Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 5 StR 594/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15781

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 594/14

vom
10. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Februar
2015
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

[X.] in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstän-de, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.] warf der Angeklagte vor einer unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung seiner Wohnung einen Beutel mit 243 Gramm Amphetamin (mit einem Wirkstoffanteil von 15 Gramm) aus dem Fenster in einen Innenhof. Das Amphetamin hatte er
gewinnbringend ver-kaufen wollen. Außerdem lagerte er 102 Gramm Marihuana (mit einem Wirk-stoffanteil von 18 Gramm) in einer unter einem Kissen auf der Bettcouch ver-steckten Tüte. Das Marihuana war für seinen Eigenkonsum bestimmt ([X.], 7 f., 9). In einem Staufach der Bettcouch verwahrte der Angeklagte eine gela-1
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dene Schreckschusspistole; an der Wand direkt hinter der Bettcouch befand sich in einer über dem versteckten Marihuana aufgehängten Jacke ein funkti-onsbereites Elektroimpulsgerät in seiner geöffneten Originalverpackung.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) nicht.
Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge mit sich führt. Dies kann den Feststellungen nicht mit der erfor-derlichen Sicherheit entnommen werden.
a) Das [X.] hat freilich hinsichtlich beider Gegenstände zutref-fend angenommen, dass diese grundsätzlich zur Erfüllung der Qualifikation ge-eignet sind. Das Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1), bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des [X.] keiner weiteren Feststellungen bedarf (vgl. [X.], Urteile vom 24. Ju-ni
2003

1 StR 25/03, NStZ
2004, 111, 112, und vom 22. August 2012

2 StR 235/12, [X.], 150, 151). Die geladene Schreckschusspistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart auf-grund ihrer Typenbezeichnung ([X.]) wegen Allgemeinkun-digkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2014

3 StR 451/14 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der [X.] nach vorne austritt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Okto-ber
2005

2 StR 298/05, [X.], 73, 74; siehe

zu § 250 Abs. 2 StGB

auch Beschluss vom 9. Februar 2010

3 StR 17/10, [X.], 390).
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b) Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 2011

2 [X.], [X.], 340 mwN; Beschluss vom 18.
April 2007

3 [X.], [X.], 533). Hierfür genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 21. März 2000

1 [X.], NStZ
2000, 433, und vom 13. August 2009

3 [X.]/09; Beschlüsse vom 23. Juni 2010

2 [X.], [X.], 99 f., und vom 15. Januar 2013

2 [X.], [X.], 663 f.). Die [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren und wo der Angeklagte innerhalb seiner Wohnung das Amphetamin lagerte, das allein ge-winnbringend weiterverkauft werden sollte. Somit ist bezüglich seines Umgangs mit diesem Betäubungsmittel nicht konkret dargelegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Schreckschusspistole oder des
Elektroimpulsgeräts hätte bedie-nen können.
3. Diese [X.] der Feststellungen führt ungeachtet der mode-raten Strafe zur [X.]. Die Verurteilung wegen Besitzes von Betä[X.] in nicht geringer Menge im Hinblick auf das von ihm zum [X.] verwahrte Marihuana bleibt von dem Rechtsfehler zwar unberührt; die-ses Delikt steht aber in Tateinheit mit dem bewaffneten Handeltreiben mit
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so dass der Senat das Urteil auch insoweit aufheben
muss.

[X.] Dölp

König [X.]

Meta

5 StR 594/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 5 StR 594/14 (REWIS RS 2015, 15781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15781

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

2 StR 235/12

3 StR 451/14

3 StR 17/10

2 StR 286/11

2 StR 203/10

2 StR 589/12

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