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PDF anzeigen[X.] ZR 234/00vom9. Oktober 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2002 durch die [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hält daran fest, daß die Rechtsverfolgung des [X.] keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg verspricht. Ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichts-punkt ein Schadensersatzanspruch zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, es [X.] keine bestimmten Eigenschaften des Mietobjekts zugesichert worden, stellt [X.] eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, die insbesondere nicht gegenden Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstößt, so daß [X.] an die Auslegung gebunden ist. Die Verletzung einer vertraglichenNebenpflicht kommt nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenenFeststellungen nicht in Betracht. Eine Haftung wegen Verschuldens bei [X.] scheidet nach der [X.] von der Revision ohne Erfolg angegriffenen [X.] Beweis-würdigung des Berufungsgerichts aus. Ein Bereicherungsanspruch scheitert [X.] daran, daß der Kläger zu einer angeblichen Bereicherung der Beklagten nichthinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere schon nicht dargelegt hat, inwelchem Zeitraum die Beklagte die Räume anderweit genutzt haben soll.Hahne[X.][X.][X.]Fuchs
Meta
09.10.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. XII ZR 234/00 (REWIS RS 2002, 1250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1250
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