 4/06

16.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZA 4/06 (REWIS RS 2006, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 800

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