Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. 5 StR 69/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3964

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5 StR 69/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Frei-heitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ungeachtet der rechtsstaatswidrigen Verfahrensweise im Zusammen-hang mit dem Einsatz einer V-Person, welche die [X.] zutreffend im Ausmaß der tatprovokativen Einwirkungen auf den Angeklagten und in den an den Einsatz anschließenden Verschleierungshandlungen gefunden hat, ist ihre Begründung für die Ablehnung eines Verfahrenshindernisses bei gleichzeitiger Verhängung einer [X.] zudem angesichts des Verstoßes gegen - 3 - Art. 6 Abs. 1 [X.] numerisch präzise bestimmt [X.] herabgesetzten Strafe im Ansatz rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 45, 321, 339 f.; 47, 44, 47). Der Strafausspruch ist gleichwohl deshalb zu beanstanden, weil bei den gegebenen Fallbesonderheiten nicht ausreichend begründet worden ist, weshalb die [X.] die gegen den Angeklagten tatsächlich zu verhän-gende Strafe nicht dem für einen minder schweren Fall vorgesehenen Straf-rahmen (§ 29a Abs. 2 BtMG) entnommen hat. Zwar liegen neben den [X.] im Zusammenhang mit dem rechtsstaatswidrigen [X.] die Voraussetzungen eines vertypten [X.]es, welche die Annahme eines minder schweren Falles weiterhin nahelegten, nicht un-mittelbar vor. Andererseits stand die Vermittlungstätigkeit des Angeklagten, in der die [X.] angesichts ihrer konkreten Bedeutsamkeit und der nicht ganz unbeträchtlichen Eigennützigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei bereits eine Mittäterschaft als begründet ansah (vgl. [X.], 19), an der Schwelle zum vertypten [X.] der Beihilfe. Zudem hat der Ange-klagte durch den Verzicht auf die Preisgabe des von ihm enttarnten [X.] die Festnahme der Haupttäter ermöglicht ([X.]); damit hat er zwar nicht direkt die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt, indes ein [X.] bewiesen, dessen Wert für die Ermittlungsbehörden konkret von [X.] so starkem Gewicht war wie dieser vertypte [X.]. Bei dieser Nähe zu zwei vertypten [X.] drängte sich die Annahme eines minder schweren Falles ungeachtet der fehlerfrei bewerteten [X.] auf, so daß die Frage mindestens eingehenderer Erörte-rung unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieser Besonderheiten bedurfte. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die dem Ange-klagten zugebilligte Strafmilderung bei Annahme eines minder schweren Fal-les angesichts des veränderten Strafrahmens noch stärker ausgefallen wäre. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem bloßen [X.] nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der [X.] der umfassenden bislang fehlerfrei getroffenen Feststellungen, die [X.] - falls durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt wer-den dürfen, und unter weitergehender Auswertung der bezeichneten Beson-derheiten neu zu bemessen.

[X.] Basdorf Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 69/05

20.04.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. 5 StR 69/05 (REWIS RS 2005, 3964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3964

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