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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716B4STR181.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 181/16
vom
14. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Juli
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Februar 2016 wird
a)
von der Anordnung eines [X.] in Höhe von 620
Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung von Wertersatzverfall in [X.] von 620
Euro entfällt.
2.
Die
weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines ver-letzungsgeeigneten Gegenstands zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 1
-
3
-
neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 620
Euro angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Anordnung des [X.] nach §
430 Abs.
1 i.V.m. §
442 Abs.
1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte durch die abgeurteilte Tat tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 620
Euro erlangt hat (§
73 Abs.
1 Satz
1 StGB), der gemäß §
73a Satz
1 StGB aus einem anderen Grund nicht mehr für verfallen erklärt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2008 -
4 [X.], [X.], 85). Auf §
73d StGB, der hier nach §
33 Abs.
1 Nr.
2 BtMG anwendbar wäre, hat die [X.] ihre Anordnung nicht gestützt. Eine Rückgabe der Sache zu weiteren Erhebungen würde einen [X.] Aufwand erfordern.
Der Wegfall der Anordnung des [X.] führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
2
3
4
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4
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
5
Meta
14.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. 4 StR 181/16 (REWIS RS 2016, 8171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8171
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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