Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.04.2012, Az. 1 ABR 5/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 7297

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Gegenstand

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft


Leitsatz

Die Festlegung des Organisationsbereichs der DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. im Anhang ihrer ab dem 12. Juni 2009 und ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen ist unwirksam. Für Arbeitnehmer in den dort aufgeführten Unternehmen und Branchen, die außerhalb kaufmännischer und verwaltender Berufe tätig sind, ist die DHV nicht tarifzuständig.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerden von [X.] und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 23. Dezember 2010 - 2 [X.] - teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und der [X.] sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wird der Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2009 - 20 BV 17/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

1. Es wird festgestellt, dass die [X.] nicht zuständig ist für den Abschluss von Tarifverträgen für in Privatkliniken beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zu den kaufmännischen und verwaltenden Berufen gehören.

2. Es wird festgestellt, dass die [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrags „[X.] Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken ([X.] Nr. 1)“ vom 15. Dezember 2006 sowie auch vom 20. Oktober 2008 nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben.

3. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

[X.] Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden von [X.] und des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit einer [X.].

2

Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Privatklinik in [X.] bei B. [X.]ie ist seit Dezember 2006 ordentliches Mitglied im [X.]

3

Die Beteiligte zu 3 ist die „[X.] - Die [X.]“. Diese vereinbarte mit dem zu 5 beteiligten [X.] ([X.]) am 15. Dezember 2006 den [X.] Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken ([X.] Nr. 1). Dieser gilt nach seinem § 1 Nr. 3 für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem ordentlichen Mitglied eines vertragschließenden Landesverbandes des [X.] stehen und Mitglied der vertragschließenden [X.] sind. Am 5. April 2007 vereinbarte der [X.] mit der [X.] den Vergütungstarifvertrag Nr. 1 ([X.] Nr. 1).

4

Die Arbeitgeberin gruppierte bis zum Frühjahr 2007 ihre Arbeitnehmer in eine bei ihr bestehende betriebliche Vergütungsordnung ein. Am 23. Mai 2007 beantragte sie beim Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers W in die [X.] XII [X.]tufe 1 der Anlage 1 zum [X.] Nr. 1. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Eingruppierung am 30. Mai 2007 [X.]. unter Hinweis auf die nicht geklärte Tarifzuständigkeit der [X.]. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin beim Arbeitsgericht [X.]iegburg ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein (- 1 [X.] -). Dessen Gegenstand erweiterte sie in der Folgezeit um 22 Anträge. Das Arbeitsgericht [X.]iegburg setzte mit Beschluss vom 10. Jan[X.]r 2008 sein Verfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des [X.] über die Frage der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des [X.] für den Bereich der Privatkliniken“ aus.

5

Am 20. Oktober 2008 schloss der [X.] mit der „medsonet - [X.] im [X.]“ für die Beschäftigten in Privatkliniken fünf als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen ab, die von der Arbeitgeberin gegenwärtig in ihrem Betrieb angewandt werden und Grundlage ihrer Eingruppierungsentscheidungen sind.

6

Die Tätigkeit der [X.] erstreckt sich über das gesamte Gebiet der [X.]. Ihre Tariffähigkeit ist zuletzt durch Beschluss des [X.] vom 18. Febr[X.]r 1997 (- 2 [X.] -) rechtskräftig festgestellt worden. Auf ihrem ordentlichen Verbandstag vom 28. Oktober 2006 beschloss die [X.] eine [X.]atzungsänderung, die am 12. März 2007 in das Vereinsregister eingetragen wurde. §§ 2 und 3 der [X.]atzung lauteten danach:

        

§ 2 Aufgaben und Ziele

        

1.    

Die [X.] ist eine [X.] der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. …

        

§ 3 Mitgliedschaft

        

1.    

Die Mitgliedschaft können insbesondere Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen erwerben sowie Berufsanwärter, die sich in einer Berufsausbildung, einer Berufs- oder Handelsschule oder in einem [X.]tudium befinden.

        

2.    

Zur Wahrung gewerkschaftlicher Belange kann der Hauptvorstand auch Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen aufnehmen und deren Interessen wahrnehmen.

        

…“    

        

7

In der vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Febr[X.]r 2011 geltenden [X.]atzung der [X.] war bestimmt:

        

§ 2 Aufgaben und Ziele

        

1.    

Die [X.] ist eine [X.] der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. [X.]ie ist damit zuständig zum Abschluss von Tarifverträgen für diese Arbeitnehmergruppen.

                 

Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifverträge einbezogen werden, wenn sie in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sind, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind. Hierzu gehören der Groß-, Außen- und Einzelhandel und die Warenlogistik, die Finanz- und Versicherungswirtschaft, die gesetzliche [X.]ozialversicherung sowie diesen Branchen zuzuordnende Dienstleistungsbetriebe.

                 

In Tarifverträge können auch andere Arbeitnehmergruppen einbezogen werden, soweit sie in Unternehmen oder Branchen beschäftigt werden, in denen die [X.] Tarifpartner ist oder in denen die [X.] über eine hinreichende Repräsentativität verfügt. Diese sind im Anhang zur [X.]atzung abschließend aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der [X.]atzung.

                 

...     

        

§ 3 Mitgliedschaft

        

1.    

Mitglied können Arbeitnehmer werden, soweit sie innerhalb des [X.] nach § 2 Ziffer 1 beschäftigt sind. Der Hauptvorstand kann ausnahmsweise auch Arbeitnehmer außerhalb des [X.] aufnehmen und deren Interessen wahrnehmen; er hat dabei darauf zu achten, dass diese [X.] einen nur untergeordneten Anteil der [X.] der [X.] ausmacht.

        

...     

        
        

§ 12 [X.]gewerkschaftstag

        

...     

        
        

7.    

… Beschlüsse über die Änderung der [X.]atzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Die Beschlussfassung über Änderungen des Anhangs zu § 2 der [X.]atzung ist Aufgabe des Aufsichtsrats. …

        

…“    

        

8

Im Anhang zu § 2 [X.]-[X.]atzung 2009 sind im Einzelnen bezeichnete Branchen und Unternehmen aufgeführt. Zu diesen gehören private Kliniken und Krankenhäuser. Die vorstehenden [X.]atzungsregelungen sind in der ab dem 23. Febr[X.]r 2011 geltenden [X.]atzung der [X.] wortgleich enthalten.

9

Der Betriebsrat hat mit einer am 21. Oktober 2008 beim [X.] eingegangenen Antragsschrift das vorliegende Verfahren über die Tarifzuständigkeit der [X.] eingeleitet. Neben dem Betriebsrat ist [X.]. die zu 6 beteiligte [X.] ([X.]) als Antragsteller aufgetreten. Der Organisationsbereich von [X.] umfasst nach § 4 Nr. 1 [X.]-[X.]atzung idF vom 17./24. [X.]eptember 2011 [X.]. Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 zur [X.]atzung abschließend aufgeführten Bereiche. Zu diesen zählen auch solche im öffentlichen und privaten Gesundheitswesen (Nr. 1.4 Anhang 1 [X.]-[X.]atzung).

Der Betriebsrat und [X.] haben die Auffassung vertreten, die [X.] sei nicht tarifzuständig für die in Privatkliniken beschäftigten Arbeitnehmer, die nicht zu den kaufmännischen und verwaltenden Berufen gehörten. Nach der bis zum 11. März 2007 geltenden [X.]atzung der [X.] sei diese ausschließlich zuständig für Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Dieser Organisationsbereich sei auch durch die nachfolgenden [X.]atzungen nicht wirksam auf alle Beschäftigungsverhältnisse der in Privatkliniken beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt worden. Die [X.]atzungsbestimmungen zur Zuständigkeit seien zu unbestimmt. Es reiche nicht aus, auf die hinreichende Repräsentativität und den tatsächlichen Abschluss von Tarifverträgen abzustellen. Der [X.] Nr. 1 sei wegen der nur teilweise vorhandenen Tarifzuständigkeit der [X.] nichtig.

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die [X.] nicht zuständig ist für den Abschluss von Tarifverträgen für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zu den kaufmännischen und verwaltenden Berufen gehören,

        

2.    

festzustellen, dass die [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages "[X.] Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken ([X.] Nr. 1) vom 15. Dezember 2006 nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben,

        

3.    

festzustellen, dass der von der [X.] mit dem [X.] abgeschlossene [X.] Nr. 1 für Beschäftigte in Privatkliniken vom 15. Dezember 2006 nichtig ist.

[X.] hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die [X.] nicht zuständig ist für den Abschluss von Tarifverträgen für in Privatkliniken beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zu den kaufmännischen und verwaltenden Berufen gehören,

        

2.    

festzustellen, dass die [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages „[X.] Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken ([X.] Nr. 1)“ vom 15. Dezember 2006 sowie auch vom 20. Oktober 2008 nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben,

        

3.    

festzustellen, dass der von der [X.] mit dem [X.] abgeschlossene [X.] Nr. 1 für Beschäftigte in Privatkliniken vom 15. Dezember 2006 nichtig ist.

Die Arbeitgeberin und die [X.] haben beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]ie haben die Antragsbefugnis des Betriebsrats in Abrede gestellt. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts [X.]iegburg sei rechtsfehlerhaft und berechtige den Betriebsrat nicht, ein Verfahren über die Tarifzuständigkeit der [X.] einzuleiten. Ein Feststellungsinteresse für eine vergangenheitsbezogene Klärung der Tarifzuständigkeit bestehe nicht. [X.] der [X.] für Beschäftigte in Privatkliniken folge nach der [X.]atzung vom 9. Mai 2009 unmittelbar aus dem der [X.]atzung beigefügten Anhang. Der auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.] Nr. 1 gerichtete Antrag sei unzulässig.

Von den Vorinstanzen sind aufgrund der Angaben in der Antragsschrift der Christliche [X.]sbund Deutschland ([X.]) als Beteiligter zu 4, der Deutsche [X.]sbund ([X.]) als Beteiligter zu 7 sowie das [X.]ministerium für Arbeit und [X.]oziales als Beteiligter zu 8 angehört worden.

Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich vom Betriebsrat und [X.] gestellten Anträgen entsprochen. Dagegen haben die [X.] Beschwerde und die Arbeitgeberin mit [X.]chriftsatz vom 30. Juli 2010 Anschlussbeschwerde eingelegt, in dem diese beantragt haben, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. In der Anhörung vor dem [X.] hat die Arbeitgeberin ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag verlesen. Das [X.] hat unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der [X.] und der Arbeitgeberin festgestellt, dass die [X.] „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages [X.] Nr. 1 ([X.] Nr. 1) vom 15. Dezember 2006 sowie auch vom 20. Oktober 2008 nicht tarifzuständig war für den Abschluss von Tarifverträgen für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben“. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats und von [X.] hat es unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Dagegen haben der Betriebsrat, die Arbeitgeberin sowie [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Betriebsrat und [X.] erstreben die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, wobei [X.] den zu 1. gestellten Antrag hilfsweise auf die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt hat, soweit diese nicht zu den kaufmännischen und verwaltenden Berufen gehören. Die Arbeitgeberin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde ihren Abweisungsantrag gegenüber den Anträgen des Betriebsrats weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet, während sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin als begründet erweist. [X.] [X.] ist teilweise erfolgreich.

I. Das [X.] hat die vom Betriebsrat zu 1. und 3. erhobenen Anträge zu Recht abgewiesen. Es hat jedoch verkannt, dass auch der Antrag zu 2., dem das Beschwerdegericht entsprochen hat, wegen fehlender Antragsbefugnis des Betriebsrats unzulässig ist. Dies führt zur vollständigen Abweisung der Anträge des Betriebsrats, weshalb insoweit der angefochtene Beschluss teilweise der Aufhebung unterliegt und die arbeitsgerichtliche Entscheidung insgesamt abzuändern ist.

1. [X.] des Betriebsrats und der Arbeitgeberin sind zulässig. Beide sind im Umfang ihres Unterliegens im angefochtenen Beschluss beschwert und damit rechtsbeschwerdebefugt.

a) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der [X.]. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist ([X.] 5. Dezember 2007 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 125, 100). Die [X.] hängt nicht von der Beteiligung durch die Vorinstanzen ab. Beteiligungs- und damit [X.] kann auch eine von den Instanzgerichten nicht beteiligte [X.]telle sein. Umgekehrt ist eine zu Unrecht am Verfahren beteiligte [X.]telle nicht [X.]. Ist deren Anhörung in den Vorinstanzen zu Unrecht erfolgt, vermag dies ihre Rechtsmittelbefugnis nicht zu begründen. Ein Beteiligter ist beschwert, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in seiner Rechtsstellung, die seine [X.] begründet, unmittelbar betroffen wird. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ([X.] 8. November 2011 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.] 2012, 1213). Die Beteiligtenstellung ist in jeder Lage des Verfahrens und daher auch in der [X.] zu prüfen.

b) Beteiligte eines Verfahren nach § 97 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer [X.] sind neben dem Antragsteller alle diejenigen, die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Dies folgt aus § 97 Abs. 2 ArbGG, wonach [X.]. § 83 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzuwenden ist ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 129, 322). Daher ist stets die [X.] beteiligt, über deren Tarifzuständigkeit gestritten wird, selbst wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt hat. In einem von den Beteiligten eines ausgesetzten Beschlussverfahrens eingeleiteten Verfahren nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 1 ArbGG sind diese stets im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung anzuhören. Von dessen Ausgang hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ab. Betrifft der Verfahrensgegenstand die Tarifzuständigkeit einer [X.] für einen bestimmten Tarifvertrag, sind die diesen abschließenden Tarifvertragsparteien in das nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG eingeleitete Verfahren einzubeziehen. Fehlt einer der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags die Tarifzuständigkeit, ist der Tarifvertrag unwirksam ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 131, 277). Hingegen sind die sonstigen nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigten [X.]en und [X.]tellen an einem Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht beteiligt, weil es an einer unmittelbaren Betroffenheit in einer eigenen Rechtstellung fehlt. Ebenso sind die Arbeitsbehörden des [X.] oder der Länder in einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit einer [X.] nicht anzuhören, sofern sie nicht selbst als Antragsteller auftreten. Wird die Tarifzuständigkeit einer [X.] für einen bestimmten Tarifvertrag festgestellt, sind ihnen entsprechend § 63 [X.]atz 1 ArbGG jedoch Abschriften der entsprechenden Entscheidung zu übersenden.

c) Danach ist der Betriebsrat als Antragsteller gegenüber den vom [X.] abgewiesenen Anträgen zu 1. und 3. [X.]. Gleiches gilt für die am Ausgangsverfahren beteiligte Arbeitgeberin gegenüber dem vom Betriebsrat zu 2. erhobenen Antrag, dem das [X.] entsprochen hat.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht schon deshalb begründet, weil das Rechtsmittel der Arbeitgeberin gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung unzulässig war. Die Arbeitgeberin hat gegenüber dem Beschluss des Arbeitsgerichts mit [X.]chriftsatz vom 30. Juli 2010 eine Anschlussbeschwerde erhoben und sich mit einem eigenen [X.]achantrag der bereits eingelegten Beschwerde der [X.] angeschlossen. Die Anschlussbeschwerde ist von der Arbeitgeberin form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Anschließung an die Beschwerde der [X.] ist im [X.]chriftsatz vom 30. Juli 2010 selbst begründet worden. Zwar ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde gemäß § 524 Abs. 2 [X.]atz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 [X.]atz 1, § 64 Abs. 6 [X.]atz 1 ArbGG nur bis zum Ablauf der den übrigen Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Da das [X.] aber eine solche Frist nicht gesetzt hat, konnte die Anschließung zeitlich unbegrenzt im Beschwerdeverfahren erfolgen.

3. Die Anträge des Betriebsrats bedürfen der Auslegung.

Mit dem zu 1. erhobenen Antrag möchte der Betriebsrat die Feststellung erreichen, dass der [X.] die Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer fehlt, soweit diese nicht kaufmännische oder verwaltende Berufe ausüben. Der Antrag ist nach seinem Wortlaut gegenwartsbezogen und auf die Klärung der Tarifzuständigkeit der [X.] zum Zeitpunkt der letzten Anhörung gerichtet. Um eine weiter in die Vergangenheit liegende Feststellung der Tarifzuständigkeit geht es dem Betriebsrat mit dem Antrag zu 1. nicht. Dies folgt aus seinem Antrag zu 2., der nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Tarifzuständigkeit der [X.] am 15. Dezember 2006 zum Gegenstand hat. Dieser Auslegung, die auch das [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist der Betriebsrat in der [X.] nicht entgegengetreten. Der Antrag zu 3. hat die Wirksamkeit des am 15. Dezember 2006 zwischen der [X.] und dem [X.] abgeschlossenen [X.] Nr. 1 zum Gegenstand, den der Betriebsrat wegen der teilweisen Tarifunzuständigkeit der [X.] insgesamt für nichtig hält.

4. Gegenüber den Anträgen zu 1. und 2. sind neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin nur die [X.], deren Tarifzuständigkeit Gegenstand der Anträge ist, beteiligt. In Bezug auf den zu 3. vom Betriebsrat erhobenen Antrag ist darüber hinaus noch der [X.] als Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören. Hingegen sind die von den Vorinstanzen in das Verfahren einbezogenen [X.], [X.] und das BMA[X.] nicht nach § 97 Abs. 2 ArbGG am Verfahren beteiligt. Anders als in Verfahren über die Tariffähigkeit einer [X.], ist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite von einer Entscheidung über die Tarifzuständigkeit der [X.] für den Bereich der Privatkliniken nicht unmittelbar betroffen. Deren [X.]pitzenverbände sind daher von den Vorinstanzen zu Unrecht angehört worden (vgl. [X.] 13. März 2007 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.]E 121, 362). Dies gilt gleichermaßen für das BMA[X.], dass von einer Antragstellung abgesehen hat.

5. Der Betriebsrat verfügt weder nach § 97 Abs. 1 ArbGG noch nach § 97 Abs. 5 ArbGG über die erforderliche Antragsbefugnis für die begehrten Feststellungen.

a) Die Antragsbefugnis folgt nicht aus § 97 Abs. 1 ArbGG. Der Betriebsrat gehört nicht zu den in der Vorschrift aufgeführten antragsberechtigten [X.]en und [X.]tellen. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht nach deren [X.]inn und Zweck kein Anlass. Ein Betriebsrat ist in seiner Rechtsstellung nach dem [X.] nicht von der Tarifzuständigkeit einer im Betrieb vertretenen [X.] betroffen ([X.] 13. März 2007 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 121, 362).

b) Der Betriebsrat ist auch nicht nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG antragsbefugt.

aa) § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG erweitert die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in den Fällen, in denen ein Gericht einen Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 [X.]atz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt hat, über den Kreis der nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsbefugten hinaus auf die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits. Zu den nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 1 ArbGG zur Klärung der Tarifzuständigkeit auszusetzenden Verfahren können auch Beschlussverfahren gehören, wenn in diesen die Tarifzuständigkeit einer der Tarifvertragsparteien entscheidungserheblich ist.

bb) Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG beschränkt sich allerdings auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Die Beteiligten eines ausgesetzten Beschlussverfahrens sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit zum Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu erheben. Die Klärung einer Frage, auf der die Aussetzung nicht beruht, könnte das nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 1 ArbGG der Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens entgegenstehende Hindernis auch nicht beseitigen. Welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich erachtet hat, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des Aussetzungsbeschlusses zu ermitteln. Dabei sind neben der [X.] auch dessen Gründe zu berücksichtigen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, ist der Aussetzungsbeschluss unbeachtlich und begründet keine Antragsbefugnis der Parteien des Ausgangsverfahrens für die Durchführung eines Beschlussverfahrens nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG. Hingegen ist in den darauf hin eingeleiteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist ([X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 119, 103). Etwas anderes gilt nur, soweit das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist ([X.] 28. Jan[X.]r 2008 - 3 [X.] - Rn. 12, [X.] 1979 § 97 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 9).

cc) Danach ist für keinen der vom Betriebsrat erhobenen Anträge die Antragsbefugnis gegeben.

(1) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler die Antragsbefugnis des Betriebsrats für die von ihm zu 1. und 3. erhobenen Anträge verneint.

Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsbeschluss zutreffend dahingehend ausgelegt, dass für das Arbeitsgericht [X.]iegburg die Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren weder von der Frage nach einer zukünftigen Tarifzuständigkeit der [X.] für den Bereich der Privatkliniken noch von der Feststellung der Nichtigkeit des [X.] Nr. 1 abhängt. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats folgt seine Antragsbefugnis nicht aus der Möglichkeit, dass diese Fragen im ausgesetzten Beschlussverfahren von Bedeutung sein können. § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG beschränkt die Antragsbefugnis für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens nur auf die vom aussetzenden [X.]pruchkörper tatsächlich für entscheidungserheblich gehaltenen Vorfragen über den Umfang der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften.

(2) Dem Betriebsrat fehlt auch die Antragsbefugnis für den Antrag zu 2.

(a) Der [X.] des Arbeitsgerichts [X.]iegburg lässt nicht erkennen, für welchen Zeitpunkt die beschließende Kammer die Tarifzuständigkeit der [X.] als entscheidungserheblich angesehen hat. Aus den [X.] wird jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass es die Wirksamkeit des zwischen der [X.] und dem [X.] am 5. April 2007 abgeschlossenen [X.] Nr. 1 für die Beurteilung der Zustimmungsersetzungsanträge für vorgreiflich hält. Nach seinen Ausführungen in den [X.] ist die Eingruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des [X.] Nr. 1 unzulässig, wenn dieser ohne ausreichende Tarifzuständigkeit der [X.] abgeschlossen worden ist. Die Entscheidungserheblichkeit des [X.] Nr. 1 folgt auch aus den von der Arbeitgeberin gestellten Zustimmungsersetzungsanträgen. Diese sind auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der in den Anträgen bezeichneten Arbeitnehmer in die [X.] der Anlage 1 zum [X.] Nr. 1 gerichtet. Hingegen ist weder nach dem [X.] noch nach dessen Gründen die Beurteilung der gegenwärtigen Tarifzuständigkeit der [X.] für den Betrieb der Arbeitgeberin oder die Wirksamkeit des zwischen der [X.] und dem [X.] abgeschlossenen [X.] Nr. 1 entscheidungserheblich. Dieser wird in den [X.] nicht einmal erwähnt.

(b) Danach fehlt es für den Antrag zu 2. an der Antragsbefugnis des Betriebsrats. Dessen Gegenstand ist nicht der vom Arbeitsgericht [X.]iegburg als entscheidungserheblich angesehene [X.] Nr. 1, sondern der [X.] Nr. 1. Für eine nur versehentliche Falschbezeichnung des maßgeblichen Tarifwerks, die im Wege der Auslegung des Antrags hätte korrigiert werden können, fehlt es an Anhaltspunkten. Der Antrag zu 2. ist im [X.]chriftsatz vom 27. November 2009 angekündigt worden. Eine Begründung für die auf den [X.] Nr. 1 bezogene Antragstellung findet sich dort nicht. Ebenso fehlt es im weiteren schriftsätzlichen Vorbringen des Betriebsrats an eindeutigen Hinweisen darauf, dass nicht der [X.] Nr. 1, sondern der [X.] Nr. 1 Gegenstand des zu 2. erhobenen Feststellungsantrags sein soll.

II. [X.] [X.] ist hinsichtlich des zu 3. erhobenen Antrags unbegründet. Das [X.] hat diesen Antrag zu Recht als unzulässig angesehen. Hingegen hat es den Antrag zu 1. rechtsfehlerhaft abgewiesen. Insoweit führt die Rechtsbeschwerde zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der zu 2. erhobene Antrag ist dem [X.]enat in der [X.] nicht zur Entscheidung angefallen.

1. Gegenstand des Antrags zu 2. war die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der [X.] für private Kliniken am 15. Dezember 2006 und 20. Oktober 2008, soweit deren Arbeitnehmer nicht kaufmännische und verwaltende Berufe ausüben. Hinsichtlich dieses Antrags ist die Entscheidung des [X.] rechtskräftig. Das [X.] hat die Beschwerde der [X.] gegenüber der insoweit stattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat die [X.] zurückgenommen. Die von der Arbeitgeberin eingelegte Rechtsbeschwerde richtet sich nur gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch das [X.], deren Gegenstand sich auf den vom Betriebsrat zu 2. erhobenen Antrag beschränkt. Dies folgt aus der Rechtsbeschwerdebegründung der Arbeitgeberin, in der sie als Ziel ihres Rechtsmittels die Klärung der Berechtigung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens über die Tarifzuständigkeit der [X.] anführt. Dementsprechend setzt sich die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung ausschließlich mit der fehlenden Antragsbefugnis des Betriebsrats und nicht mit der Tarifzuständigkeit der [X.] für den Abschluss des [X.] Nr. 1 auseinander. Dass ihre Rechtsbeschwerde entsprechend beschränkt ist, hat die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem [X.]enat bestätigt.

Bei dem von [X.] zu 2. erhobenen Antrag handelt es sich auch nicht um einen solchen, der von [X.] und dem Betriebsrat im Wege der notwendigen Antragstellermehrheit verfolgt werden müsste, sodass sich die Rechtsbeschwerde notwendigerweise gegen die beschwerdezurückweisende Entscheidung des [X.]s richtet. Vielmehr können der Betriebsrat nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG und [X.] nach § 97 Abs. 1 ArbGG unabhängig voneinander eine Klärung der Tarifzuständigkeit der [X.] herbeiführen.

Allerdings haben beide Vorinstanzen übersehen, dass der [X.] Nr. 1 vom 20. Oktober 2008 auf Arbeitnehmerseite nicht von der [X.], sondern von der Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ abgeschlossen worden ist, deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Wegen der Rechtskraft des von [X.] zu 2. erhobenen Antrags war dem [X.]enat die eigentlich gebotene Klarstellung des [X.]s jedoch verwehrt.

2. Der auf die Feststellung der Nichtigkeit des [X.] Nr. 1 gerichtete Antrag zu 3. ist unzulässig.

Die Feststellung der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit von Tarifverträgen kann nicht Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 97 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sein. In einem solchen Verfahren kann nur über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit entschieden werden. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 ArbGG. Für andere [X.]treitgegenstände eröffnet die Vorschrift einer konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung keine Antragsbefugnis. Für diese [X.]ichtweise spricht zudem die Rechtswegzuweisung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, wonach [X.]. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen das [X.] stattfindet (§ 2 Abs. 5 ArbGG).

3. Der von [X.] zu 1. erhobene Antrag ist zulässig und begründet.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) In zeitlicher Hinsicht erfasst der auf die Feststellung der fehlenden Tarifzuständigkeit gerichtete Antrag die Entscheidung über die Tarif(un)zuständigkeit einer [X.] von seiner Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung (vgl. [X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - [X.]E 129, 322). Prüfungsgegenstand sind die in diesem Zeitraum geltenden [X.]atzungen. Dies folgt aus dem Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der [X.]icherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Entsprechend diesem Ordnungszweck soll eine nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsbefugte [X.] oder [X.]telle klären können, ob die [X.], deren Tariffähigkeit oder -zuständigkeit im Arbeitsleben in Zweifel gezogen wird, die Eigenschaft besitzt, für ihre Mitglieder eine normative Regelung von Arbeitsbedingungen herbeiführen zu können ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 48, [X.] § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA [X.] § 2 Nr. 31). Von einem gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag werden daher die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn die antragstellende [X.] ihren Antragswortlaut entsprechend formuliert oder aus ihrem zu seiner Begründung gegebenen Vorbringen deutlich wird, dass sie ihr Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränken will (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 33, aaO). Eine solche Beschränkung hat [X.] weder im Antrag noch in der dazu gegebenen Begründung vorgenommen. Von dem im [X.]chriftsatz vom 24. [X.]eptember 2009 angekündigten Feststellungsantrag ist daher die Tarifzuständigkeit der [X.] im zeitlichen Geltungsbereich ihrer vom 12. Juli 2009 und vom 23. Febr[X.]r 2011 an geltenden [X.]atzungen erfasst.

bb) Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt im [X.]inne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Begriff der „Tarifzuständigkeit“ wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorausgesetzt und bezeichnet die Fähigkeit eines Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Dementsprechend ist der Antrag von [X.] auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die [X.] für den Abschluss von Tarifverträgen für Arbeitnehmer von privaten Kliniken die Tarifzuständigkeit fehlt, soweit diese nicht den kaufmännischen und verwaltenden Berufen angehören.

cc) Das [X.] ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich [X.] nur auf eine durch den Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 ArbGG vermittelte Antragsbefugnis stützen kann. Vielmehr folgt die Antragsbefugnis von [X.] für eine gegenwartsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit der [X.] aus § 97 Abs. 1 ArbGG.

(1) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s, wonach sich die Antragsbefugnis in einem nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG eingeleiteten Beschlussverfahren ausschließlich aus dem im Ausgangsrechtsstreit ergangenen Aussetzungsbeschluss ergeben kann. Dies schließt aber nicht aus, dass sich über die nach § 97 Abs. 5 [X.]atz 2 ArbGG antragsberechtigten Parteien oder Beteiligten des Ausgangsverfahrens weitere Personen, [X.]en oder Behörden an einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG beteiligen können. Ebenso wie eine räumlich und sachlich zuständige [X.] von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern durch einen entsprechenden Antrag ein Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG anhängig machen kann, kann sie sich dadurch, dass sie einen eigenen auf die Tarifzuständigkeit der umstrittenen [X.] bezogenen Antrag stellt, an einem schon anhängigen Verfahren beteiligen (vgl. [X.] 25. November 1986 - 1 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 53, 347). In einem solchen Fall hat das Gericht wie stets bei einer Mehrheit von Antragstellern im Beschlussverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag jedes Beteiligten gesondert zu prüfen.

(2) Die danach erforderliche Antragsbefugnis von [X.] nach § 97 Abs. 1 ArbGG liegt vor. Nach ihrer [X.]atzung ist [X.] räumlich und sachlich zuständig für Arbeitnehmer in Unternehmen, Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen des privaten Gesundheitswesens.

dd) [X.] hat für die begehrte Feststellung der fehlenden Tarifzuständigkeit der [X.] das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hierfür genügt es, dass die [X.] nach ihrer aktuellen wie auch der vorangegangenen [X.]atzung für sich die Tarifzuständigkeit im Bereich der Privatkliniken beansprucht.

ee) Gegenüber dem gegenwartsbezogenen Antrag von [X.] sind außer dieser und der [X.] weitere Personen oder [X.]tellen nach § 97 Abs. 2, § 83 Abs. 3 ArbGG nicht am Verfahren beteiligt. Durch die verfahrensgegenständliche Entscheidung über die Tarifzuständigkeit werden insbesondere die im Bereich der Privatkliniken mit der [X.] durch Tarifverträge verbundenen Arbeitgeber nicht unmittelbar in ihrer tarifrechtlichen [X.]tellung betroffen. [X.]elbst wenn die [X.] nicht über die von ihr in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit verfügt, wird hierdurch eine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Rechtsposition nicht beeinträchtigt, denn kein tariffähiger Verband oder Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass ihm bei künftigen Tarifverhandlungen ein bestimmter Tarifpartner zur Verfügung steht ([X.] 14. Dezember 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 93, 83).

4. Der Antrag zu 1. ist begründet. Die [X.] ist für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen in Privatkliniken nicht tarifzuständig.

a) [X.] richtet sich nach dem in der [X.]atzung der [X.] autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann etwa eine Arbeitnehmervereinigung ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen. Zulässig ist es auch, die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen zu beanspruchen ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 26 f., [X.]E 129, 322).

b) Der in der [X.]atzung festgelegte Organisationsbereich muss allerdings hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] zukommende [X.] verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Diese müssen für die handelnden Organe der [X.] selbst, für den [X.] Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der [X.] bilden ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 38, [X.]E 129, 322).

c) Für die Bestimmung des [X.] einer Tarifvertragspartei ist deren [X.]atzung ggf. auszulegen. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des [X.]atzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der [X.]atzung körperschaftlich strukturierter [X.]en gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der [X.]inn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der [X.]atzung. Umstände außerhalb der [X.]atzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 27, 38, [X.]E 129, 322). Unerheblich sind auch der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche ([X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 b aa der Gründe mwN, [X.]E 111, 164). Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen [X.] kann dieser nicht erweitert und eine nach der [X.]atzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden ([X.] 24. Juli 1990 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 d der Gründe, [X.] § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7 = EzA [X.] § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 2). Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen [X.]atzungsverständnis führt ([X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 119, 103).

d) Der [X.] fehlt nach ihren ab dem 12. Juni 2009 geltenden [X.]atzungen die Tarifzuständigkeit für den Bereich der Privatkliniken.

aa) In der bis zum [X.] geltenden [X.]atzung war der Organisationsbereich der [X.] und damit deren Tarifzuständigkeit - entsprechend ihrem historischen [X.]elbstverständnis - auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt. Der [X.]enat hat die bis zum 11. Juni 2009 geltende [X.]atzung der [X.] dahingehend ausgelegt, dass dieser Organisationsbereich durch die mit Wirkung vom 12. März 2007 vorgenommene [X.]atzungsänderung nicht verändert worden ist. Er hat ausgeführt, dass die [X.] die Begründung einer Tarifzuständigkeit für andere als kaufmännische und verwaltende Berufe nicht dadurch erreichen könne, dass sie zugleich für eine dieser beiden Berufsgruppen tätig wird. Der [X.] bleibe es jedoch unbenommen, ihre Zuständigkeit durch eine [X.]atzungsänderung unter Benennung des erfassten Personenkreises zu erstrecken ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 36, 39, [X.]E 129, 322).

bb) Mit der zum 12. Juni 2009 wirksam gewordenen [X.]atzungsänderung wollte die [X.] diesen Vorgaben des [X.]enats ersichtlich Rechnung tragen. Zwar versteht sie sich nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 weiterhin als eine [X.] der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen. [X.]ie hat allerdings durch die Regelungen in § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 bis 4 [X.]-[X.]atzung 2009 ihren Organisationsbereich erweitert. Unter den dort bestimmten Voraussetzungen können andere Arbeitnehmergruppen als solche in kaufmännischen und verwaltenden Berufen in Tarifverträge einbezogen werden. Dazu müssen diese entweder in einer Branche oder in Unternehmen beschäftigt sein, die durch kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten geprägt sind (Unterabs. 2 [X.]atz 1) oder in einer Branche oder in einem Unternehmens beschäftigt sein, in denen die [X.] Tarifpartner ist oder über eine hinreichende Repräsentativität verfügt (Unterabs. 3 [X.]atz 1). Nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 4 [X.]-[X.]atzung 2009 ist die [X.] unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch für Leiharbeitnehmer zuständig.

cc) Die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]-[X.]atzung 2009 getroffene Festlegung des [X.] der [X.] ist unwirksam. Die [X.] kann ihre Tarifzuständigkeit nicht durch ein bestimmtes Tätigwerden ausweiten. Ebenso erweist sich der dort verwandte Begriff der Repräsentativität als nicht hinreichend bestimmt. Das von der [X.] vertretene [X.]atzungsverständnis, wonach ihr Organisationsbereich durch § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 2 [X.]-[X.]atzung 2009 iVm. dem dazu ergangenen Anhang zur [X.]atzung bestimmt wird, ist ausgeschlossen. Die [X.] konnte daher ihre Tariffähigkeit für den Bereich der Privatkliniken nicht allein durch deren Aufnahme in den Anhang zu § 2 [X.]-[X.]atzung 2009 begründen.

(1) Die Erweiterung des [X.] in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 durch eine Tätigkeit als „Tarifpartner“ ist unwirksam. Dies hat der [X.]enat bereits in seinem zur [X.]-[X.]atzung 2007 ergangenen Beschluss vom 10. Febr[X.]r 2009 entschieden. Der Organisationsbereich einer [X.] muss sich nach objektiven Kriterien aus der [X.]atzung ergeben und darf sich nicht abhängig vom [X.] der handelnden Organe oder der Arbeitgeberseite bestimmen ([X.] 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 39, [X.]E 129, 322). An einer solchen eindeutigen Festlegung des [X.] fehlt es bei einer [X.]atzungsbestimmung, nach der die Tarifzuständigkeit der [X.] von ihrer Eigenschaft als Tarifpartner abhängt. Die Beurteilung der Tarifzuständigkeit hängt von der Entscheidung ihrer zuständigen Organe ab, zur Herbeiführung eines Tarifvertragsabschlusses für andere als Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen tätig zu werden, sowie von der Bereitschaft der Arbeitgeberseite, Tarifverträge mit der [X.] abzuschließen.

(2) Die [X.] konnte ihren Organisationsbereich auch nicht nach dem in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 verwandten Merkmal der „hinreichenden Repräsentativität“ ausgestalten. Eine solche [X.]atzungsbestimmung ist mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie unvereinbar ([X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 45, [X.]E 119, 103). Das Abstellen auf das [X.] einer [X.] in Unternehmen und Branchen ist ohne Verknüpfung zu Bezugspunkten, nach denen sich diese Eigenschaft beurteilt, nicht hinreichend bestimmt. Es bindet die Tarifzuständigkeit zudem nicht an eine eigene Festlegung, sondern an das Handeln der eigenen Mitglieder oder Dritter.

(a) Die Repräsentation kennzeichnet die Vertretung einer Gesamtheit von Personen durch eine einzelne Person oder eine Gruppe von Personen. Ausgangspunkt für die Annahme einer „hinreichenden Repräsentativität“ in dem von der [X.] verwandten [X.]atzungsverständnis sind die von ihr organisierten Arbeitnehmer. Die Beurteilung einer darauf bezogenen Repräsentativität verlangt aber die Heranziehung von weiteren Bezugspunkten, anhand derer sich das Verhältnis zu den in der [X.] organisierten Arbeitnehmern objektiv und nachvollziehbar bestimmt. Dies erfordert eine konkrete Regelung entweder des Organisationsgrads oder einer Mindestanzahl vom [X.]smitgliedern, aus der die Repräsentativität folgt. Ebenso muss bestimmt werden, auf welches Gebiet oder welchen Bereich sich ihr [X.] bezieht. [X.]chon diesen Anforderungen genügt § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 nicht. Dort sind Bezugspunkte für die Beurteilung der hinreichenden Repräsentativität nicht aufgeführt.

(b) Das Merkmal der Repräsentativität ist für die Festlegung der Tarifzuständigkeit einer [X.] auch deshalb ungeeignet, weil sich das [X.] der [X.] im maßgeblichen Tarifgebiet weder für den [X.] Gegenspieler noch für sonstige Dritte durch Auslegung der [X.]atzung erschließt. Vielmehr bedarf es darauf bezogener Feststellungen zum [X.] von Arbeitnehmern, die Außenstehenden verwehrt sind.

(c) Gegen die Bestimmung der Tarifzuständigkeit nach dem Merkmal der hinreichenden Repräsentativität spricht zudem, dass deren Umfang nicht von der Festlegung durch die [X.], sondern von einem drittbestimmten Verhalten abhinge. [X.]o haben etwa der Beitritt oder das Ausscheiden von Mitgliedern Auswirkungen auf den Umfang des [X.]s und damit auch auf das Verhältnis zu den nicht- oder andersorganisierten Arbeitnehmern im maßgeblichen Tarifgebiet. Ebenso könnte der [X.] Gegenspieler durch sein Einstellungs- und Entlassungsverhalten sowie durch betriebliche Umstrukturierungen auf die [X.] Einfluss nehmen und auf diese Weise die Tarifzuständigkeit der [X.] herbeiführen oder ausschließen.

(3) [X.] der [X.] folgt auch nicht aus der Aufnahme der Privatkliniken in den Anhang zu § 2 [X.]-[X.]atzung 2009. Der Anhang enthält keine eigenständige Festlegung ihres [X.]. Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut und der [X.]ystematik der [X.]-[X.]atzung 2009.

(a) Gegen das [X.]atzungsverständnis der [X.], wonach es sich bei den in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 enthaltenen Voraussetzungen nicht um eine konstitutive Festlegung ihres [X.], sondern nur um „erklärende Ausführungen“ handelt, spricht schon der Wortlaut von § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]-[X.]atzung 2009. Dessen [X.]atz 2 wird eingeleitet durch das Pronomen „Diese“, das entsprechend seiner grammatikalischen Bedeutung auf die im vorangegangenen [X.]atz genannten Voraussetzungen für die Einbeziehung anderer Arbeitnehmergruppen Bezug nimmt und sie damit zur Voraussetzung für die Aufnahme der Branchen und Unternehmen in den Anhang zu § 2 [X.]-[X.]atzung 2009 erhebt.

(b) Dem entspricht die [X.]ystematik der [X.]-[X.]atzung 2009, dessen § 2 Nr. 1 die Tarifzuständigkeit der [X.] bestimmt. In § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 [X.]-[X.]atzung wird die Tarifzuständigkeit für die Angestellten in kaufmännischen und verwaltenden Berufen abstrakt nach Berufsgruppen festgelegt. Eine solche Regelung trifft Unterabs. 4 gleichfalls berufsgruppenbezogen für überlassene Arbeitnehmer. Die Unterabs. 2 und 3 enthalten hingegen eine unternehmensbezogene Festlegung des [X.] der [X.]. Andere Arbeitnehmergruppen können in Tarifverträge einbezogen werden, wenn sie in Branchen und Unternehmen beschäftigt werden, die die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 und 3 [X.]-[X.]atzung 2009 bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Branchen und Unternehmen i[X.]v. § 2 Nr. 1 Unterabs. 2 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009, denen gegenüber die [X.] die Tarifzuständigkeit beansprucht, sind im nachfolgenden [X.]atz 2 ausdrücklich benannt. Der Organisationsbereich wird danach zunächst durch die Voraussetzungen eines vorangestellten abstrakten [X.] bestimmt, während es sich bei dem nachfolgenden [X.]atz um dessen Konkretisierungen handelt. Dem entspricht auch die in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]-[X.]atzung 2009 verwandte Regelungstechnik. Die dort in [X.]atz 1 bestimmten Voraussetzungen für die Einbeziehung anderer Arbeitnehmergruppen (Tarifpartnerschaft, hinreichende Repräsentativität) werden durch die im Anhang zur [X.]atzung bezeichneten Branchen und Unternehmen konkretisiert. Deren Aufnahme in den [X.]atzungsanhang erfolgt durch den Aufsichtsrat der [X.], dem damit die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 obliegt. Gegen die Auslegung der in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 vorangestellten abstrakten Merkmale als „erklärende Ausführungen“ spricht zudem § 3 Nr. 1 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009. Danach können Mitglied der [X.] solche Arbeitnehmer werden, die im Organisationsbereich von § 2 Nr. 1 [X.]-[X.]atzung 2009 beschäftigt sind. Ein Hinweis auf die Arbeitnehmer, die in den im Anhang zur [X.]atzung beschäftigten Branchen und Unternehmen beschäftigt werden, ist in § 3 Nr. 1 [X.]-[X.]atzung 2009 nicht enthalten. Hieraus folgt, dass die Regelung in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 für die Festlegung des [X.] der [X.] konstitutive Bedeutung hat.

(c) Nur bei einem solchen [X.]atzungsverständnis erschließt sich auch die Regelung in § 12 Nr. 7 [X.]-[X.]atzung 2009 über die Zuständigkeiten für Änderungen der [X.]atzung und ihres Anhangs. Nach § 12 Nr. 7 [X.]atz 3 [X.]-[X.]atzung 2009 sind [X.]atzungsänderungen grundsätzlich dem [X.]stag vorbehalten und bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Hingegen obliegt die Beschlussfassung über die Änderung des Anhangs zu § 2 [X.]-[X.]atzung 2009 dem Aufsichtsrat (§ 12 Nr. 7 [X.]atz 4 [X.]-[X.]atzung 2009). Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die für den Bestand der [X.] bedeutsame Entscheidung über die Festlegung des [X.] durch den [X.]stag mit q[X.]lifizierter Mehrheit getroffen werden muss. Eine Ausweitung ihrer Tarifzuständigkeit kann zur Gefährdung ihrer Tariffähigkeit führen. Dies spricht dafür, dass mit den in § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]atz 1 [X.]-[X.]atzung 2009 enthaltenen Voraussetzungen der Organisationsbereich der [X.] festgelegt werden soll, auf dessen Grundlage der Aufsichtsrat eine Änderung des [X.]atzungsanhangs vornehmen darf. Hingegen könnte bei dem von der [X.] vertretenen [X.]atzungsverständnis der Aufsichtsrat ohne rechtliche Vorgaben allein durch die Aufnahme einer Branche oder eines Unternehmens in den Anhang über die Tarifzuständigkeit der [X.] entscheiden.

(d) Gegen die von der [X.] vertretene Auslegung spricht auch die Praktikabilität. [X.]ofern der Organisationsbereich der [X.] nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 3 [X.]-[X.]atzung 2009 allein von dem Abschluss eines Tarifvertrags und der anschließenden Aufnahme der Branche oder des Unternehmens in den [X.]atzungsanhang abhinge, wären diese Voraussetzungen nie erfüllt. Ein Tarifvertrag i[X.]d. § 1 Abs. 1 [X.] kann nur von einer tarifzuständigen [X.] abgeschlossen werden. Fehlt dieser bei Abschluss der Vereinbarung die Tarifzuständigkeit, handelt es sich lediglich um eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung. Ein [X.]atzungsverständnis, wonach auch der Abschluss eines unwirksamen Tarifvertrags die Tarifzuständigkeit der [X.] begründen könnte, kann dieser nicht unterstellt werden.

dd) Da die [X.]-[X.]atzung 2011 in Bezug auf die hier entscheidungserheblichen [X.]atzungsbestimmungen mit der [X.]-[X.]atzung 2009 übereinstimmt, ist der von [X.] zu 1. erhobene Antrag insgesamt begründet.

        

    [X.]chmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    M. [X.]eyboth    

                 

Meta

1 ABR 5/11

17.04.2012

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 15. Dezember 2009, Az: 20 BV 17/08, Beschluss

Art 9 Abs 3 GG, § 97 Abs 1 ArbGG, § 97 Abs 5 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.04.2012, Az. 1 ABR 5/11 (REWIS RS 2012, 7297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7297

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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