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PDF anzeigen[X.] 169/08 vom 24. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt der [X.] an: Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch —[X.] im Hintergrundfi verwertet, welche während eines aufgrund einer Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weite-ren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien, ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbe-gründet. Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbe-stand des § 201 StGB erfüllte [X.] in MünchKomm-StGB § 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufge-zeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden ([X.], 668, 669; OLG Düs-seldorf NJW 1995, 975, 976; [X.] in [X.]. § 100a - 3 - Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender [X.] mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297). Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwer-ten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine [X.] herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge ([X.] aaO). [X.] Kolz Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
24.04.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. 1 StR 169/08 (REWIS RS 2008, 4277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4277
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