Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2017, Az. 4 StR 19/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9795

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080617B4STR19.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 19/17

vom
8. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen erpresserischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 8.
Juni 2017 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19.
Juli 2016 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefähr-licher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten E.

Ö.

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S.

Ö.

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen
wenden sich die Angeklagten mit ihren auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.
Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
1
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-
3
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.] befand sich einer der beiden Angeklagten oder der gesondert Verfolgte

Öz.

(vgl. [X.]sbeschluss
vom heutigen Tag

4
StR
607/16) Anfang Juli 2013 im Besitz von zwölf Kilo-gramm Marihuana, das noch im Eigentum unbekannt gebliebener Betäu-bungsmittelhändler stand. Dieses Marihuana kam um den 11.
Juli 2013 auf nicht genau feststellbare Weise abhanden. Entweder wurde es durch einen der Angeklagten oder durch Öz.

unterschlagen, wobei die Verantwortung für den
Verlust des Rauschgifts auf den Nebenkläger abgewälzt und von ihm eine ent-sprechende [X.] erpresst werden sollte (im Urteil wird diese Sachver-den Personen um die beiden Angeklagten gestohlen,
ohne dass der Nebenklä-ger hiermit etwas zu tun hatte.

.

davon
ausgegangen, dass das Marihuana gestohlen wurde und sie irrtümlich davon ausgingen, der Nebenkläger habe es entwendet (im Folgenden: Diebstahlsvari-ante).
Die Angeklagten und Öz.

kamen überein, den Nebenkläger zu nöti-

aus, dass der Nebenkläger hierzu nicht freiwillig bereit sein würde. Sie fassten daher den Entschluss, ihn durch Einsperren in einem Hinterzimmer der Teestu-be des Angeklagten S.

Ö.

und durch Bedrohung mit dem Tod, erforder-
lichenfalls auch unter Gewaltanwendung, zur Rückgabe des Rauschgifts zu zwingen. Vor dessen Herausgabe sollte der Nebenkläger nicht freigelassen werden. Die Angeklagten handelten dabei, um sich selbst oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
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4
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4
-
Am 16.
Juli 2013 begab sich der Angeklagte E.

Ö.

mit dem
Nebenkläger in das Hinterzimmer der Teestube, wo sich [X.] auch der Angeklagte S.

Ö.

und Öz.

befanden. Hier warf der Angeklagte
E.

Ö.

dem Nebenkläger vor, dieser sei am 13.
Juli 2013 bei ihm einge-
brochen und habe zwölf Kilogramm Marihuana gestohlen; außer dem [X.] habe niemand von dem Versteck gewusst. Der Angeklagte E.

Ö.

nicht raus. Der Nebenkläger stellte den Vorwurf in Abrede.
Die Forderung wurde von den Anwesenden wiederholt, und es wurde
[X.] äußerte die Vermutung, dass der Angeklagte E.

Ö.

mögli-
cherweise selbst für das Verschwinden des [X.] verantwortlich sei. [X.] schlug dieser ihm mit der flachen Hand auf den Mund, wodurch der N[X.] eine Platzwunde an der [X.] erlitt. Danach schlugen die Angeklag-ten und Öz.

mit den Händen wiederholt auf den Nebenkläger ein.
Schließlich gelang dem Nebenkläger, der zwischenzeitlich von weiteren Personen bedroht, geschlagen und getreten worden war, in einem unbeobach-teten Moment die Flucht.
II.
Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen [X.] gemäß §
239a Abs.
1 StGB und wegen versuchter räuberischer Erpres-6
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sung gemäß §§
253, 255, 22, 23 Abs.
1 StGB begegnet durchgreifenden recht-lichen Bedenken.
Soweit das [X.] bezüglich der Tathintergründe keine sicheren Feststellungen getroffen, sondern insofern zwei unterschiedliche Geschehens-abläufe

zum einen die [X.], zum anderen die [X.]

für möglich erachtet, indes seinem Urteil unter Heranziehung des [X.] allein die [X.] zugrunde gelegt hat (UA
8), weist die Beweiswürdigung durchgreifende Lücken auf. Der [X.] kann deshalb nicht überprüfen, ob bei Zugrundelegung der vom [X.] als gleichermaßen möglich erachteten [X.] als Tathintergrund eine für die Ange-klagten günstigere Rechtsfolge eingetreten wäre.
1.
a)
Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen [X.] gemäß §
239a Abs.
1 StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis

wie hier

in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des [X.] bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, dass er beim Entführen oder Sichbemächtigen des [X.] die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszu-nutzen. Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des [X.] die [X.] in gewissem Umfang stabilisieren und neben den [X.] des §
253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. [X.], Urteil vom 31.
August 2006

3
StR
246/06, [X.], 32
f.; Beschlüsse vom 4.
Dezember 2007

3
StR
459/07, [X.], 16
f.; vom 22.
November 1994

GSSt
1/94, [X.]St 40, 350, 359). Darüber hinaus muss aus der Sicht des [X.] zwischen der Entführungs-
oder [X.] und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der 11
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-
6
-
Zwangslage abgenötigt werden soll; der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
September 2007

4
StR
334/07, [X.], 109
f.; vom 14.
März 2007

2
StR
576/06, [X.], 354; vom 14.
Mai 1996

4
StR
174/96, [X.] 1997, 302
f.).
b)
Die
subjektiven Voraussetzungen eines erpresserischen Menschen-raubes, namentlich zum funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der [X.] und der beabsichtigten Erpressung, sind im angefoch-tenen Urteil bei Zugrundelegung der [X.] nicht beweiswürdi-gend belegt.
Zwar ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Angeklagten

nach beiden Sachverhaltsvarianten

Marihuana durch den Nebenkläger erstrebten und die Erpressung noch [X.] der
[X.] vollendet werden sollte (UA
39
f.). Auf welcher Tatsachengrundlage sich das [X.] diese Überzeugung auch bei Zu-grundelegung der [X.] verschafft hat, erschließt sich indes aus dem Urteil nicht.
In Anbetracht der Feststellung des [X.], dass der Nebenkläger selbst nicht mit Drogen handelte (UA
7), und des Umstands, dass den [X.] bewusst war, dass der Nebenkläger

gewesen sein

das Marihuana tatsächlich gar nicht an sich gebracht hatte, versteht es sich nicht von selbst, dass die Angeklagten die Vorstellung hatten, der Nebenkläger könne noch innerhalb der [X.] die ganz erheb-liche Menge von zwölf Kilogramm Marihuana bereitstellen. Nach den bisherigen Feststellungen
ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Angeklagten von
13
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-
7
-
einer Tätigkeit des [X.] als Drogenhändler oder anderen Bezugsmög-lichkeiten des [X.] in dieser Größenordnung ausgingen.
Angesichts der vorgenannten Umstände, die eine zeitnahe Bereitstellung des [X.] durch den Nebenkläger als eher fernliegend erscheinen las-sen, hätte es einer tragfähigen Beweiswürdigung bedurft, warum die Angeklag-ten ausgehend von der [X.] gleichwohl die Herausgabe des [X.] noch während der [X.] erstrebten. Hieran fehlt es.
2.
Die subjektiven Voraussetzungen einer versuchten räuberischen [X.] gemäß §§
253, 255, 22, 23 Abs.
1 StGB sind bei Zugrundelegung der [X.] ebenfalls nicht hinreichend mit Tatsachen belegt.
a)
Eine räuberische Erpressung nach §§
253, 255 StGB setzt in [X.] Hinsicht unter anderem einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nö-tigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigen-den Handlung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012

3
StR
385/11, [X.], 173, 175; Beschlüsse vom 25.
Februar 2014

4
StR
544/13, [X.], 269; vom 21.
März 2006

3
StR
3/06, [X.], 508). [X.] muss im Falle des Versuchs der Tatentschluss des [X.] darauf
gerichtet sein, einen

ernsthaft und nicht nur zum Schein erstrebten (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Mai 1988

1
StR
148/88, [X.]R StGB §
253 Abs.
1 Bereiche-rungsabsicht
3; Beschluss vom 27.
Juli 2004

3
StR
71/04, [X.], 155
f.; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
253 Rn.
30
f.)

Vorteil durch den Einsatz des [X.] zu erlangen.
b)
Mit den Voraussetzungen eines Tatentschlusses der Angeklagten zur Begehung einer räuberischen Erpressung hat sich die [X.] nicht aus-einander gesetzt. Es erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, was sich die 16
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19
-
8
-
Angeklagten zum finalen Zusammenhang zwischen den eingesetzten [X.] und der erstrebten Vermögensverfügung vorstellten, sofern der

So setzt sich
das Urteil nicht hinreichend mit der

bei diesem Tathinter-grund

naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass die Angeklagten vom sondern ihnen allein daran gelegen war, ihren Hintermännern einen Schuldigen für das Abhandenkommen der Betäubungsmittel zu präsentieren. Zwar ist das [X.]

wie bereits ausgeführt

davon ausgegangen, dass die [X.] durch den Nebenkläger erstrebten (UA
39
f.); näher begründet und beweiswürdigend belegt wird dies jedoch nicht.
Überdies bleibt unklar, ob die Vorstellung der Angeklagten dahin ging, der Nebenkläger werde die ihm abverlangte Handlung noch unter dem Einfluss der eingesetzten [X.]

und nicht
etwa geraume Zeit später (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
April 2017

4
StR
244/16, NJW
2017, 1891, 1893)

vornehmen. Vor dem Hintergrund, dass den Angeklagten nach der Sünden-bockvariante bekannt war,
dass der Nebenkläger gar nicht über das Marihuana verfügte, hätte das [X.] auch diese Annahme nachvollziehbar begrün-den und belegen müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] mit Blick auf die von den Angeklagten erhobene Verfahrensrüge auf Folgendes hin:
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23
-
9
-
Der [X.] hat Bedenken, ob sich die Erwägungen des [X.] für die Annahme, dass dem Nebenkläger ein auf den Rechtsgedanken des §
34 StGB gestütztes außergesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, als tragfähig erweisen. Allerdings bedarf es vorliegend keiner abschließenden Ent-scheidung, ob in begrenzten Ausnahmesituationen die Annahme eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts in Betracht kommt. Denn jedenfalls müssten zuvor eingehendere Ermittlungen zu einer tatsächlich bestehenden Gefährdung des [X.] sowie dazu erfolgen, dass andere Maßnahmen zum Schutz des Zeugen

etwa nach §
58a StPO oder nach dem ZSHG

nicht ausreichend wären.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
24

Meta

4 StR 19/17

08.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2017, Az. 4 StR 19/17 (REWIS RS 2017, 9795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 19/17

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