Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 3 StR 176/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8265

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110717B3STR176.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 176/17
vom
11. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Nötigung

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2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am
11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2016 -
soweit es ihn betrifft -
im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Delmenhorst zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den heranwachsenden Angeklagten wegen Nöti-gung verurteilt und ihm die Auflage erteilt, zur Schadenswiedergutmachung ei-nen Betrag in Höhe von 250 Euro an den Geschädigten [X.]

zu zahlen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des [X.]s trafen sich der Mitange-klagte P.

sowie die Zeugen [X.]

, S.

, E.

und K.

am Abend des 22. August 2015 in der Wohnung von P.

, um dort gemeinsam zu
feiern. Im Laufe des Abends kamen
auch der Angeklagte, der Mitangeklagte M.

und der gesondert verfolgte H.

hinzu.
Nach einiger Zeit bemerkte der Angeklagte, dass Playstation-[X.] von P.

aus der Wohnung verschwunden waren und sich in einem Kinderwagen befanden, der im Hausflur abgestellt war. Nachdem er P.

und H.

davon in Kenntnis gesetzt hatte, entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen H.

und [X.]

, den H.

für die Entwendung der [X.] verant-wortlich machte. Nachdem
[X.]

eingeräumt hatte, die [X.] entwendet zu haben, geriet H.

über den aus seiner Sicht vorliegenden [X.] und den Missbrauch der Gastfreundschaft durch [X.]

in Rage. Er schlug und trat auf ihn ein, auch nachdem [X.]

infolge der Schläge zu [X.] gegangen war. Dann ließ er sich die Bauchtasche geben, die [X.]

mit sich führte, und entnahm daraus 6 bis 7 Euro, um das Geld für sich oder P.

zu behalten. Schließlich ließ er sich von [X.]

ein "Schuldanerkenntnis" un-terschreiben, in dem dieser zugab, die [X.] entwendet zu haben.
Die [X.] hat entgegen dem [X.] nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte und M.

sich in irgendeiner Weise an den Tathandlungen von H.

beteiligten. Beide hatten die [X.] zwar mitbekommen, aber nicht gebilligt.
Im weiteren Verlauf brachten der Angeklagte und M.

[X.]

in-des zu Boden und hielten ihn dort an seinen Armen und Beinen fest, damit H.

nochmals körperlich auf [X.]

einwirken konnte. H.

setz-te sich daraufhin auf einen Arm von [X.]

und drohte ihm damit, ihm mit ei-2
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nem Messer die Finger oder die Hand abzuschneiden, um ihn dadurch weiter zu verängstigen und zu demütigen. Danach ließ er ebenso wie der Angeklagte und M.

von [X.]

ab.
2. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
4. Der Rechtsfolgenausspruch hat demgegenüber keinen Bestand. Denn den Urteilsgründen lässt sich nichts über den Vollstreckungsstand von früher gegen den Angeklagten verhängten [X.] Sanktionen ent-nehmen. Zuletzt verurteilte ihn das [X.] am 23. Mai 2014; es erteilte ihm eine Weisung und verhängte einen einwöchigen [X.] wegen Zuwiderhandelns gegen Auflagen. Ohne Angaben über den
Voll-streckungsstand kann der Senat nicht überprüfen, ob das [X.] gehalten war, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf eine einheitliche Rechtsfolge zu er-kennen. Ausführungen dazu sowie gegebenenfalls zu § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] enthalten die Entscheidungsgründe ebenfalls nicht.
Der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führende Rechtsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststel-lungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Delmenhorst zurück, weil dessen Zuständigkeit begründet ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1, §
108 Abs.
1 [X.]).
5. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch die dem Angeklagten erteilte Auflage, zur Schadenswiedergut-.

zu [X.], auf rechtliche Bedenken stößt.
a) So hat die [X.] die Erteilung der Auflage damit begründet, dass sie "die Verhängung einer Erziehungsmaßregel für ausreichend" erachte,
um nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die Auflage, zur Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag an den Geschädigten zu [X.], ist aber keine Erziehungsmaßregel (§§ 9 ff. [X.]), sondern ein Zuchtmittel im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Die Verhängung von [X.] ist indes nur zulässig, wenn [X.] nicht aus-reichen (§ 5 Abs. 2 [X.]; vgl. dazu [X.], [X.], 19. Aufl., § 13 Rn. 11).
b) Hinsichtlich der Höhe des Geldbetrages hat sich die [X.] den Urteilsgründen zufolge "an den von dem Zeugen [X.]

erlittenen Ängsten in dem Geschehen" orientiert. Das ist insofern bedenklich, als die Erteilung einer Auflage, den Schaden wiedergutzumachen, nur zulässig ist, wenn zivilrechtlich ein entsprechender Schadensersatzanspruch besteht; andernfalls ist die [X.] gesetzwidrig und -
trotz § 55 Abs. 1 [X.] -
durch Rechtsmittel anfechtbar (vgl. [X.], aaO § 1.

zu zahlen, ersichtlich dazu dienen, dessen immateriellen Schaden zu ersetzen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob [X.]

ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch zusteht.
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Gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht [X.] ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das [X.] gefordert werden. In Betracht kommt hier ersichtlich nur § 253 Abs. 2 BGB. Danach kann eine billige Entschädigung in Geld wegen eines [X.] Schadens verlangt werden, wenn wegen einer Verletzung des [X.], der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung [X.] zu leisten ist. Dies belegen die Urteilsgründe hier nicht, zumal das [X.] den mit der Anklage gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, tateinheitlich mit der nunmehr als Nötigung abgeurteilten Tat Freiheitsberau-bung und gefährliche Körperverletzung begangen zu haben, nicht als erwiesen angesehen hat.
[X.]

Gericke Spaniol

Tiemann Hoch
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Meta

3 StR 176/17

11.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 3 StR 176/17 (REWIS RS 2017, 8265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8265

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3 StR 176/17

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