Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 1 StR 470/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1264

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2023, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] – Jugendrichter – zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und jeweils sieben Fällen der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei sowie zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei verwarnt und ihm auferlegt, "20 Stunden gemeinnützige Arbeitsleistungen nach näherer Weisung der Kammer zu erbringen". Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 StPO rügt, verhilft der Revision aus den in der Antragsschrift des [X.] ausgeführten Gründen nicht zum Erfolg.

3

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch erweist sich der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. So hat das [X.] bereits nicht hinreichend begründet, warum es die Verhängung von [X.] als nicht ausreichend erachtet (§ 5 Abs. 2 [X.]). Überdies entspricht die Anordnung von 20 Arbeitsstunden "nach näherer Weisung der Kammer" nicht den Anforderungen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], da weder ein Zeitraum bestimmt worden ist, innerhalb dessen die Auflage zu erfüllen ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21 Rn. 36), noch die [X.] sich die nähere Ausgestaltung derselben hätte vorbehalten dürfen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., § 15 Rn. 18). Schließlich hat das [X.] bei der Bestimmung des Maßes des [X.] die ausschließlich in Bezug auf die Mitangeklagten erörterte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in den Blick genommen (zur Prüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der erhobenen Sachrüge vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2022 – 4 [X.] Rn. 16 mwN; vgl. im Übrigen [X.], Beschluss vom 9. Mai 2017 – 4 StR 73/17).

4

3. Die Feststellungen sind von diesen Wertungsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

5

4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das nunmehr zuständige Amtsgericht – Jugendrichter – Kempen zurückzuverweisen.

6

5. Aufgrund der Teilaufhebung und Zurückverweisung hat sich die mit der Revision erhobene Kostenbeschwerde erledigt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 [X.] Rn. 17).

Jäger     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 470/23

24.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 3. April 2023, Az: 43 KLs 18/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 1 StR 470/23 (REWIS RS 2024, 1264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1264

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Zitiert

5 StR 312/21

4 StR 73/17

4 StR 202/21

3 StR 245/21

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