Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. 4 StR 181/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8171

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716B4STR181.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 181/16

vom
14. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Juli
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Februar 2016 wird
a)
von der Anordnung eines [X.] in Höhe von 620
Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung von Wertersatzverfall in [X.] von 620
Euro entfällt.
2.
Die
weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines ver-letzungsgeeigneten Gegenstands zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 1
-
3
-
neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 620
Euro angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Anordnung des [X.] nach §
430 Abs.
1 i.V.m. §
442 Abs.
1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte durch die abgeurteilte Tat tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 620
Euro erlangt hat (§
73 Abs.
1 Satz
1 StGB), der gemäß §
73a Satz
1 StGB aus einem anderen Grund nicht mehr für verfallen erklärt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2008 -
4 [X.], [X.], 85). Auf §
73d StGB, der hier nach §
33 Abs.
1 Nr.
2 BtMG anwendbar wäre, hat die [X.] ihre Anordnung nicht gestützt. Eine Rückgabe der Sache zu weiteren Erhebungen würde einen [X.] Aufwand erfordern.
Der Wegfall der Anordnung des [X.] führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
2
3
4
-
4
-
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
5

Meta

4 StR 181/16

14.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. 4 StR 181/16 (REWIS RS 2016, 8171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8171

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