Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. VI ZB 13/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2686

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[X.] vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 5; [X.] [X.] Nr. 3202, 3402 Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der [X.] des Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen Rechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei auf die Terminsgebühr und zur [X.] von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 3 Abschnitt 4 [X.]-[X.]. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2006 - [X.]/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 14. Februar 2006 aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Streit-helferin ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be[X.] zurückverwiesen. [X.]: 294 • Gründe:[X.] Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2004 als [X.] zur Zahlung an den Rechtsvorgänger der Klägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Klägerin hat mit [X.] vom 2. August 2004 beantragt, die Berufung der Beklagten [X.]. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Klägerin hat mit [X.] vom 15. Februar 2005 gleichfalls beantragt, die Berufung der [X.] - 3 - klagten zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 10. Juni 2005 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin so-wohl für diese wie auch für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin [X.]. Er hat für die Klägerin auf die Anträge in seinem [X.] vom 2. August 2004 Bezug genommen und darüber hinaus für die Streithelferin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach Rücknahme der Berufung hat das [X.] den Beklagten als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Neben-intervention auferlegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2005 die Kosten der Klägerin gegen die Beklagten unter Einschluss einer Terminsgebühr für die Berufungsverhandlung gemäß § 13 [X.], [X.]-[X.] 3202 festgesetzt. Dem [X.] auf Festsetzung ihrer Kosten hat es mit Beschluss vom 14. November 2005 entsprochen, jedoch die beantragte Terminsgebühr von 294 • nebst Zinsen abgesetzt, weil keine Teilnahme am Termin erfolgt sei. 2 Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Streit-helferin am 9. Dezember 2005 "Erinnerung" erhoben. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Be-schluss ist der Streithelferin am 26. Februar 2006 zugestellt worden. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 22. März 2006 verfolgt die Streithelferin ihre Schlussanträge aus der Beschwerdeinstanz weiter. 3 - 4 - I[X.] 4 1. Das Be[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach der amtlichen Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 [X.]-[X.] entstehe die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhand-lungstermin. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin habe jedoch nicht am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenom-men. Dass er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Terminswahr-nehmung beauftragt, dieser den Termin auch für die Streithelferin wahrgenom-men und für sie Anträge gestellt habe, könne nicht zur Entstehung einer Ter-minsgebühr führen. Die Vertretung mehrerer Parteien in der Berufungsverhand-lung könne allenfalls zu einer erhöhten Verfahrensgebühr für den [X.] führen. 2. Die Ausführungen des [X.] halten rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. 5 a) Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 6 b) Auch Rechtsanwälten von [X.] erwächst die Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. Gebauer/ [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.] Vorb. 3 Rdn. 151; [X.]/ [X.]-Rabe, [X.], [X.] 3104 Rdn. 10). 7 c) Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht am 10. Juni 2005 durch den Rechtsanwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem 8 - 5 - Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.] - NJW 2001, 753, 754 unter I[X.] 2. b) [X.])) der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die [X.] nach [X.]-[X.] 3202 i.V.m. Vorb. 3 (3) [X.]-[X.] entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf § 5 [X.] hin, der eine Vergütung auch für den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt vertreten lässt. d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmäch-tigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß [X.]-[X.] Abschnitt 4 wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Par-teirechte übertragen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2000 - [X.] - [X.]O 753, 754 unter I[X.] 2. b) [X.])). Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt (vgl. [X.] 3402; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Auflage, § 5 Rdn. 25; [X.]/Jungbauer/Podlech-Trappmann, [X.], [X.] 3401 Anm. II 2.2; missverständlich [X.]/Mümmler/[X.]/[X.], [X.], "[X.]" Ziff. 3); zusätzlich erhält der [X.]) An-walt eine hälftige Verfahrensgebühr ([X.]-[X.] 3401) und rechnet selbst ab. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass eine zulässige Unterbevollmächti-gung mit dieser Gebührenfolge (Beauftragung des Terminsvertreters im [X.]) vorgelegen hat, hat das Be[X.] nicht festgestellt. 9 3. Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand und ist aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist. Das [X.]0 - 6 - [X.] wird nunmehr die erforderliche Überprüfung der [X.] vorzunehmen haben. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 C 3230/03 - LG [X.], Entscheidung vom 14.02.2006 - 8 [X.]

Meta

VI ZB 13/06

11.07.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. VI ZB 13/06 (REWIS RS 2006, 2686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2686

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