Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. 5 StR 87/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10882

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120418B5STR87.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 87/18

vom
12. April 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchter Nötigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. April 2018
gemäß §
349 Abs. 2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

In Bezug auf die Revision des Angeklagten A.

bemerkt der Senat ergän-zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Einholung eines aussagepsychologi-schen Gutachtens ist bereits deshalb unzulässig erhoben, weil der [X.] die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen der beiden Zeugen nicht mitteilt, auf deren Inhalt er sich in seinem Beweisantrag bezogen hat.
2. Die Beanstandung einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 [X.] genügt gleichfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Revision trägt vor, der gerichtliche Hinweis habe den Angeklagten im Unklaren gelassen, in welchem Vorgang die Schwurgerichtskammer den Vor--
3
-
wurf der Beleidigung erblicke. Durch den Beschwerdeführer in der Sache unwi-dersprochen hat der Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme indessen erklärt, er habe auf Nachfrage der Verteidigung den Hinweis insoweit näher erläutert, woraufhin keine weiteren Nachfragen mehr erfolgt seien. Der [X.], der nicht an der formellen Beweiskraft des [X.] gemäß §
274 [X.] teilnimmt, vielmehr dem Freibeweisverfahren zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1963

1 [X.], [X.]St 19, 141, 143), hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl.,
§ 344 Rn. 20 f.). Er führt auch zur Unbegründetheit der Beanstandung.

schon deshalb nicht anwendbar, weil der Angeklagte bei seiner Äußerung ge-genüber den Söhnen der Nebenklägerin

wie auch geschehen

mit einer Weitergabe an diese rechnen musste (vgl. etwa [X.] NJW 2007, 1194, 1195 mwN).
Mutzbauer Schneider König

Berger

[X.]

Meta

5 StR 87/18

12.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. 5 StR 87/18 (REWIS RS 2018, 10882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10882

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