Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. 4 StR 530/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6170

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[X.] vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) für die Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird, b) der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird, c) die Anordnung des Verfalls des bei dem Angeklag-ten sichergestellten Geldbetrages von 1610,22 • entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-urteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall eines Geldbetrages von 1610,22 • sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und diverser Rauschgiftutensilien angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Be-schlussformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat es das [X.] versäumt, für diese Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Der [X.] kann hier die erforderliche Ergänzung des Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1, [X.], fehlende 1 und 2). Er setzt insoweit [X.] auch wenn die Annahme eines minder schweren Falles hier eher fern liegt [X.] dem Antrag des [X.] folgend das gesetzliche Mindestmaß des für minder schwere Fälle maßgebli-chen Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG von drei Monaten Freiheitsstrafe fest. Dadurch wird der Angeklagte, da die Verhängung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB schon mit Blick auf seine Vorahndungen ausscheidet, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Weiterhin wird der [X.] dahin berichtigt, dass es sich bei der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe um eine Gesamtstrafe handelt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). 2 - 4 - 2. Der [X.] beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Betäubungsmittelstraftat auf die vom [X.] mit Ausnahme des angeordneten Verfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO), da die ansonsten gebotene Zurückverweisung ausschließlich zur [X.] einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die [X.] wie der Ge-neralbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - vom [X.] nicht tragfähig begründete Anordnung des erweiterten Verfalls einen unange-messenen Aufwand erfordern würde. Damit entfällt der Ausspruch über die [X.]. 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 530/07

15.01.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. 4 StR 530/07 (REWIS RS 2008, 6170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6170

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