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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin als Syndikusanwältin: Anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 17. Januar 2020 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
Die im Bezirk der Beklagten als Re[X.]htsanwältin zugelassene Beigeladene beantragte am 21. Dezember 2018 die Zulassung als Syndikusre[X.]htsanwältin für ihre am 1. Januar 2019 beginnende Tätigkeit bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) in [X.] . Na[X.]h dem von ihr vorgelegten "Ges[X.]häftsführervertrag" war sie zum 1. Januar 2019 zur Ges[X.]häftsführerin der [X.] bestellt worden und sollte als "Ges[X.]häftsführerin/Syndikusre[X.]htsanwältin" der Gesells[X.]haft tätig werden. Im Zulassungsverfahren hat sie eine Tätigkeitsbes[X.]hreibung vom 18. März/17. April 2019 na[X.]hgerei[X.]ht, in der der Anteil ihrer ni[X.]htanwaltli[X.]hen Tätigkeiten mit 45 % ihrer Gesamtarbeitszeit angegeben ist.
Die [X.] wurde im Jahr 1970 mit dem Ziel gegründet, einen kreisweiten Anspre[X.]hpartner für Existenzgründer, bereits ortsansässige Unternehmen und Investoren zu etablieren. Gesells[X.]hafter der [X.] sind der R. -Kreis mit einem Anteil von über 85 % sowie die zehn kreisangehörigen Städte (bzw. deren S. -GmbH) und die [X.] mit einem Anteil von je 1,316 %. Gegenstand des Unternehmens ist na[X.]h § 2 des Gesells[X.]haftsvertrages die Verbesserung der [X.] und wirts[X.]haftli[X.]hen Struktur des [X.]. Zu diesem Zwe[X.]k ist die Gesells[X.]haft gemäß § 2 Nr. 2 b), [X.]), e) und f) des Vertrages insbesondere bere[X.]htigt, ansiedlungsinteressierte und ansässige Betriebe bei der Bes[X.]haffung von Grundstü[X.]ken, Arbeitskräften und Krediten zu unterstützen und zu beraten, Koordinierungsaufgaben für die Gesells[X.]hafter auf dem Gebiet der Wirts[X.]haftsförderung zu übernehmen, die Gesells[X.]hafter bei der örtli[X.]hen und überörtli[X.]hen Planung zu beraten und zu unterstützen sowie im Einvernehmen mit einem Gesells[X.]hafter Industrie- und Gewerbeansiedlungen im Gebiet der antragstellenden [X.] dur[X.]hzuführen.
Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bes[X.]heid vom 17. September 2019 gegen die Stellungnahme der Klägerin als Syndikusre[X.]htsanwältin zu. Auf die Klage der Klägerin hat der Anwaltsgeri[X.]htshof den Zulassungsbes[X.]heid aufgehoben. Zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ([X.],NJW-RR 2020, 628) hat er im Wesentli[X.]hen Folgendes ausgeführt:
Die Beigeladene sei als Ges[X.]häftsführerin einer GmbH ni[X.]ht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] tätig, sondern aufgrund eines freien Dienstvertrages. Zwar komme es insoweit ni[X.]ht auf die Bezei[X.]hnung als Ges[X.]häftsführerin an, wenn si[X.]h aus den Umständen des Einzelfalls ein für eine Syndikusre[X.]htsanwältin typis[X.]hes Betätigungsbild ergebe (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris). Das sei hier jedo[X.]h au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der S[X.]hilderung der Beigeladenen in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht der Fall. Dana[X.]h nehme die Beigeladene vielmehr klassis[X.]he Ges[X.]häftsführertätigkeiten einer Wirts[X.]haftsförderungsgesells[X.]haft wahr, zu denen au[X.]h re[X.]htli[X.]he Beratungstätigkeiten zählten, die aber ni[X.]ht in dem Sinne prägend seien, dass ihre Tätigkeit als geradezu typis[X.]h für eine Syndikusre[X.]htsanwältin anzusehen sei.
Zudem sei die Tätigkeit der Beigeladenen ni[X.]ht gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] anwaltli[X.]h geprägt. Der von ihr im Zulassungsantrag genannte Anteil anwaltli[X.]her Tätigkeiten von 55 % liege so deutli[X.]h unter dem vom Bundesgeri[X.]htshof als unterer Rand des für eine anwaltli[X.]he Prägung Erforderli[X.]hen bezei[X.]hneten Anteil von 65 %, dass ni[X.]ht mehr von einer anwaltli[X.]hen Prägung ausgegangen werden könne. Au[X.]h wenn die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit no[X.]h keinen belastbaren Überbli[X.]k über den Anteil anwaltli[X.]her Tätigkeiten gehabt und diesen nunmehr mit 60 bis 65 % beziffert habe, habe sie dem Senat au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung eine anwaltli[X.]he Prägung ihrer Tätigkeit ni[X.]ht vermitteln können. Zum einen gehörten zu ihrem Tätigkeitsfeld weiterhin in großem Umfang administrative, ni[X.]ht juristis[X.]h geprägte Aufgaben. Zum anderen beziehe si[X.]h ein ni[X.]ht unerhebli[X.]her Teil ihrer anwaltli[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht auf Re[X.]htsangelegenheiten der [X.], da sie na[X.]h ihren Angaben zu jeweils 50 % für die [X.] und für deren Gesells[X.]hafter anwaltli[X.]h tätig sei. Letzteres sei keine Tätigkeit in Re[X.]htsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.], da es si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um erlaubte Re[X.]htsdienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handele. Die [X.] sei ni[X.]ht zur Erfüllung der den Behörden oder juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts obliegenden öffentli[X.]hen Aufgaben gegründet worden, sondern ausweisli[X.]h § 2 ihres Gesells[X.]haftsvertrages zur Verbesserung der [X.] und wirts[X.]haftli[X.]hen Struktur des [X.]. Dies stelle keine öffentli[X.]he Aufgabe im engeren Sinne dar.
Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Beklagten ist na[X.]h § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig. Er bleibt jedo[X.]h ohne Erfolg.
Da der Anwaltsgeri[X.]htshof seine Ents[X.]heidung auf zwei selbständig tragende Gründe - kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] und keine anwaltli[X.]he Prägung der Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] - gestützt hat, setzt eine Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe ein [X.] geltend gema[X.]ht wird und vorliegt (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. Juli 2008 - [X.], juris Rn. 2 und vom 27. Februar 2020 - [X.]/19, juris Rn. 3; BVerwG, Bes[X.]hlüsse vom 3. April 2007 - 4 [X.]/07, juris Rn. 2; vom 15. August 2008 - 5 [X.]/08, juris Rn. 5; vom 19. November 2019 - 5 P[X.]/19, juris Rn. 7 und vom 22. April 2020 - 10 [X.]/19, juris Rn. 7; jeweils mwN). Wenn nur bezügli[X.]h einer Begründung ein [X.] gegeben ist, kann diese nämli[X.]h hinweggeda[X.]ht werden, ohne dass si[X.]h der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, Bes[X.]hlüsse vom 3. April 2007 - 4 [X.]/07, juris Rn. 2 und vom 22. April 2020 - 10 [X.]/19, juris Rn. 7).
Diese Voraussetzung ist hier ni[X.]ht erfüllt, da jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der zweiten Begründung des Anwaltsgeri[X.]htshofs, das Bes[X.]häftigungsverhältnis der Beigeladenen sei ni[X.]ht gemäß § 46 Abs. 3 [X.] anwaltli[X.]h geprägt, die von der Beklagten geltend gema[X.]hten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, [X.] und Nr. 5 VwGO) ni[X.]ht vorliegen. Ob hinsi[X.]htli[X.]h der ersten Begründung, die Beigeladene sei als GmbH-Ges[X.]häftsführerin ni[X.]ht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 [X.] tätig, ein [X.] gegeben wäre, bedarf daher keiner Ents[X.]heidung.
Für die Zulassungsbegründung gelten dabei grundsätzli[X.]h die glei[X.]hen Anforderungen wie für die Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision (vgl. nur Senat, Bes[X.]hluss vom 3. Mai 2016 - [X.] ([X.]) 58/15, juris Rn. 3 mwN). Insoweit bes[X.]hränkt si[X.]h die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, wel[X.]he die Re[X.]htsmittelbegründung s[X.]hlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur [X.], Bes[X.]hlüsse vom 23. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 152, 7, 8 f.; vom 7. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 - [X.] 430/02, NJW-RR 2006, 142). Ents[X.]heidend sind deshalb nur die fristgere[X.]ht geltend gema[X.]hten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesi[X.]htspunkte; andere Zulassungsgründe bleiben außer Betra[X.]ht (Senat, Bes[X.]hluss vom 18. April 2018 - [X.] ([X.]) 20/17, juris Rn. 2 mwN). Dana[X.]h liegt hier hinsi[X.]htli[X.]h der zweiten Begründung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung kein [X.] vor.
1. Ernstli[X.]he Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ni[X.]ht.
Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Re[X.]htssatz oder eine erhebli[X.]he Tatsa[X.]henfeststellung mit s[X.]hlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Bes[X.]hlüsse vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18, juris Rn. 3 und vom 6. April 2020 - [X.] ([X.]) 6/20, juris Rn. 3). Zweifel an der Ri[X.]htigkeit einzelner Re[X.]htssätze oder tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen füllen den [X.] dann ni[X.]ht aus, wenn sie ni[X.]ht die Ri[X.]htigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Bes[X.]hlüsse vom 7. März 2019 - [X.] ([X.]) 66/18, juris Rn. 5 und vom 6. April 2020 - [X.] ([X.]) 6/20, aaO).
Entspre[X.]hende Zweifel hat die Beklagte ni[X.]ht dargelegt. Es begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, dass der Anwaltsgeri[X.]htshof eine Zulassung der Beigeladenen (au[X.]h) wegen fehlender anwaltli[X.]her Prägung ihres Bes[X.]häftigungsverhältnisses gemäß § 46 Abs. 3 [X.] verneint hat.
a) Der Anwaltsgeri[X.]htshof ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsre[X.]htspre[X.]hung davon ausgegangen, dass ents[X.]heidend für die Annahme einer Prägung im Sinne von § 46 Abs. 3 [X.] ist, dass die anwaltli[X.]he Tätigkeit [X.] beziehungsweise S[X.]hwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis dur[X.]h die anwaltli[X.]he Tätigkeit beherrs[X.]ht wird (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 62 und vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 15; Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2020 - [X.] ([X.]) 11/19, juris Rn. 6 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausrei[X.]ht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausma[X.]hen, die anwaltli[X.]he Tätigkeit die ni[X.]htanwaltli[X.]he Tätigkeit also wenn au[X.]h nur geringfügig, übersteigt, hatte der Senat bislang offengelassen, einen prozentualen Anteil von "mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %" allerdings als ausrei[X.]hend angesehen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 25/18, NJW 2019, 927 Rn. 26 f.; Bes[X.]hluss vom 27. Februar 2019 - [X.] ([X.]) 36/17, NJW-RR 2019, 693 Rn. 8;Bes[X.]hluss vom 16. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 35/17, juris Rn. 9). Zuletzt hat er - na[X.]h dem Zulassungsantrag der Beigeladenen - ausgespro[X.]hen, dass ein Anteil von 65 % anwaltli[X.]her Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltli[X.]he Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderli[X.]hen liegt (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; Bes[X.]hluss vom 9. Januar 2020 - [X.] ([X.]) 11/19, juris Rn. 6).
b) Ausgehend davon hat der Anwaltsgeri[X.]htshof na[X.]h freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 112[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], § 108 Abs. 1 VwGO) eine anwaltli[X.]he Prägung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses der Beigeladenen mit der Begründung verneint, dass au[X.]h na[X.]h ihrer S[X.]hilderung in der mündli[X.]hen Verhandlung angesi[X.]hts der ihr als Ges[X.]häftsführerin weiterhin in großem Umfang obliegenden administrativen, ni[X.]ht juristis[X.]h geprägten Aufgaben eine anwaltli[X.]he Prägung ni[X.]ht anzunehmen sei. Diese Würdigung ist zwar knapp, im Ergebnis aber ni[X.]ht zu beanstanden. Das gilt unabhängig davon, ob der Anwaltsgeri[X.]htshof die Beratungstätigkeit der Beigeladenen für die Gesells[X.]hafter der [X.] dabei zu Re[X.]ht ni[X.]ht als Tätigkeit in Re[X.]htsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin gemäß § 46 Abs. 5 [X.] angesehen hat. Au[X.]h bei Einbeziehung dieser anwaltli[X.]hen Tätigkeit in die Würdigung ihres Bes[X.]häftigungsverhältnisses na[X.]h § 46 Abs. 3 [X.] liegt keine anwaltli[X.]he Prägung vor.
aa) Die Beigeladene ist alleinige Ges[X.]häftsführerin der [X.]. Na[X.]h § 1 Nr. 2 des Ges[X.]häftsführervertrages obliegt ihr die Führung der Ges[X.]häfte der Gesells[X.]haft und die verantwortli[X.]he Leitung des gesamten Ges[X.]häftsbetriebs. Dies beinhaltet ni[X.]ht nur gesells[X.]haftsinterne organisatoris[X.]he, personalwirts[X.]haftli[X.]he und sonstige administrative Aufgaben sowie die einem GmbH-Ges[X.]häftsführer kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, wie etwa die Erhaltung der Kapitalgrundlage (§§ 30, 31 GmbHG), die Bu[X.]hführung und Bilanzierung (§§ 41, 42 GmbHG) und Registeranmeldungen (§ 78 GmbHG). Als Ges[X.]häftsführerin obliegen der Beigeladenen zudem vor allem die zur Verwirkli[X.]hung des Gesells[X.]haftszwe[X.]ks geeigneten und erforderli[X.]hen Ents[X.]heidungen, eins[X.]hließli[X.]h der Leitung des Unternehmens (bis auf Grundlagenges[X.]häfte) sowie die Planung und Umsetzung entspre[X.]hender Maßnahmen (vgl.Beurskens in Baumba[X.]h/Hue[X.]k, GmbHG, 22. Aufl., § 37 Rn. 2; Lü[X.]ke/Simon in Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., § 37 Rn. 4). Insoweit ergibt si[X.]h aus dem im Gesells[X.]haftsvertrag der [X.] angegebenen Gegenstand des Unternehmens und der dort exemplaris[X.]h genannten Maßnahmen zur Errei[X.]hung dieses Zwe[X.]ks, dass der S[X.]hwerpunkt der von der Beigeladenen zu verwirkli[X.]henden Unternehmenstätigkeit der Gesells[X.]haft im Berei[X.]h der Wirts[X.]haftsförderung dur[X.]h Werbung für den R. -Kreis sowie dur[X.]h planeris[X.]he, organisatoris[X.]he und koordinierende Beratungs- und Unterstützungsleistungen liegt. Zwar erbringt die Beigeladene na[X.]h der von ihr vorgelegten Tätigkeitbes[X.]hreibung in diesem Rahmen au[X.]h Beratungs- und Unterstützungsleistungen anwaltli[X.]her Natur. Diese können aber angesi[X.]hts der ihr im Übrigen obliegenden zahlrei[X.]hen und vielfältigen ni[X.]ht juristis[X.]hen und damit ni[X.]htanwaltli[X.]hen Aufgaben jedenfalls ni[X.]ht als eindeutiger S[X.]hwerpunkt ihres Bes[X.]häftigungsverhältnisses angesehen werden.
Dagegen spri[X.]ht au[X.]h die S[X.]hilderung der Beigeladenen in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht. Dana[X.]h ist ihre Tätigkeit zunehmend auf das Prüfen von Förderprogrammen und Beihilfen im Berei[X.]h der Wirts[X.]haftsförderung und damit auf die Ansiedlung von Unternehmen ausgeri[X.]htet. Ihre Hauptaufgabe sei, dafür zu sorgen, dass der [X.] im derzeitigen Strukturwandel im [X.] "gut abs[X.]hneide". Zunehmend bes[X.]häftige sie si[X.]h au[X.]h mit der interkommunalen Zusammenarbeit. So würden bei der Flä[X.]henentwi[X.]klung die in Betra[X.]ht kommenden Gewerbeflä[X.]hen dur[X.]h die [X.]n in Abstimmung mit der [X.] gesu[X.]ht und sodann Fa[X.]hguta[X.]hten und Untersu[X.]hungen zur Geeignetheit erstellt, um einen - von ihr vorzubereitenden - Antrag bei der [X.] zur S[X.]haffung der regionalplaneris[X.]hen Voraussetzungen zu stellen. Hierbei werde die [X.] vorrangig koordinierend tätig, unterstütze die [X.]n aber au[X.]h re[X.]htli[X.]h bei Vereinbarungen über die interkommunale Zusammenarbeit.
Insgesamt ergibt si[X.]h daraus, dass die in der Tätigkeitsbes[X.]hreibung angegebenen anwaltli[X.]hen Tätigkeiten der Beigeladenen zwar dur[X.]haus einen ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Teil ihrer Tätigkeit ausma[X.]hen mögen, ihr daneben aber au[X.]h eine Vielzahl unternehmensleitender ni[X.]htanwaltli[X.]her Aufgaben von sol[X.]hem Umfang und Gewi[X.]ht obliegen, dass ihre anwaltli[X.]hen Tätigkeiten jedenfalls ni[X.]ht [X.] und eindeutigen S[X.]hwerpunkt ihres Bes[X.]häftigungsverhältnisses bilden.
Das gilt unabhängig davon, ob die Beratung von Gesells[X.]haftern der [X.] dur[X.]h die Beigeladene - wie der Anwaltsgeri[X.]htshof außerdem angenommen hat - keine Tätigkeit in Re[X.]htsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin im Sinne von § 46 Abs. 5 [X.] darstellt. Au[X.]h wenn man die gegenüber den Gesells[X.]haftern der [X.] erbra[X.]hten Leistungen der Beigeladenen in die Gesamtwürdigung ihres Bes[X.]häftigungsverhältnisses einbezieht, ergibt si[X.]h kein eindeutiges Überwiegen ihrer anwaltli[X.]hen Tätigkeit. Vielmehr obliegen ihr au[X.]h und gerade gegenüber den Gesells[X.]haftern vor allem ni[X.]ht juristis[X.]he planeris[X.]he und koordinierende Aufgaben. Dies ergibt si[X.]h etwa aus § 2 der Satzung, wona[X.]h die Gesells[X.]haft für die Gesells[X.]hafter insbesondere Koordinierungsaufgaben auf dem Gebiet der Wirts[X.]haftsförderung übernehmen, sie bei der örtli[X.]hen und überörtli[X.]hen Planung beraten und unterstützen und im Einvernehmen mit einem Gesells[X.]hafter Industrie- und Gewerbeansiedlungen im Gebiet der antragstellenden [X.] dur[X.]hführen soll.
bb) Entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten ist die Würdigung des Anwaltsgeri[X.]htshofs au[X.]h ni[X.]ht fehlerhaft, weil er keinen Verglei[X.]h mit der Tätigkeitsbes[X.]hreibung der Beigeladenen und keine Einordnung der dort aufgeführten Tätigkeiten als anwaltli[X.]h oder ni[X.]htanwaltli[X.]h vorgenommen hat.
Der Anwaltsgeri[X.]htshof hat die anwaltli[X.]he Prägung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses ni[X.]ht deshalb verneint, weil er in der Tätigkeitsbes[X.]hreibung als anwaltli[X.]h aufgeführte Tätigkeiten als ni[X.]ht anwaltli[X.]h eingeordnet und deswegen von dem von der Beigeladenen angegebenen prozentualen Anteil ihrer anwaltli[X.]hen Tätigkeiten in Abzug gebra[X.]ht hat. Er hat vielmehr - zutreffend - darauf abgestellt, dass angesi[X.]hts der der Beigeladenen neben diesen anwaltli[X.]hen Tätigkeiten in einem erhebli[X.]hen Umfang obliegenden ni[X.]ht juristis[X.]hen, jedenfalls aber ni[X.]htanwaltli[X.]hen Tätigkeiten keine anwaltli[X.]he Prägung festzustellen ist. Der von der Beklagten vermissten Einordnung der in der Tätigkeitsbes[X.]hreibung aufgeführten Tätigkeiten bedurfte es daher ni[X.]ht.
Weitere substantielle Einwände gegen die Bewertung des Anwaltsgeri[X.]htshofs bringt die Beklagte ni[X.]ht vor. Au[X.]h mit dem Zulassungsantrag hat sie ni[X.]hts vorgetragen, was dafür spre[X.]hen könnte, trotz der der Beigeladenen als Ges[X.]häftsführerin obliegenden zahlrei[X.]hen ni[X.]htanwaltli[X.]hen Aufgaben von einer anwaltli[X.]hen Prägung ihres Bes[X.]häftigungsverhältnisses auszugehen. Die von ihr und der Beigeladenen angegebene prozentuale Aufteilung ihrer Arbeitszeit ist daher ni[X.]ht näher prüfbar und - wie oben ausgeführt - angesi[X.]hts des gesamten Aufgaben- und Tätigkeitsberei[X.]hs der Beigeladenen au[X.]h ni[X.]ht plausibel.
2. Re[X.]htsfragen von grundsätzli[X.]her Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 [X.] VwGO) hat die Beklagte in Bezug auf die zweite Begründung des Anwaltsgeri[X.]htshofs ni[X.]ht dargelegt.
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Re[X.]htsstreit eine ents[X.]heidungserhebli[X.]he, klärungsbedürftige und klärungsfähige Re[X.]htsfrage aufwirft, die si[X.]h in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitli[X.]hen Entwi[X.]klung und Handhabung des Re[X.]hts berührt. Diese Voraussetzungen sind vom Bes[X.]hwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgeri[X.]htshofs erforderli[X.]h ist (vgl. nur Senat, Bes[X.]hlüsse vom 5. April 2019 - [X.] ([X.]) 2/19, juris Rn. 13 und vom 23. Juli 2019 - [X.] ([X.]) 37/19, juris Rn. 20).
a) Die von der Beklagten als grundsätzli[X.]h klärungsbedürftig geltend gema[X.]hte Frage, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen die auf einem Dienstvertrag beruhende Ges[X.]häftsführertätigkeit eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 [X.] darstellt, betrifft nur die erste Begründung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung. Die zweite, auf eine fehlende anwaltli[X.]he Prägung der Gesamttätigkeit na[X.]h § 46 Abs. 3 [X.] abstellende Begründung des Anwaltsgeri[X.]htshofs wird davon ni[X.]ht berührt.
b) Die weitere Frage, ob die Beratung von Gesells[X.]haftern einer GmbH eine unerlaubte Re[X.]htsberatung darstellt und damit keine Re[X.]htsangelegenheiten des Arbeitgebers wahrgenommen werden, ist entgegen der Ansi[X.]ht der Beklagten ni[X.]ht mehr von grundsätzli[X.]her Bedeutung.
aa) Die Beklagte ma[X.]ht geltend, zwar habe der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2020 ([X.] ([X.]) 71/18, NJW-RR 2020, 443) ausgeführt, dass es si[X.]h bei Tätigkeiten für die Gesells[X.]hafter um keine Re[X.]htsangelegenheiten des Arbeitsgebers im Sinne von § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] handele. Auf die Frage der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.] sei er jedo[X.]h ni[X.]ht eingegangen, weswegen diesbezügli[X.]h au[X.]h eine Verfassungsbes[X.]hwerde anhängig sei (1 BvR 695/20). Ri[X.]htigerweise sei die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.] für verbundene Unternehmen auf die Beratung von Gesells[X.]haftern erst Re[X.]ht anwendbar. Entspre[X.]hend § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] liege in diesem Fall bereits keine Re[X.]htsdienstleistung im Sinne von § 2 [X.] vor, so dass - entgegen der Annahme des Anwaltsgeri[X.]htshofs - au[X.]h § 8 [X.] überhaupt ni[X.]ht zur Anwendung komme.
bb) Der damit geltend gema[X.]hte Klärungsbedarf hinsi[X.]htli[X.]h einer analogen Anwendbarkeit von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.] besteht ni[X.]ht. Der Senat hat si[X.]h in der Ents[X.]heidung vom 3. Februar 2020 zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h mit dieser Ausnahmeregelung befasst. Er hat aber - in Bestätigung seiner ständigen Re[X.]htspre[X.]hung - ausgeführt, dass die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] eng auszulegen und mangels einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke ni[X.]ht analogiefähig sind (Senat, Urteil vom 3. Februar 2020 - [X.] ([X.]) 71/18, NJW-RR 2020, 443 Rn. 13 mwN). Damit ist au[X.]h die Frage einer analogen Anwendung der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.] für verbundene Unternehmen auf die Beratung von Gesells[X.]haftern einer Arbeitgeber-Gesells[X.]haft bereits - verneinend - beantwortet. Der Umstand, dass gegen die Ents[X.]heidung des Senats unter diesem Gesi[X.]htspunkt Verfassungsbes[X.]hwerde zum Bundesverfassungsgeri[X.]ht eingelegt ist, verleiht der Sa[X.]he no[X.]h keine grundsätzli[X.]he Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 [X.] VwGO (vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 4. Oktober 1991 - 6 [X.]/91, juris Rn. 5; BSG, Bes[X.]hluss vom 29. September 1999 - [X.] [X.] 33/99 B, juris Rn. 6).
[X.][X.]) Darüber hinaus ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Wie oben ausgeführt ist eine anwaltli[X.]he Prägung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses der Beigeladenen gemäß § 46 Abs. 3 [X.] au[X.]h dann ni[X.]ht gegeben, wenn man ihre anwaltli[X.]he Beratungstätigkeit für die Gesells[X.]hafter der [X.] in die Abwägung ihrer anwaltli[X.]hen und ni[X.]htanwaltli[X.]hen Tätigkeitsanteile einbezieht.
3. S[X.]hließli[X.]h ist die Zulassung der Berufung au[X.]h ni[X.]ht wegen des von der Beklagten geltend gema[X.]hten Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten.
Die Beklagte rügt, die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung beruhe auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 [X.] VwGO), weil ihr und der Beigeladenen keine Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme zu der Frage einer unerlaubten Re[X.]htsberatung gegeben worden sei. Ri[X.]htigerweise fehle es s[X.]hon an einer Re[X.]htsdienstleistung im Sinne von § 2 [X.], da die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.] für Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen bei der Beratung von Gesells[X.]haftern des Arbeitgebers erst Re[X.]ht Anwendung finden müsse. § 8 [X.] sei daher - entgegen der Ansi[X.]ht des Anwaltsgeri[X.]htshofs - ni[X.]ht anwendbar.
Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung der Hinweispfli[X.]ht dur[X.]h den Anwaltsgeri[X.]htshof ausgehen wollte, wäre diese ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil die na[X.]h § 46 Abs. 3 [X.] erforderli[X.]he anwaltli[X.]he Prägung des Bes[X.]häftigungsverhältnisses der Beigeladenen - wie ausgeführt - au[X.]h dann zu verneinen ist, wenn man ihre Beratungstätigkeit für die Gesells[X.]hafter der [X.] in die Würdigung ihrer Gesamttätigkeit einbezieht.
III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 112[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 [X.].
Grupp |
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Paul |
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Grüneberg |
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S[X.]häfer |
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S[X.]hmittmann |
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Meta
28.09.2020
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 17. Januar 2020, Az: 1 AGH 39/19, Urteil
§ 46 Abs 2 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 2 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 3 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 4 BRAO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2020, Az. AnwZ (Brfg) 16/20 (REWIS RS 2020, 2074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2074
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