Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 3 BN 1/10

3. Senat | REWIS RS 2011, 4775

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Gegenstand

Normenkontrolle der Haushaltssatzung einer Tierseuchenkasse; Berechnung der Beitragssätze; Beihilfen für präventive Schutzimpfungen


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 12. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Landwirt und wird als Besitzer von Rindern von der Antragsgegnerin, der für [X.] zuständigen Tierseu[X.]henkasse, jährli[X.]h zu Beiträgen herangezogen. Er wendet si[X.]h im Wege der Normenkontrolle gegen die Haushaltssatzung der Antragsgegnerin für das Haushaltsjahr 2009, deren Gültigkeit er mit formellen Erwägungen und deswegen infrage stellt, weil in die Bere[X.]hnung der [X.] die Zahlungen der Antragsgegnerin an Tierbesitzer für Massenimpfungen gegen die Blauzungenkrankheit eingeflossen sind und weil zu Unre[X.]ht Aufwendungen zur Förderung von Dissertationen, für Tiers[X.]hauen und andere Veranstaltungen in Ansatz gebra[X.]ht worden seien.

2

Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Haushaltssatzung seien ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Einre[X.]hnung von Aufwendungen für präventive Impfmaßnahmen finde ihre Re[X.]htsgrundlage zwar ni[X.]ht im [X.] ([X.]) selbst, werde aber dur[X.]h das [X.] Ausführungsgesetz zu diesem Gesetz gede[X.]kt. Das Landesre[X.]ht begründe eigenständige, in kompetenzre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht zu beanstandende Aufgaben der Antragsgegnerin, zu denen die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung von Tierseu[X.]hen gehöre. Das [X.] verbiete den Ländern keine sol[X.]hen Aufgabenübertragungen. Es sei nur in Bezug auf die Ents[X.]hädigung für Tierverluste na[X.]h §§ 66 ff. abs[X.]hließend; im Übrigen verbleibe den Ländern eine eigenständige Regelungskompetenz, wie si[X.]h au[X.]h aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe. Die Kalkulation der Beiträge lasse keine Fehler erkennen.

3

Die Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgeri[X.]htshofs bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Re[X.]htssa[X.]he die geltend gema[X.]hte grundsätzli[X.]he Bedeutung auf (1.) no[X.]h liegt einer der geltend gema[X.]hten Verfahrensmängel vor (2.).

4

1. Die grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will die Bes[X.]hwerde in der Frage sehen, ob das [X.] einer beitragsfinanzierten Erfüllung von Aufgaben entgegensteht, die den [X.], wie der Verwaltungsgeri[X.]htshof bindend (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt hat, dur[X.]h Landesre[X.]ht übertragen worden sind. Diese Frage wirft der Antragsteller in vers[X.]hiedenen Einkleidungen auf, die jedo[X.]h dur[X.]hweg auf die Klärung hinauslaufen sollen, in wel[X.]hem Umfang Bundesre[X.]ht eine Sperrwirkung für Länderkompetenzen im Berei[X.]h des [X.]s begründet.

5

Zur Klärung dieser Frage, soweit sie ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, bedarf es indes keines Revisionsverfahrens, obwohl si[X.]h das [X.] zu ihr bisher ni[X.]ht geäußert hat. Eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärte Frage sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung und Anwendung einer Vors[X.]hrift muss ni[X.]ht zwingend in einem Revisionsverfahren beantwortet werden. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s besteht der dazu erforderli[X.]he allgemeine Klärungsbedarf dann ni[X.]ht, wenn die aufgeworfene Re[X.]htsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der übli[X.]hen Regeln sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung ohne Weiteres beantwortet werden kann (Bes[X.]hlüsse vom 18. Februar 2011  BVerwG 2 [X.]  NVwZ-RR 2011, 447 und vom 11. Juni 1993  BVerwG 4 B 101.93  [X.] 407.4 § 8 [X.] Nr. 22). So liegt es hier, was die streitigen S[X.]hutzimpfungen angeht.

6

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Bundesre[X.]ht einer Übertragung von Aufgaben auf die [X.] dur[X.]h Landesre[X.]ht ni[X.]ht entgegensteht. [X.] sind [X.] weder vorgesehen no[X.]h vorausgesetzt; sie werden auss[X.]hließli[X.]h auf landesre[X.]htli[X.]her Grundlage erri[X.]htet, in [X.] dur[X.]h § 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum [X.] vom 19. November 1987 (GBl. [X.]) als re[X.]htsfähige Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts. Demgemäß ents[X.]heidet das Landesre[X.]ht, wel[X.]he Aufgaben einer Tierseu[X.]henkasse übertragen werden und im Rahmen seiner Kompetenzen au[X.]h, wie diese finanziert werden.

7

Das [X.] enthält keine Regelung, aus der si[X.]h ein an die Länder geri[X.]htetes Verbot ableiten ließe, eine na[X.]h Landesre[X.]ht bestehende Tierseu[X.]henkasse mit der Dur[X.]hführung und Finanzierung von S[X.]hutzimpfungen zu betrauen. § 71 Abs. 1 [X.] verpfli[X.]htet die Länder ledigli[X.]h, Regelungen darüber zu treffen, wer die für Tierverluste na[X.]h §§ 66 ff. [X.] zu zahlende Ents[X.]hädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Dabei handelt es si[X.]h um einen Vorbehalt zugunsten des Landesre[X.]hts im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das [X.] (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), mit dem si[X.]hergestellt werden soll, dass die spezifis[X.]he Aufgabe der Ents[X.]hädigungsgewährung dur[X.]h die Länder in Übereinstimmung mit den bundesre[X.]htli[X.]hen Vorgaben erfüllt wird. Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf das Fehlen von Kompetenzen der Länder im Berei[X.]h der [X.] - also hinsi[X.]htli[X.]h der Behandlung von ents[X.]hädigungspfli[X.]htigen Tierverlusten vorgelagerten Sa[X.]hverhalten - lassen si[X.]h daraus ni[X.]ht herleiten. Sol[X.]he Rü[X.]ks[X.]hlüsse erlaubt aber § 17 Abs. 1 Nr. 17 [X.] gerade für die hier streitigen Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten. Die Regelung zeigt, au[X.]h in der Zusammens[X.]hau mit den Vors[X.]hriften über Impfungen und Impfstoffe (vgl. u.a. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] und f, § 17[X.] Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 [X.]), dass die Vorbeugung dur[X.]h Impfung der Bekämpfung von Tierseu[X.]hen im Sinne der Zwe[X.]kbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterfällt. Insofern enthält das [X.] eine klare Aufgabenzuweisung an die Länder. Mangels einer speziellen Wahrnehmungszuständigkeit für Impfungen bleibt es bei der Regel des § 2 Abs. 1 [X.], wona[X.]h die Dur[X.]hführung der Vors[X.]hriften des [X.]es den zuständigen Landesbehörden obliegt. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG), so sind ihnen na[X.]h Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG die Einri[X.]htung der Behörden und das Verwaltungsverfahren überlassen, was die Betrauung einer na[X.]h Landesre[X.]ht erri[X.]hteten Tierseu[X.]henkasse mit damit zusammenhängenden Angelegenheiten ohne Weiteres eins[X.]hließt.

8

Wegen der Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung gemäß Art. 104a Abs. 1 GG steht bundesre[X.]htli[X.]h ebenfalls ni[X.]hts entgegen, wenn ein Land für die Erfüllung der Aufgaben na[X.]h dem [X.] Beiträge erhebt. Das [X.] verwehrt den Ländern eine Beitragserhebung zur Finanzierung vorbeugender Tierseu[X.]henbekämpfung ni[X.]ht; für den Sonderfall der Finanzierung von Ents[X.]hädigungen ist die Beitragserhebung in § 69 Abs. 3, § 71 [X.] als Mögli[X.]hkeit vorausgesetzt, ohne dass dies auss[X.]hließenden Charakter hätte. Ob eine Beitragsfinanzierung für Impfungen im Übrigen zulässig und re[X.]htmäßig erfolgt, ist eine Frage ni[X.]ht revisiblen Landesre[X.]hts.

9

2. Der Bes[X.]hwerdebegründung lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass dem Verwaltungsgeri[X.]htshof ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, auf dem die Ents[X.]heidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Rüge, der Verwaltungsgeri[X.]htshof sei der „ungere[X.]htfertigten Einbeziehung der Umsatzsteuerzahlungen in die Beitragshöhe“ ni[X.]ht na[X.]hgegangen und habe diese Problematik gänzli[X.]h ungeklärt gelassen, betrifft ni[X.]ht die zu ermittelnden Tatsa[X.]hen  und damit kein Aufklärungsdefizit , sondern behauptet eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Re[X.]hts. Derartige Fehler sind revisionsre[X.]htli[X.]h nur ausnahmsweise dann überprüfbar, wenn sie auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Tatsa[X.]hen- oder Beweiswürdigung beruhen (vgl. Bes[X.]hluss vom 12. Februar 2008  BVerwG 9 B 70.07  juris Rn. 2 m.w.[X.]). Dafür ergibt die Bes[X.]hwerdebegründung ni[X.]hts.

Sofern sinngemäß die Rüge einer Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs erhoben sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass si[X.]h der Verwaltungsgeri[X.]htshof mit der Kalkulation der [X.], die dur[X.]h eine Einbeziehung der Umsatzsteuer (die [X.] der Impfung) berührt würde, ausdrü[X.]kli[X.]h befasst hat. Die geri[X.]htli[X.]he Eins[X.]hätzung, der Antragsteller habe keinen Grund für konkrete Zweifel an der Kalkulation aufgezeigt, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Sie wird von der Bes[X.]hwerde ni[X.]ht ers[X.]hüttert; s[X.]hon tatsä[X.]hli[X.]h spri[X.]ht ni[X.]hts dafür, dass die Umsatzsteuer eingere[X.]hnet wird. Au[X.]h in seinem S[X.]hriftsatz vom 10. August 2010 ([X.], 3. Absatz) ebenso wie in der Bes[X.]hwerdebegründung stellt der Antragsteller insofern ledigli[X.]h Vermutungen an, was s[X.]hon aus der Verwendung der Begriffe „offensi[X.]htli[X.]h“ und „s[X.]heinbar“ deutli[X.]h wird. Letztli[X.]h ist die Behauptung ohne tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage erhoben, weshalb der Verwaltungsgeri[X.]htshof keine Veranlassung sehen musste, der Frage weiter na[X.]hzugehen oder si[X.]h mit ihr in den Ents[X.]heidungsgründen vertieft auseinanderzusetzen.

b) Keine Frage des Verfahrensre[X.]hts, sondern der materiell-re[X.]htli[X.]hen Würdigung im Einzelfall ist es au[X.]h, ob die streitige Satzungsregelung am Beihilfere[X.]ht der Europäis[X.]hen Union (Art. 107 ff. [X.]) zu messen war, weil  wie der Antragsteller meint  „[X.] an [X.] zu Impfungen und Behandlungen“ europare[X.]htswidrig seien. Die Rüge, der Verwaltungsgeri[X.]htshof sei der „Europare[X.]htswidrigkeit der Beihilfezahlungen ni[X.]ht ausrei[X.]hend na[X.]hgegangen“, ri[X.]htet si[X.]h mithin ebenfalls gegen die Re[X.]htsanwendung, ohne dabei zumindest einen denkbaren Verfahrensfehler - den die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht einmal bezei[X.]hnet - aufzuzeigen. Allein der Umstand, dass si[X.]h der Verwaltungsgeri[X.]htshof im angefo[X.]htenen Urteil zu dieser Frage ni[X.]ht geäußert hat, führt angesi[X.]hts der nur paus[X.]halen Hinweise des Antragstellers im S[X.]hriftsatz vom 10. August 2010 auf keinen denkbaren Fehler. Zwar hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof offensi[X.]htli[X.]h keine Veranlassung gesehen, die Beitragserhebung an Unionsre[X.]ht zu messen. Die Bes[X.]hwerde verdeutli[X.]ht mit ihrer fristgere[X.]ht vorgebra[X.]hten Begründung aber ni[X.]ht, dass dies auf Willkür oder einem der unter a) genannten Fehler beruht. Insofern bliebe es bei einem ni[X.]ht revisiblen Subsumtionsfehler. Damit besteht au[X.]h von vornherein kein Anlass für die vom Antragsteller erstrebte Aussetzung des Bes[X.]hwerdeverfahrens mit dem Ziel einer Vorlage an den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof na[X.]h Art. 267 [X.].

[X.]) Soweit der Antragsteller rügt, der Verwaltungsgeri[X.]htshof sei seinem Beweisangebot ni[X.]ht na[X.]hgegangen, dass Kosten für veterinär-hygienis[X.]he Untersu[X.]hungen bei nationalen Tiers[X.]hauen übernommen würden, verdeutli[X.]ht er s[X.]hon ni[X.]ht, dass damit ents[X.]heidungserhebli[X.]he streitige Tatsa[X.]hen unaufgeklärt geblieben sind. In Wahrheit vermisst der Antragsteller wiederum keine Sa[X.]haufklärung, sondern die Bestätigung seiner Re[X.]htsansi[X.]ht, für die Kostenübernahme fehle eine gesetzli[X.]he Grundlage. Deshalb bezei[X.]hnet der Antragsteller als Ergebnis weiterer Aufklärung au[X.]h keine Tatsa[X.]he, sondern die Bewertung, es hätte si[X.]h herausgestellt, dass die [X.] „auf gesetzwidrigen und willkürli[X.]hen Ents[X.]heidungen“ beruhten. Dieser Ansi[X.]ht ni[X.]ht gefolgt zu sein lässt keinen Verfahrensmangel erkennen. Im Übrigen bleibt au[X.]h die Behauptung, die Kostenübernahme beeinflusse die Beitragshöhe, ohne tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage, sodass si[X.]h eine geri[X.]htsseitige Aufklärung  Beweisanträge hat der Antragsteller in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht gestellt  s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht aufdrängen konnte.

Damit bleibt au[X.]h die in diesem Zusammenhang erhobene [X.] ohne Erfolg. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat si[X.]h, wie ausgeführt, mit der Kalkulation der [X.] befasst. Aus den zu a) dargestellten Erwägungen musste er si[X.]h ni[X.]ht veranlasst sehen, näher darauf einzugehen, ob in der [X.] für die Finanzierung von Tiers[X.]hauen berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind.

d) Die [X.] gegen die formelle Wirksamkeit der Genehmigung der Haushaltssatzung dur[X.]h das zuständige Ministerium betreffen ni[X.]ht revisibles Landesre[X.]ht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Ob der ausfertigende Ministerialbeamte befugt war, die Genehmigung zu unterzei[X.]hnen, ob ein Siegelerfordernis bestand, dieses im konkreten Fall verletzt worden ist und wel[X.]he Re[X.]htsfolgen si[X.]h daraus ergeben würden, unterliegt ni[X.]ht der Prüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht. Verfahrensfehler sind insoweit ni[X.]ht dargelegt und ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Bes[X.]hwerde zu § 108 Satz 3 der [X.]n Landeshaushaltsordnung.

e) Die Rüge unterlassener oder fehlerhafter Auswertung von Bundestags-Dru[X.]ksa[X.]hen betrifft die Auslegung des [X.]es und ri[X.]htet si[X.]h damit wiederum gegen die Anwendung des materiellen Re[X.]hts dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof. Ein Verstoß gegen elementare Grundsätze der Auslegung, die einen Auslegungsfehler revisibel ma[X.]hen würden, ist au[X.]h insofern ni[X.]ht dargelegt.

Erfolglos rügt die Bes[X.]hwerde als Verletzung re[X.]htli[X.]hen Gehörs, die Bundestags-Dru[X.]ksa[X.]he 8/3536 sei zur Urteilsfindung herangezogen worden, obwohl sie bis dahin weder Verfahrensgegenstand gewesen sei no[X.]h si[X.]h bei den Akten befunden habe. Die Dru[X.]ksa[X.]he ist von der Antragsgegnerin als Anlage 7 zum S[X.]hriftsatz vom 2. August 2010 zur Geri[X.]htsakte gerei[X.]ht worden; der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat die Übersendung dieses S[X.]hriftsatzes nebst Anlagen an den Vertreter des Antragstellers unter dem 3. August 2010 veranlasst. Dass die Übersendung fehlges[X.]hlagen wäre, ma[X.]ht die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht geltend.

f) Eine Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs ist ni[X.]ht aufgezeigt, soweit der Antragsteller rügt, der Verwaltungsgeri[X.]htshof habe seinen Vortrag zur Finanzierung von Präventivmaßnahmen nur unter dem Teilaspekt der Finanzierung von S[X.]hutzimpfungen in den Bli[X.]k genommen und sein Vorbringen zum Regelungsgehalt der §§ 66 ff. [X.] fäls[X.]hli[X.]h allein auf Ents[X.]hädigungen für verendete Tiere bezogen. Dass der Verwaltungsgeri[X.]htshof den Vortrag des Antragstellers unzutreffend erfasst hätte, ist weder dargelegt no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Dies hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof in seinem Bes[X.]hluss vom 23. September 2010 zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.

3. Die mit Bezug auf § 4 Nr. 7 der Haushaltssatzung 2009 erhobenen [X.] sind von vornherein ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Sie betreffen ni[X.]ht den Streitgegenstand des [X.]. Dieser bes[X.]hränkt si[X.]h ausweisli[X.]h des im Tatbestand aufgenommenen Antrags auf § 4 Nr. 2 der Satzung. Die Ri[X.]htigkeit der Wiedergabe des in der mündli[X.]hen Verhandlung gestellten Normenkontrollantrags wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO dur[X.]h den [X.] bewiesen; ein Tatbestandsberi[X.]htigungsantrag des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben (Bes[X.]hluss des Verwaltungsgeri[X.]htshofs vom 23. September 2010), eine Überprüfung des unanfe[X.]htbaren Bes[X.]hlusses (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO) dur[X.]h den Senat s[X.]heidet aus. Der Beweis kann zwar dur[X.]h das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO); die dort enthaltene Antragsfassung de[X.]kt si[X.]h jedo[X.]h mit dem [X.]. Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO), dessen Fäls[X.]hung der Antragsteller ni[X.]ht behauptet (vgl. § 165 Satz 2 ZPO), ist na[X.]h der Ablehnung des Protokollberi[X.]htigungsantrags dur[X.]h den Verwaltungsgeri[X.]htshof (Bes[X.]hluss vom 22. März 2011) ni[X.]ht beseitigt, eine eigenständige Na[X.]hprüfung der Ri[X.]htigkeit des Protokolls dem Senat im Bes[X.]hwerdeverfahren s[X.]hon aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen verwehrt (vgl. Geiger, in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 105 Rn. 29).

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 BN 1/10

14.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. August 2010, Az: 9 S 171/10, Urteil

§ 71 Abs 1 ViehSeuchG, § 1 Abs 1 S 1 ViehSeuchG, § 2 Abs 1 ViehSeuchG, § 17 Abs 1 Nr 17 ViehSeuchG, § 8 Abs 1 TierSGAG BW 1987, § 9 TierSGAG BW 1987, Art 104a Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 3 BN 1/10 (REWIS RS 2011, 4775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4775

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20 N 15.353

20 N 15.1693

20 N 14.2305

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