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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 218/11
vom
14.
Oktober 2011
in dem Verfahren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, [X.], [X.],
Grupp
und die Richterin Möhring
am 14.
Oktober
2011
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers
gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8.
September
2011
(Kassenzeichen 780011130348) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Bestimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005-
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung
nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
3
ZPO, §
66 Abs.
5 Satz
1 Halbsatz 1 GKG), ist
zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des [X.] für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen die Befangenheitsentscheidung des [X.] ergibt sich aus Nr.
1826
des 1
2
-
3
-
Kostenverzeichnisses zu §
3 Abs.
2 GKG
und ist damit gesetzlich bestimmt.
Die
angesetzte
Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung
auch gemäß §
6 Abs.
2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 9.
August 2011 als unzulässig verworfen worden war.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2011 -
10 IN 84/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
4 [X.]/11 -
Meta
14.10.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2011, Az. IX ZB 218/11 (REWIS RS 2011, 2373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2373
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