Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 547/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9468

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 547/11

vom
7. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 7. Februar
2012
ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2011 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist an-zumerken:
1. Soweit die Ablehnung des Antrags auf Einholung aussagepsychologi-scher Sachverständigengutachten bezüglich der Zeuginnen R.

G.

,
M.

und J.

O.

beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO), weil
die Revision den Inhalt eines Schriftsatzes der [X.] vom 19. Oktober 2010
nicht mitteilt, auf den
sowohl im Beweisbegeh-ren
als auch im Ablehnungsbeschluss der [X.] verwiesen worden ist. Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Ein Verstoß gegen §
244 Abs.
3 Satz
2, Abs.
4 Satz
1 StPO liegt nicht vor. Bei dem Antrag auf Einholung der aussagepsychologischen Gutachten handelte es sich mangels einer konkreten Beweisbehauptung nicht um einen Beweis-
sondern um einen Beweisermitt-lungsantrag, über den nach Maßgabe der Aufklärungspflicht des §
244 Abs.
2 -
3
-
StPO zu befinden war (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2011

3 [X.], Rn.
6). Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Im Übrigen
musste sich die [X.] aus den in ihrem Ablehnungsbeschluss dargeleg-ten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt sehen, die beantragten Gutachten zur weiteren Sachaufklärung einzuholen.
Die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten über die Fähigkeit kindlicher Zeugen zur zeitlichen Erfassung und Einordnung be-obachteter Vorgänge sowie zur Wiedererkennung von Gesichtern hat das [X.] rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jewei-ligen Beweisbehauptungen
abgelehnt. Die [X.] hat in ihren Ableh-nungsbeschlüssen vom 9. und 26. Mai 2011 insbesondere hinreichend darge-tan, dass sie bei vorläufiger
Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin und die Zeugin R.

G.

den Täter am 25. März 2010 gesehen und Entsprechendes ge-genüber dem Zeugen M.

berichtet haben.
2. Das [X.] hat die formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach §
66 Abs.
1 StGB a.F. im Ergebnis zutref-fend bejaht. Zwar lässt sich den [X.] nicht entnehmen, ob die Verurteilung durch das [X.] vom 23. April 1997 den [X.] des §
66 Abs.
1 Nr.
1 StGB a.F. entspricht, weil die [X.] zu Un-recht auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgestellt und keine Feststellungen zur Höhe der Einzelstrafen getroffen hat. Für die nach §
66 Abs.
1 Nr.
1 StGB a.F. erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kommt es indes nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe sondern auf die Höhe der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen an (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 2. April 1987

4 StR 27/87, [X.]St 34, 321; Beschluss vom 31. Juli 1997

4 StR 339/97). Die formellen Voraussetzungen des §
66 -
4
-
Abs.
1 StGB a.F. sind jedoch durch die Verurteilungen des Angeklagten durch das [X.] Karlsruhe vom 19. Februar 1990 und das [X.] Bochum vom 20. Juni 2000 erfüllt.
Ernemann Roggenbuck

Franke

Bender Quentin

Meta

4 StR 547/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 547/11 (REWIS RS 2012, 9468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9468

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3 StR 365/11

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