Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 294/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3590

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[X.] ZR 294/00vom18. April 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. April 2002beschlossen:Die Annahme der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2000 wird [X.], soweit die Beklagte zur Zahlung von 176.798,66 DM an dieKlägerin verurteilt worden ist.Im übrigen wird die Revision angenommen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Annahme auf164.247,02 • (321.239,24 DM), für die [X.] danach auf122.402,44 • (239.398,36 DM) festgesetzt.Gründe:Soweit die Annahme abgelehnt wurde, hat die Revision keine grund-sätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die [X.] bei einem Verstoß gegen §§ 30, 43 a GmbHG wirksam sind und die Er-- 3 -fllung auch nicht unter Berufung auf einen Miûbrauch der Vollmacht verwei-gert werden kann.Die [X.], die die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin be-traf, ist nicht dadurch erloschen, [X.] die Klrin den Kredit ster r den31. Dezember 1991 hinaus [X.] hat (vgl. [X.], Urt. v. 30. September1999 - IX ZR 287/98, [X.], 2251, 2252).Die Annahme der Revision [X.] den Teil der Hauptsumme der [X.] der Alleingesellschafterin erteilten [X.], der nach [X.] der [X.] 215.000 DM hinausgehenden Teil der bis31. Dezember 1991 entstandenen Schuld (46.484,59 DM) sowie die ab [X.] Januar 1992 entstandenen Forderungen betrifft. Die vom Berufungsgerichtbercksichtigten Sollbuchungen der Klrin aus dieser [X.] ([X.] ff) [X.] das Konto [X.], fr das Konto 08 34.551,08 DM, [X.] 13 47.249,37 DM. [X.] der bis 31. Dezember 1991 entstande-nen nicht gesicherten Forderung von 46.484,59 DM ergibt sich ein [X.] von 144.440,58 [X.] 4 -Auûerdem wird die Revision hinsichtlich des gesamten [X.] Berufungsurteils angenommen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 294/00

18.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 294/00 (REWIS RS 2002, 3590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3590

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